• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Zollbestimmungen für das Königreich Belgien

Aktuelles Datum: Freitag, 27. Dezember 2024 | Artikel aktualisiert am Dienstag, 10. März 2020

Inhalt Reiseinformationen: Königreich Belgien

Zollbestimmungen für das Königreich Belgien
Zollbestimmungen für das Königreich Belgien

Zollbestimmungen für das Königreich Belgien

Um Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen Geldstrafen und Gefängnisstrafen zu vermeiden, müssen die Zollbestimmungen für das Königreich Belgien unbedingt beachtet werden.

Achtung: Wichtiger Hinweis

Achten Sie beim Reisen immer auf Ihr Gepäck und lassen Sie es nicht unbeaufsichtigt, damit niemand ohne Ihre Kenntnis etwas unerlaubtes hineinlegen kann. Nehmen Sie auf gar keinen Fall Gegenstände von unbekannten Personen mit und lehnen Sie auch den Transport von Gegenständen bekannter Personen ab, deren Inhalt Sie nicht genauestens kennen.

Inhalt dieses Beitrags:

Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen im Reiseverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)

Es gibt im Reiseverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), damit auch im Königreich Belgien, keine Beschränkungen abgabenrechtlicher Art für im Reisegepäck mitgeführte Waren zu privaten zwecken, die ausschließlich für Ihren Eigenbedarf genutzt werden. Jedoch können für den Reiseverkehr die Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen für mitgeführte Waren durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften eines EU-Landes unterschiedlich sein.

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in das Königreich Belgien

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in das Königreich Belgien

Die Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte unterscheiden sich zwischen den Nicht- EU-Ländern und den EU-Ländern. Die Reisenden aus den Nicht- EU-Ländern dürfen erheblich weniger Tabakwaren und Tabakprodukte abgabenfrei in das Königreich Belgien einführen, als die Reisenden aus den EU-Mitgliedsländern. Die Beachtung der Einfuhrbestimmungen im Reiseverkehr für Tabakwaren und Tabakprodukte ist sehr wichtig, um keine Zollsteuer und Einfuhrsteuer zahlen zu müssen. Besonders die Zollkontrollen der eingeführten Waren für Reisende aus Nicht- EU-Ländern können häufiger vorkommen, da die erlaubte Einfuhrmenge geringer ist.

Inhalt: Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten in das Königreich Belgien

Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien für Personen ab 18 (achtzehn) Jahren

Als Eigenbedarf für Personen ab 18 (achtzehn) Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien eingeführt werden.

Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien

Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien
  • 1000 (eintausend) Gramm (g) losen Rauchtabak (z. B. Zigarettentabak, Pfeifentabak oder Shisha Tabak) und
  • 800 (achthundert) Zigaretten und
  • 400 (vierhundert) Zigarillos – Höchstgewicht 3 (drei) Gramm (g) pro Zigarillo (Stück) und
  • 200 (zweihundert) Zigarren.

Hinweis zu den Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)

Bei der Einreise in das Königreich Belgien aus den unten genannten Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), wo die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuerbestimmungen der Europäischen Union (EU) nicht angewendet werden, gelten nicht die Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

Genauere Informationen über die Richtlinien der gemeinsamen Mehrwertsteuerbestimmungen und Verbrauchsteuerbestimmungen der Europäischen Union (EU) erhalten Sie auf der Website von EUR-Lex:

Amtsblatt der Europäischen Union (EU) – Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und Verbrauchsteuersystem.

Außengebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU):

Für die Einreise aus folgenden Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gelten im Reiseverkehr in das Königreich Belgien die abgabenfreien Reisefreimengen aus Nicht- EU-Staaten:

Abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien für Personen ab 18 (achtzehn) Jahren

Als Eigenbedarf für Personen ab 18 (achtzehn) Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien zollfrei und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien

Das zeitnahe durchqueren (passieren) des belgischen Grenzübergangs, um mehrfach die abgabenfreie Reisefreimenge von Tabakwaren und Tabakprodukten in Anspruch zu nehmen, ist nicht gestattet.

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien
  • 250 (zweihundertfünfzig) Gramm (g) losen Rauchtabak (z. B. Zigarettentabak, Pfeifentabak oder Shisha Tabak) oder
  • 200 (zweihundert) Zigaretten oder
  • 100 (einhundert) Zigarillos – Höchstgewicht 3 (drei) Gramm (g) pro Zigarillo (Stück) oder
  • 50 (fünfzig) Zigarren.

Bei der Einreise in das Königreich Belgien aus den oben genannten Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gelten ebenfalls die aufgeführten abgabenfreien Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU).

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte für das Königreich Belgien

Tabakwaren und Tabakprodukte dürfen Reisende ab 18 (achtzehn) Jahren im Reiseverkehr in das Königreich Belgien einführen. Für Reisende die aus den EU-Staaten in das Königreich Belgien einreisen, gelten höhere abgabenfreie Reisefreimengen für Tabakwaren und Tabakprodukte, als für Reisende die aus den Nicht-EU-Staaten einreisen. Die gleichen eingeschränkten Einfuhrmengen gelten auch für Reisende aus den Außengebieten der EU-Staaten, wenn sie in das Königreich Belgien einreisen.

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in das Königreich Belgien

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in das Königreich Belgien

Die Reisefreimengen für alkoholhaltige Getränke hängt davon ab, aus welchen Ländern die Personen in das Königreich Belgien einreisen. Der Unterschied der Reisefreimengen zwischen den Nicht- EU-Ländern und den EU-Ländern ist gravierend hoch. Die Einfuhrbestimmungen im Reiseverkehr sollten unbedingt beachtet werden. Bei Nichtbeachtung der abgabenfreien Reisefreimengen müssen hohe Zollsteuern und Einfuhrsteuern im Königreich Belgien gezahlt werden.

Inhalt: Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken in das Königreich Belgien

Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien für Personen ab 18 (achtzehn) Jahren

Als Eigenbedarf für Personen ab 18 (achtzehn) Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an alkoholischen Getränken im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien eingeführt werden.

Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien

  • 10 (zehn) Liter (l) Alkohol (Spirituosen) mit mehr als 22 (zweiundzwanzig) Prozent (%) Vol. Alkoholgehalt und
  • 20 (zwanzig) Liter (l) "Zwischenerzeugnisse" mit maximal 22 (zweiundzwanzig) Prozent (%) Vol. Alkoholgehalt (bspw. Likörwein, Wermutwein, Madeira, Sherry, Portwein oder Campari) und
  • 90 (neunzig) Liter (l) Wein (hiervon maximal 60 (sechzig) Liter (l) Schaumwein beziehungsweise Sekt) und
  • 110 (einhundertzehn) Liter (l) Bier.

Bei der Einreise in das Königreich Belgien aus den oben genannten Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gelten nicht die aufgeführten Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

Abgabenfreie Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien für Personen ab 18 (achtzehn) Jahren

Als Eigenbedarf für Personen ab 18 (achtzehn) Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an alkoholischen Getränken im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien zollfrei und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien

Das zeitnahe durchqueren (passieren) des belgischen Grenzübergangs, um mehrfach die abgabenfreie Reisefreimenge von alkoholischen Getränken in Anspruch zu nehmen, ist nicht gestattet.

