Inhalt Reiseinformationen: Sultanat Oman
Reisen mit dem Auto (Pkw) in das Sultanat Oman
Für das Reisen mit dem Auto (Pkw) in das Sultanat Oman benötigen Kraftfahrzeugführer / Autofahrer einen gültigen nationalen Führerschein und den Fahrzeugschein. Empfehlenswert für das Sultanat Oman ist ein internationaler Führerschein in Verbindung mit dem nationalen Führerschein und ein internationaler Fahrzeugschein (internationale Zulassungsbescheinigung) in Verbindung mit dem nationalen Fahrzeugschein.
Falls Sie nicht mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) unterwegs sind, benötigen Sie im Sultanat Oman eine vom eingetragenen Fahrzeughalter unterschriebene mehrsprachige Vollmacht zur Kraftfahrzeug (Kfz)-Benutzung (Benützungsbewilligung). Zudem ist ein Carnet de Passage (Bürgschaftserklärung) für die zollfreie Kraftfahrzeug (Kfz) Einfuhr in das Sultanat Oman erforderlich. Ohne das Carnet de Passage (Bürgschaftserklärung) sind bei der Einreise und Ausreise aus dem Sultanat Oman meistens zeitaufwendige Zollformalitäten zu erledigen.
Hinweis: Grundsätzlich ist für das Reisen mit dem Auto (Pkw) in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), die Mitnahme des internationalen Führerscheins sowie des internationalen Fahrzeugscheins (der internationalen Zulassungsbescheinigung) immer ratsam und für einige Länder sogar erforderlich.
Inhalt dieses Beitrags:
- Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung für das Sultanat Oman
- Carnet de Passage – Bürgschaftserklärung für die zollfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeuges (Kfz) in das Sultanat Oman
- Keine genauen Angaben über eine Warnwesten-Pflicht für das Sultanat Oman
- Telefonieren im Auto (Pkw) im Sultanat Oman
- Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) im Sultanat Oman
- Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum im Sultanat Oman
- Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge (Kfz) im Straßenverkehr im Sultanat Oman
- Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern im Sultanat Oman
- Empfehlung: Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung für die Reise in das Sultanat Oman
- Empfehlung: Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge (Kfz) für das Sultanat Oman
- Achtung: Wichtige Hinweise für Kraftfahrzeugführer im Sultanat Oman
- Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
- Wichtige Empfehlung: Beachten Sie die Reisehinweise für das Sultanat Oman
- Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts
Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung für das Sultanat Oman
Es muss eine zusätzliche omanische Kfz-Haftpflichtversicherung an den Grenzübergängen des Sultanats Oman abgeschlossen werden, da die internationale grüne Versicherungskarte im Sultanat Oman nicht anerkannt wird.
Inhalt: Sultanat Oman – Internationale grüne Versicherungskarte für Transitländer (Durchreiseländer)
- Achtung: Die internationale grüne Versicherungskarte kann für Transitländer (Durchreiseländer) erforderlich sein
- Empfehlung für weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Kennzeichenabkommen
Achtung: Die internationale grüne Versicherungskarte kann für Transitländer (Durchreiseländer) erforderlich sein
Für einige Transitländer (Durchreiseländer), die Sie auf Ihrer Reise nach Oman durchqueren, kann die internationale grüne Versicherungskarte erforderlich sein. Die internationale grüne Versicherungskarte wird von Ihrem Kfz-Versicherer ausgestellt und muss rechtzeitig vor Antritt der Reise in das Sultanat Oman beantragt werden. Teilen Sie Ihrem Kfz-Versicherer mit, welche Transitländer (Durchreiseländer) Sie auf Ihrer Fahrt in das Sultanat Oman durchqueren und achten Sie darauf, dass die Transitländer (Durchreiseländer) auf der internationalen grünen Versicherungskarte nicht durchgestrichen sind.
Empfehlung für weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Kennzeichenabkommen
Weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Abkommen des Grüne-Karte-Systems, an dem 47 (siebenundvierzig) Länder (Stand Juni 2018 (zweitausendachtzehn)) teilnehmen, sowie dem Kennzeichenabkommen, das den internationalen Kraftfahrzeugverkehr in Europa vereinfacht, erhalten Sie auf unserer Website unter folgendem Link:
Grüne Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Kennzeichenabkommen.