  • 1 (ein) Liter (l) Alkohol (Spirituosen) mit mehr als 22 (zweiundzwanzig) Prozent (%) Vol. Alkoholgehalt oder
  • 1 (ein) Liter (l) denaturierter (unvergällter) Ethylalkohol mit 80 (achtzig) Prozent (%) Vol. Alkoholgehalt und mehr oder
  • 2 (zwei) Liter (l) "Zwischenerzeugnisse" mit maximal 22 (zweiundzwanzig) Prozent (%) Vol. Alkoholgehalt (bspw. Likörwein, Wermutwein, Madeira, Sherry, Portwein oder Campari) und
  • 4 (vier) Liter (l) Wein (kein Schaumwein) und
  • 16 (sechzehn) Liter (l) Bier.

Bei der Einreise in das Königreich Belgien aus den oben genannten Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gelten ebenfalls die aufgeführten abgabenfreien Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU).

Zusammenfassung der Zollvorschriften für alkoholhaltige Getränke für das Königreich Belgien

Die Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken in das Königreich Belgien ist für Reisende ab 18 (achtzehn) Jahren gestattet. Reisende aus den EU-Staaten dürfen höhere Mengen an alkoholischen Getränken abgabenfrei in das Königreich Belgien einführen, als Reisende aus den Nicht-EU-Staaten. Die Regelungen für Reisende aus den Nicht-Europäischen Union EU-Staaten gelten auch für Reisende die aus den Außengebieten der EU-Staaten in das Königreich Belgien einreisen.

Empfehlung für technische Geräte

Da auf Reisen hochwertige technische Geräte wie Smartphones, Tablets, Laptops, Digitalkameras oder Smartwatches besonders häufig beschädigt werden können (zum Beispiel durch Wasserschäden, Kurzschlüsse oder Sturzschäden) empfehlen wir, diese vor Reisen im Inland und Ausland durch eine Versicherung zu schützen. Zudem sind solche teuren Geräte bei Dieben immer gern gesehen. Ein Schaden kann daher vor allem im Urlaub sehr schnell eintreten und zu hohen Kosten führen.

Einfuhrbestimmungen für sonstige Waren im Reiseverkehr in das Königreich Belgien

Einfuhrbestimmungen für sonstige Waren im Reiseverkehr in das Königreich Belgien

Es gelten unterschiedliche Einfuhrbestimmungen für sonstige Waren im Reiseverkehr in das Königreich Belgien die Sie beachten sollten. Der Unterschied bei den Einfuhrbestimmungen für sonstige Waren bezieht sich auf das Land, aus welchem Sie in das Königreich Belgien einreisen. Für die abgabenfreie Einfuhr aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) sind die Mengenbeschränkungen und Wertbeschränkungen für sonstige Waren unbedingt einzuhalten. Bei Nichtbeachtung der Mengenbeschränkungen und Wertbeschränkungen müssen Sie die Einfuhrabgaben in voller Höhe bezahlen.

Inhalt: Einfuhr von sonstigen Waren in das Königreich Belgien

Einfuhr von sonstigen Waren im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien

Für den privaten Gebrauch und zum verschenken dürfen sonstige Waren (außer Neufahrzeuge) im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien ohne Mengenbeschränkung und Wertbeschränkung eingeführt werden. Da in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) die Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer für die Ware schon bezahlt wurde, fallen keine weiteren Steuern im Königreich Belgien an.

Abgabenfreie Einfuhr von sonstigen Waren im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien

Für den privaten Gebrauch und zum verschenken dürfen sonstige Waren, wie zum Beispiel elektronische Geräte, Parfüme, Kosmetika, Kaffee und Tee im unten genannten Gesamtwert, im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien zollfrei und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreigrenzen von sonstigen Waren aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien

Reisefreimengen von sonstigen Waren (zum Beispiel Parfüme) aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien
  • Sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 430 (vierhundertdreißig) Euro dürfen Flugreisende wie auch Schiffsreisende zollfrei und steuerfrei einführen.

Hinweis zu den Flugreisenden und Schiffsreisenden: Reisende die mit einem Binnenschiff oder mit einem privaten, nicht gewerblich genutzten Flugzeug oder Wasserfahrzeug in das Königreich Belgien einreisen, gelten nicht als Flugreisende oder Schiffsreisende.

  • Sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 300 (dreihundert) Euro dürfen Reisende die mit anderen Verkehrsmitteln anreisen, wie zum Beispiel Bahn, Bus oder Auto (Pkw), zollfrei und steuerfrei einführen.
  • Für Reisende unter 15 (fünfzehn) Jahren ist die steuerfreie Einfuhr von sonstigen Waren im Gesamtwert von maximal 175 (einhundertfünfundsiebzig) Euro erlaubt.

Die Werte vom persönlichen Gepäck sowie Medikamenten für den persönlichen Gebrauch, werden zu den oben genannten Gesamtwerten nicht mitgerechnet.

Bei der Einreise in das Königreich Belgien aus den oben genannten Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gelten ebenfalls die aufgeführten abgabenfreien Reisefreigrenzen von sonstigen Waren aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU).

Hinweis zum Gesamtwert der abgabenfreien Einfuhr von sonstigen Waren im Reiseverkehr in das Königreich Belgien

Sie müssen den Wert der abgabenfreien sonstigen Waren mit den Original-Quittungen bei der Einreise in das Königreich Belgien gegebenenfalls nachweisen. Außerdem ist es nicht möglich den Wert einzelner Gegenstände, die den Gesamtwert von 300 (dreihundert) Euro beziehungsweise 430 (vierhundertdreißig) Euro übersteigen, unter den Mitreisenden aufzuteilen. Zum Beispiel kann ein Ehepaar den Wert eines elektronischen Gerätes das 500 (fünfhundert) Euro beträgt nicht unter sich aufteilen, um dadurch eine zollfreie und steuerfreie Einfuhr zu erreichen. In dem geschilderten Beispiel würde die Einfuhrabgabe auf den Wert des elektronischen Gerätes (im Beispiel 500 (fünfhundert) Euro) erhoben. Der Wertanteil der Reisefreigrenze von 300 (dreihundert) Euro beziehungsweise 430 (vierhundertdreißig) Euro wird nicht berücksichtigt und entsprechend nicht von den 500 (fünfhundert) Euro aus dem Beispiel abgezogen.

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für sonstige Waren für das Königreich Belgien

Reisende aus den EU-Staaten dürfen sonstige Waren (außer Neufahrzeuge) abgabenfrei ohne Mengenbeschränkung und Wertbeschränkung in das Königreich Belgien einführen. Für Reisende aus den Nicht-EU-Staaten gibt es für sonstige Waren abgabenfreie Reisefreigrenzen die bei der Einreise in das Königreich Belgien eingehalten werden müssen. Flugreisende und Schiffsreisende dürfen sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 430 (vierhundertdreißig) Euro zollfrei und steuerfrei in das Königreich Belgien einführen. Bei der Anreise mit anderen Verkehrsmitteln in das Königreich Belgien dürfen sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 300 (dreihundert) Euro zollfrei und steuerfrei eingeführt werden. Der Wert einzelner Gegenstände kann nicht unter den Mitreisenden aufgeteilt werden, um die abgabenfreien Reisefreigrenzen für das Königreich Belgien einzuhalten. Für Reisende die aus den Außengebieten der EU-Staaten in das Königreich Belgien einreisen, gelten die gleichen Regelungen wie für Reisende aus den Nicht-EU-Staaten.

Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) im Reiseverkehr im Königreich Belgien

Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) im Reiseverkehr im Königreich Belgien

Im Reiseverkehr in das Königreich Belgien gibt es Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) die beachtet werden müssen. Je nachdem aus welchem Land Sie einreisen unterscheiden sich die Einfuhrbeschränkungen. Es gelten für die Mitgliedsländer der Europäischen Union (EU) andere Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) als für die Länder, die nicht zur Europäischen Union (EU) gehören. Eine Ausnahmeregelung gibt es nur für 5 (fünf) Länder die nicht zur Gemeinschaft der Europäischen Union (EU) gehören. Für diese 5 (fünf) Länder gelten die gleichen Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) wie für die Mitgliedsländer der Europäischen Union (EU).

Inhalt: Einfuhr im Reiseverkehr von tierischen Erzeugnissen in das Königreich Belgien

Einfuhr im Reiseverkehr von tierischen Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien

Innerhalb der Europäischen Union (EU), daher auch im Königreich Belgien, gibt es im Reiseverkehr keine gesetzlichen Beschränkungen für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukte und Milchprodukte) aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). In der Europäischen Union (EU) gelten strenge gesetzliche veterinäre Bestimmungen die von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) beachtet und eingehalten werden müssen.

Ausnahmeregelung für 5 (fünf) nicht Mitgliedsländer der Europäischen Union (EU) bei der Einfuhr von tierischen Erzeugnissen im Reiseverkehr in das Königreich Belgien

Auch für die folgenden 5 (fünf) nicht Mitgliedsländer der Europäischen Union (EU) gelten im Reiseverkehr keine Verbote oder Auflagen (wie zum Beispiel Gesundheitsbescheinigungen) für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukte und Milchprodukte) in das Königreich Belgien, da diese ebenfalls die strengen gesetzlichen veterinären Bestimmungen der Europäischen Union (EU) einhalten. Für diese Länder gibt es lediglich Mengenbeschränkungen, die im Reiseverkehr in das Königreich Belgien eingehalten werden müssen.

Weitere Informationen über die Einfuhrbestimmungen von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukte und Milchprodukte) in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erhalten Sie auf der Website der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission | Erlaubte und verbotene Produkte: Produkte tierischen Ursprungs – Ihr Europa.

Hinweis – Einfuhrbeschränkung von tierischen Erzeugnissen bei einer Tierseuche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien

Eine Einfuhrbeschränkung von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukte und Milchprodukte) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien gibt es nur, wenn eine Tierseuche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausgebrochen ist. Dann ist die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen in das Königreich Belgien, örtlich begrenzt auf den betroffenen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), gänzlich verboten. Wenn der Ausbruch der Tierseuche wieder eingedämmt ist, wird die Einfuhrbeschränkung von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukte und Milchprodukte) aus dem betroffenen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) in das Königreich Belgien wieder aufgehoben.

Einfuhr im Reiseverkehr von tierischen Erzeugnissen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) und den nicht oben genannten Staaten in das Königreich Belgien

Einfuhr im Reiseverkehr von tierischen Erzeugnissen aus anderen nicht oben genannten Staaten in das Königreich Belgien

Ohne eine offizielle Gesundheitsbescheinigung eines veterinärmedizinischen Dienstes ist die Einfuhr im Reiseverkehr von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukte und Milchprodukte) aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) und den nicht oben genannten Staaten, sowie aus Grönland, der Republik Island und den Färöer-Inseln, in das Königreich Belgien gänzlich verboten. Reisende aus Grönland, der Republik Island und den Färöer-Inseln dürfen tierische Erzeugnisse bis maximal 10 (zehn) Kilogramm (kg) pro Person in das Königreich Belgien einführen. Alle unerlaubten tierischen Erzeugnisse werden bei der Einreise sofort entsorgt. Diese Maßnahme dient zur Verhinderung von eingeschleppten Tierseuchen über den Reiseverkehr in das Königreich Belgien und damit auch in die Europäische Union (EU).

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) für das Königreich Belgien

Im Königreich Belgien gibt es im Reiseverkehr keine Beschränkungen für die Einfuhr von Fleischprodukten und Milchprodukten aus den EU-Ländern und 5 (fünf) weiteren Nicht- EU-Ländern, die die strengen veterinären Bestimmungen der EU einhalten. Nur bei einer Tierseuche in einem EU-Land, wird eine Einfuhrbeschränkung für tierische Erzeugnisse, begrenzt auf das betreffende EU-Land, vom Königreich Belgien verhängt. Ganz anders sind die Einfuhrbestimmungen von Fleischprodukten und Milchprodukten aus den Nicht- EU-Ländern im Reiseverkehr in das Königreich Belgien. Um tierische Erzeugnisse aus den Nicht-EU-Ländern im Reiseverkehr in das Königreich Belgien einzuführen, muss eine offizielle Gesundheitsbescheinigung eines veterinärmedizinischen Dienstes vorgelegt werden. Wenn die erforderliche Gesundheitsbescheinigung nicht vorgelegt wird, werden alle tierischen Erzeugnisse von den belgischen Zollbeamten vor Ort entsorgt. Eine Ausnahmeregelung besteht für Reisende aus Grönland, der Republik Island und den Färöer-Inseln, sie dürfen Fleischprodukte und Milchprodukte bis maximal 10 (zehn) Kilogramm (kg) pro Person in das Königreich Belgien einführen.

Hinweis auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften für die Wareneinfuhr im Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU) und dem Königreich Belgien

Trotz der Bestimmungen der Europäischen Union (EU) kann die Wareneinfuhr im Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU), damit auch im Königreich Belgien, nach besonderen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beschränkt oder ganz verboten sein. Auf der französischsprachigen Regierungswebseite der belgischen Steuerbehörde und Zollbehörde erhalten Sie weitere Informationen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr in das Königreich Belgien:

Je reviens d'un pays membre de l'UE | SPF Finances – Belgische Steuerbehörde und Zollbehörde.

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Königreich Belgien

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Königreich Belgien

Für die Einfuhr von Arzneimittel und Betäubungsmittel im Reiseverkehr in das Königreich Belgien gibt es gesetzliche Beschränkungen. Die gesetzlichen Beschränkungen gelten insbesondere für rezeptpflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel. Falls Sie wegen einer chronischen Erkrankung rezeptpflichtige Arzneimittel benötigen, muss bei der Einreise in das Königreich Belgien eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Diabetiker sind und Insulin brauchen.

Inhalt: Zollbestimmungen für Medikamente und Präparate im Königreich Belgien

Mitnahme von Betäubungsmittel für starke Schmerzen in das Königreich Belgien

Wenn Sie wegen starken Schmerzen opioide Schmerzmittel (Betäubungsmittel) benötigen, die zum Beispiel den Wirkstoff Morphin enthalten, ist für die Mitnahme in das Königreich Belgien eine besondere ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung nach dem Betäubungsmittelrecht erforderlich. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 (dreißig) Tagen und erfordert die Angabe der Wirkstoffbezeichnungen sowie die Einzeldosierungen und Tagesdosierungen die auf die Dauer der Reise bezogen sein müssen. Zu beachten ist, dass Sie für jedes der ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung benötigen. Zudem müssen die erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder von einer der offiziell beauftragten Landesbehörden Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die beglaubigten Bescheinigungen müssen selbstverständlich auch in französischer oder englischer Sprache am Grenzübergang vorgelegt werden. Je nachdem, aus welchem Land Sie in das Königreich Belgien einreisen möchten, benötigen Sie eine andere Bescheinigung für die Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln aus den Schengener Staaten in das Königreich Belgien

Die Regelungen zwischen den unten genannten Schengener Staaten erfordert eine Bescheinigung nach Artikel 75 (fünfundsiebzig) des Schengener Vertragsabkommens für das Mitführen von Betäubungsmitteln in das Königreich Belgien. Die notwendige Bescheinigung für die Schengener Staaten erhalten Sie auf der Regierungswebseite vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM):

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln nach Artikel 75 (fünfundsiebzig) des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Die zum herunterladen angebotene Bescheinigung muss von Ihrem Arzt ausgefüllt werden, der Ihnen das Betäubungsmittel beziehungsweise das opioide Schmerzmittel verschrieben hat. Vergessen Sie nicht, die Bescheinigung von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigen zu lassen. Beachten Sie auch, dass die ärztliche Bescheinigung eine maximale Gültigkeitsdauer von 30 (dreißig) Tagen hat.

Schengener Staaten (Schengen-Raum) – das Königreich Belgien gehört zu den Mitgliedstaaten

Durch das Schengener Abkommen wurden viele internationale Übereinkommen erzielt, die unter anderem auch die Einfuhr von Betäubungsmitteln im Schengen-Raum, und damit auch im Königreich Belgien, regeln. Das Schengener Abkommen wurde 1985 (neunzehnhundertfünfundachtzig) im luxemburgischen Grenzort Schengen vereinbart, daher kommt auch der Name Schengener Staaten und Schengen-Raum.

Die folgenden 26 (sechsundzwanzig) Länder gehören zu den Schengener Staaten, in deren Binnengrenzen das freie reisen ohne Grenzkontrollen möglich ist (Stand März 2020 (zweitausendzwanzig)):

  • 26 (sechsundzwanzig) Länder bilden den Schengen-Raum: Königreich Belgien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Republik Estland, Republik Finnland, Republik Frankreich, Hellenische Republik – Griechenland, Republik Island, Republik Italien, Republik Lettland, Fürstentum Liechtenstein, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Königreich Norwegen, Republik Österreich, Republik Polen, Republik Portugal, Königreich Schweden, Schweizerische Eidgenossenschaft – Schweiz, Republik Slowakei, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn

Weitere Informationen über die Schengener Staaten und den Schengen-Raum erhalten Sie auf der Website von EUR-Lex:

Der Schengen-Raum und die entsprechende Zusammenarbeit.

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln aus Ländern außerhalb der Schengener Staaten in das Königreich Belgien

Für das Mitführen von Betäubungsmitteln aus Ländern außerhalb der Schengener Staaten in das Königreich Belgien benötigen Sie eine mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt, der Ihnen das Betäubungsmittel beziehungsweise das opioide Schmerzmittel verschrieben hat. Es gibt keine strikten Vorschriften für die Form der Bescheinigung. Eine Muster-Bescheinigung erhalten Sie auf der Regierungswebseite vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM):

Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln in Länder außerhalb der Schengener Staaten.

Die mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt muss ebenfalls,wie oben beschrieben, von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die ärztliche Bescheinigung für die Länder außerhalb der Schengener Staaten hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 (dreißig) Tagen.

Menge der Einfuhr pro Arzneimittel aus den EWR-Staaten in das Königreich Belgien

Die Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr aus den unten genannten EWR-Staaten (EWR = Europäischer Wirtschaftsraum) in das Königreich Belgien ist begrenzt auf maximal 12 (zwölf) Monate. Zur Berechnung der Menge für 12 (zwölf) Monate werden die Dosierungsempfehlungen aus dem Beipackzettel des Arzneimittels berücksichtigt.

Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) – das Königreich Belgien gehört zu den Vertragsstaaten

Die folgenden 27 (siebenundzwanzig) EU-Staaten und 3 (drei) Nicht-EU-Staaten gehören zu den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Stand März 2020 (zweitausendzwanzig)):

  • 27 (siebenundzwanzig) EU-Staaten gehören zu den EWR-Staaten: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Republik Estland, Republik Finnland, Republik Frankreich, Hellenische Republik – Griechenland, Irland, Republik Italien, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Republik Portugal, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowakei, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Republik Zypern
  • 3 (drei) Nicht-EU-Staaten gehören zu den EWR-Staaten: Republik Island, Fürstentum Liechtenstein, Königreich Norwegen

Weitere Informationen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erhalten Sie auf der Website des Europäischen Parlaments:

Europäisches Parlament – Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR), die Schweiz und der Norden.

Menge der Einfuhr pro Arzneimittel aus Ländern außerhalb der EWR-Staaten in das Königreich Belgien

Die Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr aus Ländern außerhalb der oben genannten EWR-Staaten (EWR = Europäischer Wirtschaftsraum) in das Königreich Belgien ist begrenzt auf maximal 3 Monate. Zur Berechnung der Menge für 3 Monate werden die Dosierungsempfehlungen aus dem Beipackzettel des Arzneimittels berücksichtigt. Eine Privatperson darf Medikamente nur für den persönlichen Gebrauch in das Königreich Belgien einführen.

Einfuhr von rezeptpflichtigen Arzneimitteln für Familienangehörige oder Verwandte in das Königreich Belgien

Unter bestimmten Vorraussetzungen dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte im Reiseverkehr in das Königreich Belgien eingeführt werden. Folgende schriftliche Unterlagen werden benötigt:

  1. Eine Bevollmächtigung des Patienten.
  2. Ein ärztliches Rezept das auf den Namen des Patienten ausgestellt ist.
  3. Eine ärztliche Bescheinigung mit den erforderlichen Begründungen der Notwendigkeit für das Medikament.

Die schriftlichen Unterlagen müssen der Zollbehörde in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden.

Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in das Königreich Belgien

Um die Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in das Königreich Belgien zu verhindern, werden die Arzneimittel von der belgischen Steuerbehörde und Zollbehörde genauestens überprüft. Das Einfuhrverbot gilt unter anderem für

  • Nachahmungen von Arzneimitteln (diese sind besonders gefährlich, weil sie entweder keine Wirkung haben, falsch dosiert sind oder andere Wirkstoffe beinhalten die für dieses Medikament nicht vorgesehen sind. Bei der Einnahme von Arzneimittel-Plagiaten besteht Lebensgefahr) und
  • Arzneimittel die auf der Dopingliste stehen, weil sie zum Beispiel Stoffe enthalten wie Clenbuterol, Testosteron oder Nandrolon, und dadurch unter das Anti-Doping-Gesetz fallen.