Carnet de Passage – Bürgschaftserklärung für die zollfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeuges (Kfz) in das Sultanat Oman
Für die zollfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeuges (Kfz), von bis zu 6 (sechs) Monaten in das Sultanat Oman, ist eine Bürgschaftserklärung (ein so genannter Carnet de Passage) erforderlich. Das Carnet de Passage, das auch Carnet de Passages en Douanes oder Triptyk bzw. Triptik genannt wird, ist ein internationales Zollpassierscheinheft (Grenzpassierschein / Zolldokument) für die vorübergehende Einfuhr und Verwendung von zugelassenen motorisierten Beförderungsmitteln (Landfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge) im Ausland.
Inhalt: Sultanat Oman – Carnet de Passage (Grenzpassierschein)
- Ausstellung eines Carnet de Passage von Automobilclubs
- Tipp für die Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) in das Sultanat Oman
Ausstellung eines Carnet de Passage von Automobilclubs
Das Carnet de Passage beruht auf der Grundlage des internationalen Zollabkommens und ist eine amtliche Bürgschaftsurkunde, welche den Einfuhrzoll bei nicht erfolgter Kraftfahrzeug (Kfz)-Wiederausfuhr abdeckt. Für das Carnet de Passage sind die folgenden Dachverbände zuständig:
Tipp für die Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) in das Sultanat Oman
Es ist empfehlenswert, sich über die Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) bei den omanischen Konsulaten oder bei der Botschaft des Sultanats Oman zu erkundigen, um die im vorab möglichen schriftlichen Grenzformalitäten vor der Abreise zu erledigen. So ersparen Sie sich am omanischen Grenzübergang gegebenenfalls eine lange Wartezeit.
Keine genauen Angaben über eine Warnwesten-Pflicht für das Sultanat Oman
Für das Sultanat Oman gibt es keine genauen Angaben über eine Warnwesten-Pflicht. Sicherheitshalber sollte mindestens 1 (eine) Warnweste im Fahrzeug (Kfz) mitgeführt werden. Empfohlen wird, dass sobald ein Autofahrer und/oder ein Mitfahrer das Fahrzeug (Kfz) verlässt und sich auf der Fahrbahn, dem Randstreifen oder auf dem Pannenstreifen aufhält, der Autofahrer und/oder Mitfahrer eine Warnweste anzieht.
Inhalt: Sultanat Oman – Warnwesten-Pflicht in Transitländern (Durchreiseländern)
- Achtung: Durchquerung von Transitländern (Durchreiseländern) mit Warnwesten-Pflicht
- Grundsätzliche Empfehlung zur Mitnahme von Warnwesten im Fahrzeug (Kfz)
Achtung: Durchquerung von Transitländern (Durchreiseländern) mit Warnwesten-Pflicht
Wenn Sie auf Ihrer Reise mit einem Fahrzeug (Kfz) Transitländer (Durchreiseländer) mit Warnwesten-Pflicht durchqueren müssen, um in das Sultanat Oman einzureisen, ist die Mitnahme von mindestens 1 (einer) Warnweste unbedingt erforderlich.
Telefonieren im Auto (Pkw) im Sultanat Oman
Das Telefonieren im Auto (Pkw) ist im Sultanat Oman für Kraftfahrzeugführer nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt. Zuwiderhandlungen werden von der omanischen Polizei mit einem Bußgeld bestraft.
Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) im Sultanat Oman
Folgende Dinge müssen laut der omanischen Straßenverkehrsordnung im Fahrzeug (Kfz) mitgeführt werden:
- Warndreieck
- Verbandskasten (achten Sie auf das Ablaufdatum)
- Warnweste (Es gibt keine genauen Angaben über eine Warnwesten-Pflicht für das Sultanat Oman. Vorsichtshalber sollte mindestens 1 (eine) Warnweste im Fahrzeug (Kfz) mitgeführt werden.