Auch für Ihren Eigenbedarf sind diese verbotenen Arzneimittel nicht erlaubt. Schon der Versuch der Einfuhr von unerlaubten Arzneimitteln kann zu großen Schwierigkeiten bei der Einreise in das Königreich Belgien führen und Sie in Erklärungsnot bringen.

Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Königreich Belgien

Bei der Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Königreich Belgien muss beachtet werden, dass frei verkäufliche Präparate aus dem Ausland, im Königreich Belgien dem Arzneimittelgesetz unterliegen können. Die Präparate für die Gesundheit die unter das belgische Arzneimittelgesetz fallen können sind zum Beispiel Naturheilmittel die rein pflanzlich sind, hoch dosierte Vitaminpräparate oder Nahrungsergänzungsmittel.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für das Königreich Belgien

Es gibt gesetzliche Beschränkungen für das Mitführen von Arzneimitteln und Betäubungsmitteln im Reiseverkehr in das Königreich Belgien die beachtet werden müssen. Für die Mitnahme von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in das Königreich Belgien ist eine Notwendigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt, in französischer oder englischer Sprache, unbedingt notwendig. Für rezeptpflichtige Betäubungsmittel wird eine besondere ärztliche Bescheinigung gemäß dem Betäubungsmittelrecht, in französischer oder englischer Sprache, benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für Betäubungsmittel beträgt maximal 30 (dreißig) Tage und muss von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt sein. Für die Einreise aus den Schengener Staaten in das Königreich Belgien wird eine andere Einfuhrbescheinigung für Betäubungsmittel benötigt, als für die Einreise aus den Nicht-Schengener Staaten. Die Einfuhrmenge pro Arzneimittel in das Königreich Belgien ist begrenzt auf maximal 12 (zwölf) Monate aus den EWR-Staaten und maximal 3 Monate aus den Nicht- EWR-Staaten. Rezeptpflichtige Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte dürfen unter bestimmten Vorraussetzungen in das Königreich Belgien eingeführt werden. Die Einfuhr in das Königreich Belgien von Arzneimittel-Plagiaten und verbotenen Arzneimitteln die auf der belgischen und internationalen Dopingliste stehen ist absolut verboten. Präparate für die Gesundheit dürfen in das Königreich Belgien eingebracht werden, wenn sie nicht dem belgischen Arzneimittelgesetz unterliegen.

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr im Königreich Belgien

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr im Königreich Belgien

Die Einfuhr und Ausfuhr von lebenden und toten Tieren, Pflanzenarten sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch die Artenschutzregelungen geschützt sind, ist im Königreich Belgien gänzlich verboten. Alles was gegen den Artenschutz verstößt wird von den belgischen Zollbeamten beschlagnahmt und bei schweren Vergehen der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, die dann ein Strafverfahren einleitet. Ein Verstoß gegen die Artenschutzregelungen im Reiseverkehr im Königreich Belgien wird mit Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen mit Geldstrafen und Gefängnisstrafen geahndet.

Inhalt: Artenschutzregelungen im Reiseverkehr im Königreich Belgien

Im Königreich Belgien gelten die folgenden Artenschutzregelungen:

Elefanten wurden unter internationalen Artenschutz gestellt
  • Die belgischen nationalen Artenschutzregelungen,
  • die gemeinschaftlichen Artenschutzregelungen der Europäischen Union (EU)
  • und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, welches international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten von Wildtieren und Pflanzen) bekannt ist. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde bislang von 183 (einhundertdreiundachtzig) Staaten akzeptiert und in geltendes Recht umgesetzt beziehungsweise befindet sich in einigen Staaten in der Umsetzungsphase (Stand November 2019 (zweitausendneunzehn)).

Weitere Informationen über das Washingtoner Artenschutzabkommen erhalten Sie in englischer Sprache auf den folgenden Webseiten:

Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr im Königreich Belgien

Es kommt sehr häufig vor, dass viele Reisende durch Unwissenheit zum Beispiel Souvenirs oder Kunstgegenstände kaufen, die aus Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen stammen. Somit fördern sie unwissentlich den verbotenen Handel mit Waren von geschützten Tieren und Pflanzenarten und begehen dadurch einen Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr im Königreich Belgien. Seien Sie daher im Ausland vorsichtig beim Kauf von Artikeln deren Material oder Bestandteile Sie nicht kennen und zuordnen können.

Aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen aus der Natur

Ein anderes Beispiel ist das aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen beim Spaziergang durch die Natur, ohne sich darüber Gedanken zu machen, dass man gegen den Artenschutz und den Naturschutz des besuchten Landes verstößt. Bei einem Verstoß gegen den Artenschutz, bei der Ausreise oder Einreise in das Königreich Belgien, kann man sich jedoch nicht mit der eigenen Unwissenheit über die Artenschutzregelungen herausreden, um straffrei davon zu kommen. Hier gilt die alte Volksweisheit: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Insbesondere beim Thema Artenschutz greift der belgische Staat hart durch, um die Menschen dafür zu sensibilisieren.

Empfehlung zur Informationsmöglichkeit über den Artenschutz

Riesenmuscheln wurden unter internationalen Artenschutz gestellt

Heutzutage können Sie sich durch die Informationsmöglichkeit über das Internet vor einem Verstoß gegen den Artenschutz sehr gut schützen. Sie haben die Möglichkeit, sich vor oder innerhalb Ihrer Reise über den Artenschutz in Ihrem Urlaubsland zu Informieren. Die erforderlichen Informationen über die geschützten Tiere, Pflanzen sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch den Artenschutz geschützt sind, erhalten Sie auf der Regierungswebseite der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion. Die länderbezogenen Informationen, die auf der folgenden Regierungswebseite der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion angeboten werden, können Sie auch als Richtlinie für die Länder betrachten, für die ggf. keine artenschutzrechtlichen Informationen vorliegen:

Deutsche Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion: Länderauswahl – Artenschutz im Urlaub.

Zusammenfassung der Artenschutzregelungen für das Königreich Belgien

Der Artenschutz wird von der belgischen Regierung sehr ernst genommen. Im Königreich Belgien gelten die nationalen und die gemeinschaftlichen Artenschutzregelungen der EU-Staaten sowie das Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Bei Verstößen gegen die Artenschutzregelungen werden Bußgelder und, bei schweren Vergehen, Gefängnisstrafen verhängt. Viele Reisende verstoßen durch Unwissenheit gegen die Artenschutzregelungen, indem sie beispielsweise Kunstgegenstände oder Souvenirs in das Königreich Belgien einführen oder ausführen, die Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen enthalten. Manche Urlauber begehen auch den Fehler, gedankenlos artengeschützte Muscheln und Schnecken aufzusammeln oder Pflanzenteile aus der Natur mitzunehmen, die sie dann aus dem Königreich Belgien ausführen möchten aber nicht dürfen.