Wer gegen die Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) verstößt, muss im Sultanat Oman mit einem Bußgeld rechnen.
Empfehlung zum Mitführen im Fahrzeug (Kfz) im Sultanat Oman
Das Mitführen von folgenden Dingen im Fahrzeug (Kfz) ist empfehlenswert, aber keine Pflicht im Sultanat Oman:
- Feuerlöscher
- Abschleppseil oder Abschleppstange
- 12 (zwölf)-Volt Ersatzglühlampenbox (Ausnahme besteht für Xenon-Leuchten oder LED-Leuchten)
- Ersatzreifen oder Reifenpannenspray bzw. Reifendichtmittel mit einem 12 (zwölf)-Volt-Kompressor
Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum im Sultanat Oman
Im Sultanat Oman gilt die 0,0 (null Komma null) Promillegrenze. Das Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum ist im Sultanat Oman strengstens verboten und die Strafe für das Fahren unter Alkoholeinfluss kann drastisch ausfallen.
Konsequenzen für den Versicherungsschutz bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
Wenn Sie unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss von anderen berauschenden Mitteln (z. B. Drogen und/oder Medikamenten) ein Kraftfahrzeug (Kfz) führen und einen Unfall verursachen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie von Ihrem Kfz-Versicherer in Regress (Schadensersatzpflicht) genommen werden können.
Inhalt: Versicherungsschutz – Konsequenzen eines Unfalls unter Alkoholeinfluss
- Trunkenheitsklausel im Kfz-Versicherungsvertrag
- Kfz-Haftpflichtversicherung – Regressansprüche des Kfz-Versicherers bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
- Kfz-Vollkaskoversicherung – Verlust oder Kürzung der Leistung bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
- Unfallversicherung – Versicherungsleistungen können bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss erlöschen
Trunkenheitsklausel im Kfz-Versicherungsvertrag
Es gibt im Kfz-Versicherungsvertrag eine sogenannte "Trunkenheitsklausel", in der erklärt wird, dass der Fahrzeugführer nur im nüchternen Zustand das Kraftfahrzeug (Kfz) führen darf und wer im alkoholisierten Zustand oder unter der Wirkung von anderen Rauschmitteln (u. a. Drogen und/oder Medikamenten) fährt, seinen Versicherungsschutz verlieren kann.
Kfz-Haftpflichtversicherung – Regressansprüche des Kfz-Versicherers bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung muss den von Ihnen verursachten Gesamtschaden des geschädigten Unfallopfers bzw. der geschädigten Unfallopfer bezahlen. Als nächstes prüft die Versicherungsgesellschaft sehr genau, ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der alkoholisierte Unfallverursacher (Sie) nüchtern gewesen wäre. Ihr Kfz-Versicherer kann Regressansprüche (Schadensersatzansprüche) geltend machen und in der Bundesrepublik Deutschland bis zu 5.000 (fünftausend) Euro von Ihnen zurückverlangen.
Kfz-Vollkaskoversicherung – Verlust oder Kürzung der Leistung bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
Wenn Sie zu Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung zusätzlich eine Kfz-Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, die den Schaden des eigenen Fahrzeugs (Kfz) bezahlen soll, wird Ihnen bei einem selbstverschuldeten Unfall unter Alkoholeinfluss der Schaden an Ihrem Fahrzeug (Kfz) nicht oder nur teilweise bezahlt. Wird bei einem Kraftfahrzeugführer ein Wert von über 1,1 (eins Komma eins) Promille Alkohol im Blut festgestellt, muss der Kfz-Versicherer, laut deutschen Gerichtsurteilen, den Schaden am Fahrzeug (Kfz) des Versicherten nicht bezahlen. Bei einem Wert von 0,5 (null Komma fünf) bis 1,1 (eins Komma eins) Promille Alkohol im Blut kann die Kaskoversicherung um die Hälfte der Leistungen gekürzt werden.