Bargeldkontrollen – Anzeigepflicht oder Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln ab 10.000 (zehntausend) Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Königreich Belgien

Bargeldkontrollen – Anzeigepflicht oder Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln ab 10.000 (zehntausend) Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Königreich Belgien

Bei der Einreise und der Ausreise aus dem Königreich Belgien können die belgischen Zollbeamten jederzeit Bargeldkontrollen durchführen. Die gesetzlichen Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen für Barmittel sind dringend zu beachten. Es besteht eine Anzeigepflicht oder Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln ab 10.000 (zehntausend) Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert. Ob Sie im Königreich Belgien zu einer mündlichen Anzeigepflicht auf Nachfrage der belgischen Zollbeamten oder zu einer eigenständigen Meldepflicht ohne Aufforderung der belgischen Zollbeamten verpflichtet sind, hängt davon ab aus welchem Land Sie einreisen beziehungsweise in welches Land Sie ausreisen.

Inhalt: Bargeldkontrollen im Königreich Belgien

Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU): Anzeigepflicht von Barmitteln ab 10.000 (zehntausend) Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Königreich Belgien

Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU): Anzeigepflicht von Barmitteln ab 10.000 (zehntausend) Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Königreich Belgien

Im Reiseverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) besteht auf Nachfrage der belgischen Zollbeamten eine Anzeigepflicht von Barmitteln ab 10.000 (zehntausend) Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert. Ohne die Nachfrage der belgischen Zollbeamten besteht für Sie keine Verpflichtung zur Offenlegung Ihrer Barmittel, die Sie mit sich führen. Sie sind verpflichtet, bei der Einreise und Ausreise aus dem Königreich Belgien, auf Nachfrage der belgischen Zollbeamten Ihre Barmittel mündlich anzuzeigen. Auch die Nachfragen der belgischen Zollbeamten, woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten.

Reisen in und aus der Europäischen Union (EU): Meldepflicht von Barmitteln ab 10.000 (zehntausend) Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Königreich Belgien

Reisen in und aus der Europäischen Union (EU): Meldepflicht von Barmitteln ab 10.000 (zehntausend) Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Königreich Belgien

Seit dem 15. (fünfzehnten) Juni 2007 (zweitausendsieben) müssen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), also auch im Königreich Belgien, nach Artikel 3 (drei) der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (eintausendachthundertneunundachtzig / zweitausendfünf) Barmittel ab 10.000 (zehntausend) Euro oder andere Währungen ab gleichem Gegenwert, bei Reisen in und aus der Europäischen Union (EU), gemeldet und deklariert werden. Die Meldepflicht von Barmitteln ab 10.000 (zehntausend) Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss eigenständig und ohne Aufforderung der belgischen Zollbeamten erfüllt werden. Für Transitreisende die keine EU-Bürger sind und sich wegen eines Weiterfluges in ein Nicht- EU-Land in der Internationalen Transitzone eines Flughafens der Europäischen Union (EU) aufhalten, gilt ebenfalls die Meldepflicht von Barmitteln ab 10.000 (zehntausend) Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert.

Formular zur Deklaration von Barmitteln – Europäische Kommission

Wenn Sie der Deklarationspflicht für Barmittel ab 10.000 (zehntausend) Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert nachkommen müssen, ist es empfehlenswert sich das erforderliche Formular, vor der Abreise in das Königreich Belgien, auszudrucken und vollständig auszufüllen. Das wird Ihnen bei der Einreise in das Königreich Belgien viel Zeit, bei der Abwicklung der Formalitäten, ersparen. Das Formular zur Deklaration von Barmitteln erhalten Sie in französischer Sprache auf der Webseite der Europäischen Kommission:

Formular zur Deklaration von Barmitteln in französischer Sprache – Europäische Kommission | Steuer- und Zollunion.

Achtung – Wichtiger Hinweis zur Meldepflicht von Barmitteln im Königreich Belgien

Zu den Barmitteln im Königreich Belgien zählen außer Bargeld (Banknoten und Münzen, außer Münzen aus Edelmetall) u. a. auch Reiseschecks, Aktien, Obligationen, Zahlungsanweisungen, fällige Zinsscheine (sogenannte Kupons), Solawechsel, Schuldverschreibungen und seit dem 3. Juni 2021 Goldmünzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 % und Goldbarren, Goldstücke oder Goldklumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %. Genauere Informationen zu den Barmitteln und den Bargeldkontrollen erhalten Sie auf der Website der Europäischen Kommission:

Bargeldkontrollen – European Commission – Europäische Kommission.

Weitere Informationen zu der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (eintausendachthundertneunundachtzig / zweitausendfünf)

Nachlesen können Sie die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (eintausendachthundertneunundachtzig / zweitausendfünf) über die Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Gemeinschaft oder aus der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden auf der Website von EUR-Lex:

Amtsblatt der Europäischen Union (EU) – Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (eintausendachthundertneunundachtzig / zweitausendfünf).

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Bargeldkontrollen für das Königreich Belgien

Nach belgischem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche besteht für sämtliche Barmittel ab 10.000 (zehntausend) Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert eine Anzeigepflicht oder Meldepflicht für Reisende. Für die Einreise aus einem EU-Staat nach Belgien und der Ausreise in einen EU-Staat aus Belgien, gilt für sämtliche Barmittel eine Anzeigepflicht auf Nachfrage der belgischen Zollbeamten. Für die Einreise aus einem Nicht- EU-Staat nach Belgien und der Ausreise in einen Nicht- EU-Staat aus Belgien, gilt für sämtliche Barmittel ab 10.000 (zehntausend) Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert eine Meldepflicht die eigenständig und ohne Aufforderung der belgischen Zollbeamten zu erfüllen ist. Die Meldepflicht gilt auch für Transitreisende, die sich wegen eines Weiterfluges in ein Nicht- EU-Land in der Internationalen Transitzone eines Flughafens der Europäischen Union (EU) aufhalten und keine EU-Bürger sind. Der Begriff Barmittel umfasst nicht nur Bargeld (Banknoten und Münzen, außer Münzen aus Edelmetall) sondern jegliche Art von Zahlungsmittel, wie beispielsweise Reiseschecks, Aktien oder Schuldverschreibungen.

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten im Königreich Belgien

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten im Königreich Belgien

Laut den Zollbestimmungen des Königreichs Belgien bestehen für gewisse Waren Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen wie auch Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen. Für gefälschte Produkte (Plagiate) und bestimmte Waffen gilt ein striktes Einfuhrverbot. Die Kulturgüter und Antiquitäten stehen im Königreich Belgien unter besonderem Schutz. Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Königreich Belgien ist genehmigungspflichtig und nur dann gestattet, wenn eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen belgischen Behörde vorliegt.

Inhalt: Zollbestimmungen für verbotene und genehmigungspflichtige Waren im Königreich Belgien

Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition im Reiseverkehr in das Königreich Belgien

Die Einfuhr von Shuriken (Wurfsterne) im Reiseverkehr in das Königreich Belgien ist verboten

Die Einfuhr und das Mitführen von Messern, Schwertern, Säbeln, Bajonetten, Waffenattrappen, Schlagringen, Shuriken (Wurfsterne), Taser (Elektroschockwaffen), Elektrostäben, Teleskopschlagstöcken, Präzisionsschleudern und jedweden anderen Arten von Gegenständen die geeignet sind um Personen anzugreifen, ist im Reiseverkehr in das Königreich Belgien gänzlich verboten. Andere Waffenarten sowie Waffenzubehör und Munition (zum Beispiel Sportwaffen sowie Jagdwaffen und deren Waffenzubehör und Munition) müssen am belgischen Grenzübergang unbedingt gemeldet und deklariert werden und benötigen teilweise eine Sondergenehmigung. Die erforderliche Sondergenehmigung wird von der belgischen Grenzpolizei ausgestellt. Die Einfuhr von nicht erlaubten Waffen wie auch die Nichtbeachtung der Meldepflicht für andere Waffenarten, Waffenzubehör und Munition wird im Königreich Belgien meistens strafrechtlich geahndet. Die strafrechtliche Ahndung führt zu einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, zu einer Gefängnisstrafe.