Die Konsequenzen bei einem selbstverschuldeten Unfall unter dem Einfluss von anderen Rauschmitteln, wie zum Beispiel bei Drogen und Medikamenten, sind die gleichen wie bei Alkohol. Es werden lediglich nur andere Blutwerte zur Feststellung des Rauschzustandes untersucht. Die Intensität des Rauschzustandes ist auch bei anderen Rauschmitteln ausschlaggebend dafür, um wieviel die Versicherungsleistung gekürzt werden darf bzw. ob der Kfz-Versicherer überhaupt etwas bezahlen muss.
Unfallversicherung – Versicherungsleistungen können bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss erlöschen
Auch der Unfallversicherungsschutz von der gesetzlichen wie auch der privaten Unfallversicherung kann bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss bzw. unter dem Einfluss von anderen Rauschmitteln erlöschen oder eingeschränkt werden.
Hinweis: Eine gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften besteht für jeden Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, es ist eine gesetzliche Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Unter anderem sind Arbeitsunfälle und Wegeunfälle der Arbeitnehmer durch die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften abgedeckt.
Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge (Kfz) im Straßenverkehr im Sultanat Oman
Die omanische Polizei führt häufig Geschwindigkeitsmessungen durch, daher ist die Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (Geschwindigkeitsbeschränkungen) für Kraftfahrzeuge (Kfz) im Straßenverkehr im Sultanat Oman sehr wichtig.
Inhalt: Sultanat Oman – Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr
- Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempolimit) innerhalb der geschlossenen Ortschaften (innerorts / Ortsgebiete) im Sultanat Oman
- Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempolimits) außerhalb der geschlossenen Ortschaften (außerorts) auf omanischen Landstraßen
- Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempolimits) auf omanischen Stadtautobahnen
- Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempolimits) auf omanischen Autobahnen (Highways)
- Hinweis für ausländische Fahrer ohne omanischen Wohnsitz
Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempolimit) innerhalb der geschlossenen Ortschaften (innerorts / Ortsgebiete) im Sultanat Oman
Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften (innerorts / Ortsgebiete) für alle Kraftfahrzeuge (Kfz) maximal 40 (vierzig) Kilometer pro Stunde (km/h) und auf manchen Hauptstraßen maximal 50 (fünfzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempolimits) außerhalb der geschlossenen Ortschaften (außerorts) auf omanischen Landstraßen
Höchstgeschwindigkeit auf der omanischen Landstraße für
Motorräder (außerorts / Landstraßen)
- Motorräder maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Motorradgespann (Motorrad mit Beiwagen / Seitenwagen) maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Personenkraftwagen (Pkw) (außerorts / Landstraßen)
- Personenkraftwagen (Pkw) maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Personenkraftwagen (Pkw) mit Anhänger maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Wohnmobile (außerorts / Landstraßen)
- Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Wohnmobile über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Nutzfahrzeuge (außerorts / Landstraßen)
- Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Nutzfahrzeuge über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Lastkraftwagen (Lkw) (außerorts / Landstraßen)
- Lastkraftwagen (Lkw) ab 7,5 (sieben Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempolimits) auf omanischen Stadtautobahnen
Höchstgeschwindigkeit auf der omanischen Stadtautobahn für
Motorräder (Stadtautobahnen)
- Motorräder maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Motorradgespann (Motorrad mit Beiwagen / Seitenwagen) maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Personenkraftwagen (Pkw) (Stadtautobahnen)
- Personenkraftwagen (Pkw) maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Personenkraftwagen (Pkw) mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Wohnmobile (Stadtautobahnen)
- Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Wohnmobile über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Nutzfahrzeuge (Stadtautobahnen)
- Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Nutzfahrzeuge über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Lastkraftwagen (Lkw) (Stadtautobahnen)
- Lastkraftwagen (Lkw) ab 7,5 (sieben Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempolimits) auf omanischen Autobahnen (Highways)
Höchstgeschwindigkeit auf der omanischen Autobahn (Highway) für
Motorräder (Autobahnen / Highways)
- Motorräder maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) und auf gut ausgebauten Autobahnen (Highways) maximal 120 (einhundertzwanzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Motorradgespann (Motorrad mit Beiwagen / Seitenwagen) maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Personenkraftwagen (Pkw) (Autobahnen / Highways)
- Personenkraftwagen (Pkw) maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) und auf gut ausgebauten Autobahnen (Highways) maximal 120 (einhundertzwanzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Personenkraftwagen (Pkw) mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Wohnmobile (Autobahnen / Highways)
- Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) und auf gut ausgebauten Autobahnen (Highways) maximal 120 (einhundertzwanzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Wohnmobile über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Nutzfahrzeuge (Autobahnen / Highways)
- Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) und auf gut ausgebauten Autobahnen (Highways) maximal 120 (einhundertzwanzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Nutzfahrzeuge über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Lastkraftwagen (Lkw) (Autobahnen / Highways)
- Lastkraftwagen (Lkw) ab 7,5 (sieben Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Hinweis für ausländische Fahrer ohne omanischen Wohnsitz
Bei Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung müssen im Sultanat Oman ausländische Fahrer ohne omanischen Wohnsitz das Bußgeld vor Ort (sofort) bezahlen.
Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern im Sultanat Oman
Es gibt für die Mitnahme von Kindern in Kraftfahrzeugen (Kfz) keine genauen Angaben über die omanischen gesetzlichen Vorschriften. Empfehlenswert sind jedoch die folgenden Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern im Sultanat Oman:
- Kinder bis 3 (drei) Jahren sollten in Kraftfahrzeugen (Kfz) (keine Motorräder) auf dem Beifahrersitz (Vordersitz) entgegen der Fahrtrichtung nur mit einem nach hinten gerichteten und der Körpergröße und dem Körpergewicht entsprechenden Kindersitz und deaktiviertem Beifahrerairbag mitgenommen werden
- Kinder ab 3 (drei) bis 7 (sieben) Jahren oder Kinder mit einer Körpergröße kleiner als 1,50 (eineinhalb) Meter (m), sollten in Kraftfahrzeugen (Kfz) (keine Motorräder) auf dem Beifahrersitz (Vordersitz) und den Rücksitzen nur mit einem der Körpergröße und dem Körpergewicht entsprechenden Kindersitz mitgenommen werden.
- Kinder ab 7 (sieben) bis 12 (zwölf) Jahren oder Kinder mit einer Körpergröße kleiner als 1,50 (eineinhalb) Meter (m), sollten in Kraftfahrzeugen (Kfz) (keine Motorräder) auf den Rücksitzen entweder mit dem Sicherheitsgurt angeschnallt oder mit einem der Körpergröße und dem Körpergewicht entsprechenden Kindersitz mitgenommen werden.
- Kinder unter 7 (sieben) Jahren sollten auf einem Motorrad nur in einem speziellen Kindersitz mit Festhaltemöglichkeit und Fußstützen sowie einem Kinder-Motorradhelm mitgenommen werden. Zudem sollte sichergestellt sein, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen vom Motorrad eindringen können (z. B. durch Radverkleidungen). Kinder (unabhängig vom Alter) sollten nicht auf dem Schoß einer Person oder auf dem Tank vom Motorrad mitfahren.
Da die omanischen gesetzlichen Vorschriften, was die Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern in Kraftfahrzeugen (Kfz) betreffen, nicht bekannt sind, muss bei Polizeikontrollen eventuell mit einem Bußgeld gerechnet werden, wenn mitfahrende Kinder nicht richtig gesichert wurden.
Empfehlung: Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung für die Reise in das Sultanat Oman
Für die Reise mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) in das Sultanat Oman ist der Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung dringend zu empfehlen. Sollte es zu einem nicht selbstverschuldeten Autounfall (Verkehrsunfall) mit einem omanischen Unfallgegner kommen, müssen Sie u. U. damit rechnen, dass eine vollständige Schadenersatzleistung für Sie als Geschädigten nicht gewährleistet ist. Die omanische Kfz-Haftpflichtversicherung könnte eventuell eine niedrige Mindestdeckungssumme haben, die den Schaden an Ihrem Fahrzeug (Kfz) gegebenenfalls nicht vollständig abdeckt.