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) im Reiseverkehr in das Königreich Belgien

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) im Reiseverkehr in das Königreich Belgien

Vorsichtig sollten Sie auch sein bei der Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Filmaufnahmen und Musikaufnahmen, im Reiseverkehr in das Königreich Belgien. Bei einem Verstoß kann im Königreich Belgien ein hohes Bußgeld und bei schweren Vergehen eine mehrjährige Gefängnisstrafe verhängt werden. Der belgische Zoll ist außerdem für den Schutz von geografischen Herkunftsangaben zuständig und zieht Produkte mit falschen Angaben bei der Einfuhr aus dem Verkehr. Geografische Herkunftsangaben von Waren oder Dienstleistungen sind und werden im Register der Europäischen Union (EU) eingetragen.

Markenpiraterie und Produktpiraterie gehört im Königreich Belgien strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität

Die Markenpiraterie und Produktpiraterie ist weltweit stark verbreitet und gehört im Königreich Belgien strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität. Um die Wahrung der Schutzrechte von Rechteinhabern zu gewährleisten, wird die Einfuhr von Plagiaten in den Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) streng verfolgt. Die Einfuhr von Plagiaten und urheberrechtsverletzenden Artikeln in das Königreich Belgien gilt nicht als Kavaliersdelikt. Genauere Informationen über die Einfuhr von gefälschten Produkten sowie urheberrechtsverletzenden Programmen (Software), Filmaufnahmen und Musikaufnahmen im Reiseverkehr in das Königreich Belgien erhalten Sie in französischer Sprache auf der Regierungswebseite der belgischen Steuerbehörde und Zollbehörde in der Rubrik – Contrefaçon:

Contrefaçon | SPF Finances – Belgische Steuerbehörde und Zollbehörde.

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Königreich Belgien

Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Königreich Belgien ist genehmigungspflichtig und erfordert eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der zuständigen belgischen Genehmigungsbehörden. Die flämische Gemeinschaft, die französische Gemeinschaft und die deutsche Gemeinschaft haben jeweils getrennte Behörden, die für Kulturgüter und Antiquitäten zuständig sind. Zu den Kulturgütern gehören unter anderem folgende Objekte, die einen kulturellen Wert im Zusammenhang mit der nationalen Geschichte Belgiens darstellen oder die sich schon seit längerer Zeit im Königreich Belgien befinden:

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Königreich Belgien
  • Antiquarische Bücher, Dokumente, Schriftstücke, Musiknoten und handgeschriebene Notizen.
  • Münzen und Banknoten.
  • Abzeichen und Medaillen.
  • Möbel und Einrichtungsgegenstände.
  • Gemälde, Zeichnungen und Fotografien.
  • Skulpturen und Plastiken.
  • Metall, Glas, Keramik und Holzgegenstände.
  • Foto- und sonstige optische Geräte.
  • Werkzeuge und Geräte zum Wiegen und Messen.
  • Kostüme und andere Textilien.
  • Schmuck, Gold, Silber und Bronze Artikel.
  • Uhren und Uhrwerke.
  • Musikinstrumente und Spielzeuge.
  • Waffen sowie Maschinen, Geräte und Ausrüstungen für militärische Zwecke.
  • Religiöse und ethnologische Artefakte.

Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der belgischen Genehmigungsbehörde

Wenn Sie auf Ihrer Reise zum Beispiel eine Antiquität oder ein antiquarisches Buch in einem Geschäft kaufen, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass eine originale Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der belgischen Genehmigungsbehörde Ihnen mitgegeben wird. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung echt ist, sollten Sie es vor Ihrer Ausreise aus dem Königreich Belgien von einer staatlichen Behörde prüfen lassen. Detaillierte Informationen über die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung erhalten Sie auf den Internetseiten der belgischen Genehmigungsbehörden:

Kulturgüter-Schmuggel ist eine schwere Straftat im Königreich Belgien

Schon der Versuch der Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten aus dem Königreich Belgien ohne die erforderliche Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung gilt als Kulturgüter-Schmuggel und ist damit eine schwere Straftat die mit einer Geldstrafe und einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet wird.

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Waffen, gefälschte Produkte, Kulturgüter und Antiquitäten für das Königreich Belgien

Das einführen von bestimmten Waffen (zum Beispiel Schlagringen) und gefälschten Produkten in das Königreich Belgien ist verboten. Strafrechtlich gehört im Königreich Belgien die Markenpiraterie und Produktpiraterie zur Wirtschaftskriminalität und wird nicht als Kavaliersdelikt angesehen. Die Einfuhr von Raubkopien von Musikaufnahmen und Filmaufnahmen im Königreich Belgien verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz und ist ebenfalls verboten. Ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz kann im Königreich Belgien mit einem hohen Bußgeld und bei schweren Vergehen mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet werden. Kulturgüter und Antiquitäten dürfen ohne eine Ausfuhrgenehmigung der zuständigen belgischen Behörde nicht außer Landes gebracht werden. Der Versuch einer Ausfuhr ohne die erforderliche Genehmigung gilt im Königreich Belgien schon als Kulturgüter-Schmuggel und wird als eine schwere Straftat betrachtet.

Einfuhrverbot in das Königreich Belgien für gefährliche und schädliche Produkte

Einfuhrverbot in das Königreich Belgien für gefährliche und schädliche Produkte

Es besteht ein Einfuhrverbot für Produkte die im Königreich Belgien als gefährlich und schädlich eingestuft werden. Als gefährlich gelten im Königreich Belgien im besonderen Produkte die gesundheitsschädliche Substanzen enthalten. Die betroffenen chemischen Substanzen werden verdächtigt krebserregend zu sein oder andere Krankheiten zu verursachen, die für Menschen, Tiere und sogar für die Natur eine Gefahr darstellen.

Inhalt: Produkte mit gesundheitsschädlichen Substanzen

Produkte die im Königreich Belgien als gefährlich und schädlich eingestuft sind

Das belgische Einfuhrverbot gilt unter anderem für folgende Produkte, die erwiesenermaßen gefährliche und schädliche Substanzen enthalten und als gesundheitsschädlich eingestuft sind:

  • Babyflaschen mit Bisphenol-A (BPA) deren Einfuhr sowie der Verkauf in den EU-Ländern verboten ist. Die Chemikalie Bisphenol-A ist ein Plastik-Weichmacher und steht unter dem Verdacht, krebserregend, nervenschädigend und hormonverändernd zu sein.
  • Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und Erzeugnisse die solche Stoffe enthalten.
  • Produkte die gefährliche Substanzen enthalten, wie zum Beispiel Bleisalze oder Nickel.
  • Produkte die asbesthaltig sind.