Empfehlung: Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge (Kfz) für das Sultanat Oman
Unbedingt empfehlenswert bei Reisen mit dem Auto (Pkw) in das Sultanat Oman ist ein Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge (Kfz). Unerwartet durchzuführende Reparaturen in einer omanischen Kfz-Werkstatt, sowie der eventuelle Rücktransport vom Fahrzeug (Kfz) aus dem Sultanat Oman, oder die Verschrottung nach einem Autounfall (Verkehrsunfall) im Sultanat Oman kann sehr hohe Kosten verursachen.
Achtung: Wichtige Hinweise für Kraftfahrzeugführer im Sultanat Oman
Im Folgenden sind wichtige Hinweise und Empfehlungen für Kraftfahrzeugführer aufgelistet, die im Sultanat Oman dringend zu beachten sind:
- Im Sultanat Oman gilt Rechtsverkehr, es wird auf der rechten Spur gefahren und links wird überholt. Durch den Rechtsverkehr gilt die Vorfahrtsregel rechts vor links.
- Nach Einbruch der Dunkelheit (Nachtfahrten) besteht außerhalb der großen omanischen Städte, u. a. durch liegengebliebene Autos (Pkw), Schlaglöcher oder Tiere (z. B. Kamele) auf der Fahrbahn, eine besonders hohe Gefahr im omanischen Straßenverkehr.
- Die Beschriftung der omanischen Verkehrsschilder und der Straßenschilder sind mehrheitlich in Arabisch und Englisch.
- Die Benutzung des Straßennetzes im Sultanat Oman ist gebührenfrei.
- Auf engen omanischen Bergstraßen haben bergauf fahrende Fahrzeuge (Kfz) Vorrang. Das bedeutet, dass herabfahrende Fahrzeuge (Kfz) rechts ran fahren und auch anhalten müssen, wenn ihnen ein Fahrzeug (Kfz) entgegenkommt. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn das bergauf fahrende Fahrzeug (Kfz) mehr Platz zum Ausweichen hat, als das herabfahrende Fahrzeug (Kfz).
- Laut omanischer Straßenverkehrsordnung muss an Fahrzeugen (Kfz), die in einem anderen Land zugelassen sind, ein Nationalitätskennzeichen hinten am Kraftfahrzeug (Kfz) angebracht sein.
- Bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) muss unbedingt die omanische Polizei verständigt werden und man darf im Sultanat Oman die Unfallstelle auf gar keinen Fall verlassen.
- Auch bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) mit Bagatellschäden (Blechschäden) muss ausnahmslos die örtliche Polizei im Sultanat Oman verständigt werden.
- Bis die omanische Polizei zur Unfallstelle kommt, darf bei Autounfällen (Verkehrsunfällen) ohne einen Personenschäden lediglich das Fahrzeug (Kfz) auf die Fahrbahnseite gefahren oder geschoben werden, um den Verkehr nicht zu behindern.
- Ohne ein Unfallprotokoll der omanischen Polizei werden meistens keine Versicherungsleistungen vom Kfz-Versicherer gezahlt.
- Bei Autounfällen (Verkehrsunfällen) mit Personenschäden kann der Fahrer im Sultanat Oman in Untersuchungshaft genommen werden.
- Im Falle einer Untersuchungshaft sollten deutsche Staatsbürger umgehend die deutsche Botschaft in Maskat (مسقط / Masqaṭ / Muscat) kontaktieren.
- Staatsbürger anderer Länder sollten in so einem Fall ebenfalls umgehend die Botschaft ihres Heimatlandes, die für das Sultanat Oman zuständig ist, kontaktieren.
Empfehlung: Wenn es zu einem Autounfall (Verkehrsunfall) im Ausland gekommen ist, sollten Sie niemals ein Unfallprotokoll ohne eine verlässliche Übersetzung unterschreiben.
Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Führerschein, Fahrzeugschein etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.
Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig im Sultanat Oman aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:
Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.
Bürgerservice des Auswärtigen Amts
Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0
Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Inland): 030 1817 2000
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 2000
- E-Mail: buergerservice@diplo.de
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Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.
Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!
Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.
Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.