Das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte wird von der belgischen Steuerbehörde und Zollbehörde sehr ernst genommen und verdächtige Produkte werden überprüft.

Mögliche Erweiterung des belgischen Einfuhrverbots für Produkte mit bestimmten chemischen Substanzen

Zur Zeit lässt die belgische Regierung überprüfen ob noch weitere chemische Substanzen, die in der Verarbeitung von Produkten vorkommen, als gefährlich und schädlich einzustufen sind. Daher ist es möglich, dass in nächster Zukunft das belgische Einfuhrverbot für folgende Produkte, von denen eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht, erweitert werden könnte:

  • Produkte mit Azofarbstoffen, wie zum Beispiel Spielwaren für Kinder. Azofarbstoffe stehen unter Verdacht, bei Hautkontakt sowie Schleimhautkontakt krebserregend zu sein.
  • Produkte die Benzol enthalten, wie zum Beispiel Filzstifte. Benzol steht ebenfalls unter Verdacht, krebserregend zu sein.

Sicherlich werden in der Zukunft noch weitere chemische Substanzen entdeckt, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden und der Gesundheit aller Lebewesen Schaden zufügen. Dadurch wird das belgische Einfuhrverbot für gesundheitsschädliche Produkte wahrscheinlich noch erweitert, und das völlig zu Recht.

Zusammenfassung über das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte in das Königreich Belgien

Produkte die als gefährlich und schädlich eingestuft sind, dürfen nicht in das Königreich Belgien eingeführt werden. Die chemischen Substanzen dieser Produkte sind gesundheitsschädlich und sind daher verboten. Unter diesen Produkten sind auch Babyflaschen mit der Chemikalie Bisphenol-A (BPA), das unter dem Verdacht steht, krebserregend, nervenschädigend und hormonverändernd zu sein. Die belgische Verbotsliste mit gesundheitsschädlichen Produkten wird in der Zukunft höchstwahrscheinlich erweitert. Die Regierung Belgiens lässt zur Zeit weitere chemische Substanzen, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden, auf ihre Gefährlichkeit hin überprüfen. Unter den zur Zeit überprüften chemischen Substanzen sind auch Azofarbstoffe, die beispielsweise zur Herstellung von Spielwaren für Kinder verwendet werden.

Zollbestimmungen für Feuerwerkskörper mit CE--Zeichen im Königreich Belgien

Feuerwerkskörper mit CE-Kennzeichnung im Reiseverkehr in das Königreich Belgien einführen

Reisende dürfen laut den belgischen Zollbestimmungen Feuerwerkskörper mit CE--Zeichen im Reiseverkehr in das Königreich Belgien einführen. Unbedingt zu beachten ist, dass bei der Einreise in das Königreich Belgien der Reisende verpflichtet ist die Feuerwerkskörper am belgischen Grenzübergang eigenständig und ohne Aufforderung der belgischen Zollbeamten zu melden. Die Einfuhr von Feuerwerkskörpern ohne CE--Kennzeichnung ist im Königreich Belgien strengstens verboten. Wer gegen das Einfuhrverbot von Feuerwerkskörpern ohne CE--Kennzeichnung verstößt oder der Meldepflicht von Feuerwerkskörper mit CE--Kennzeichnung nicht nachkommt muss mit einem Bußgeld rechnen. Die Feuerwerkskörper sind nach den unten angegebenen Kategorien 1 (eins) (relativ ungefährlich) bis 4 (vier) (besonders gefährlich) geordnet und die Kategorie-Einteilungen sind entscheidend für die Einfuhrbestimmungen der Feuerwerkskörper.

Inhalt: Einteilung der Feuerwerkskörper in Kategorien

Kategorie 1 (eins): Feuerwerkskörper für Kleinstfeuerwerke

Kleinstfeuerwerke (Jugendfeuerwerke) gehören zur Kategorie 1 (eins) und dürfen von Personen ab 12 (zwölf) Jahren ganzjährig in das Königreich Belgien eingeführt werden. Die Verwendung (das Abbrennen) von Kleinstfeuerwerken (Jugendfeuerwerken) ist im Königreich Belgien ganzjährig erlaubt. Zu den Kleinstfeuerwerken gehören zum Beispiel:

Wunderkerzen gehören zur Kategorie 1 (eins) Kleinstfeuerwerke (Jugendfeuerwerke) und gelten als relativ ungefährlich
  • Vulkane
  • Bodenwirbel
  • Knallerbsen
  • Knallbonbons
  • Brummkreisel
  • Wunderkerzen
  • Handfontänen
  • Tischfeuerwerke
  • Blitz-Knatterbälle
  • Feuerwerkscherzartikel

Kategorie 2 (zwei): Feuerwerkskörper für Kleinfeuerwerke (Silvesterfeuerwerke)

Kleinfeuerwerke (Silvesterfeuerwerke) gehören zur Kategorie 2 (zwei) und dürfen von Personen ab 16 (sechzehn) Jahren ganzjährig in das Königreich Belgien eingeführt werden. Die Verwendung (das Abbrennen) von Kleinfeuerwerken ist im Königreich Belgien nur zu Silvester-Neujahr (zum Jahreswechsel) am 31. (einunddreißigsten) Dezember und 1. (ersten) Januar erlaubt. Zudem dürfen im Königreich Belgien Kleinfeuerwerke nicht in der unmittelbaren Nähe von Krankenhäusern, Altersheimen, Kinderheimen und Kirchen verwendet (abgebrannt) werden. Zu den Kleinfeuerwerken (Silvesterfeuerwerken) gehören zum Beispiel:

Feuerwerksraketen gehören zur Kategorie 2 (zwei) Kleinfeuerwerke (Silvesterfeuerwerke) und gelten als bedingt gefährlich
  • China-Böller
  • Knallketten
  • Knall-Frösche
  • Kanonenschläge
  • Römische Lichter
  • Leuchtfeuerwerke
  • Verbundfeuerwerke
  • Feuerwerksraketen
  • Feuerwerk-Fontänen
  • Feuerwerk-Bombenrohre
  • Luftpfeiffer (Luftheuler)
  • Feuerwerksbatterien (Batteriefeuerwerk)

Kategorie 3 (drei): Feuerwerkskörper für Mittelfeuerwerke (Gartenfeuerwerke)

Feuerwerkskörper für Mittelfeuerwerke (Gartenfeuerwerke) gehören zur Kategorie 3 (drei) (Feuerwerksartikel mit mehr als 20 (zwanzig) Gramm (g) Netto-Explosivstoffmasse) und dürfen nur von Personen mit einem besonderen Erlaubnisschein in das Königreich Belgien eingeführt werden. Die Feuerwerkskörper für Mittelfeuerwerke (Gartenfeuerwerke) dürfen im Königreich Belgien ausnahmslos nur von Personen die eine Ausbildung als Pyrotechniker absolviert haben und den entsprechenden Befähigungsschein besitzen angezündet werden. Das anzünden von Feuerwerkskörpern für Mittelfeuerwerke (Gartenfeuerwerke) ist genehmigungspflichtig und muss bei der zuständigen Behörde der belgischen Gemeinde angemeldet werden. Zu den Feuerwerkskörpern für Mittelfeuerwerke (Gartenfeuerwerke) gehören zum Beispiel:

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