Inhalt Reiseinformationen: Vereinigte Mexikanische Staaten – Mexiko
Reisen mit dem Auto (Pkw) in die Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko
Autofahrer benötigen in den Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko einen gültigen nationalen Führerschein (möglichst mit einer spanischen Übersetzung) und den Fahrzeugschein. Empfehlenswert ist jedoch der internationale Führerschein in Verbindung mit dem nationalen Führerschein und der internationale Fahrzeugschein in Verbindung mit dem nationalen Fahrzeugschein. Falls Sie nicht mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) unterwegs sind, benötigen Sie in den Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko eine vom eingetragenen Fahrzeughalter unterschriebene mehrsprachige Vollmacht zur Kraftfahrzeug (Kfz)-Benutzung (Benützungsbewilligung).
Für die zollfreie Kraftfahrzeug (Kfz) Einfuhr ist ein so genannter Carnet de Passage (Bürgschaftserklärung) nicht zwingend erforderlich, jedoch empfehlenswert. Ohne das Carnet de Passage (Bürgschaftserklärung) sind bei der Einreise und Ausreise aus den Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko meistens zeitaufwendige Zollformalitäten zu erledigen. Das eigene private Fahrzeug (Kfz) darf für maximal 6 (sechs) Monate zollfrei eingeführt werden. Die mexikanische Zollbehörde erteilt bei der Ankunft gegen eine Verwaltungsgebühr von zirka 44 (vierundvierzig) US-Dollar (USD) (Stand August 2019 (zweitausendneunzehn)) und der Zahlung einer Kaution, die je nach Fahrzeug (Kfz)-Modell zwischen 200 (zweihundert) bis 400 (vierhundert) US-Dollar (USD) (Stand August 2019 (zweitausendneunzehn)) beträgt, eine Einfuhrerlaubnis (Entro con automovil permit).
Tipp: Es ist empfehlenswert, sich über die Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) in die Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko bei den mexikanischen Konsulaten oder bei der mexikanischen Botschaft zu erkundigen, um die im vorab möglichen schriftlichen Grenzformalitäten vor der Abreise zu erledigen.
Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz)
2 (zwei) Warndreiecke. Ein Verbandskasten, ein Feuerlöscher, eine 12 (zwölf)-Volt Ersatzglühlampenbox und mindestens 1 (eine) Warnweste wird empfohlen.
Achtung: Wichtige Hinweise für Kraftfahrzeugführer in den Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko
Im Folgenden sind wichtige Hinweise und Empfehlungen für Kraftfahrzeugführer aufgelistet, die in den Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko dringend zu beachten sind:
- In den Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko gilt Rechtsverkehr, es wird auf der rechten Spur gefahren und links wird überholt. Durch den Rechtsverkehr gilt die Vorfahrtsregel rechts vor links.
- Für das Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum gilt in Mexiko die 0,8 (null Komma acht) Promillegrenze
- Falls bei einem Alkoholtest ein Wert von über 0,8 (null Komma acht) Promille gemessen wird, kann der Kraftfahrzeugführer von der mexikanischen Polizei für 12 (zwölf) bis 36 (sechsunddreißig) Stunden in Polizeigewahrsam genommen werden.
- Außerhalb von großen mexikanischen Städten sollten Nachtfahrten in den Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko möglichst vermieden werden.
- Das mexikanische Straßennetz, außerhalb der großen mexikanischen Städte, ist teilweise in einem schlechten Zustand und zudem noch schlecht beleuchtet.
- Nach Einbruch der Dunkelheit besteht außerhalb der großen mexikanischen Städte, u. a. durch liegengebliebene Autos (Pkw), Schlaglöcher oder Tiere auf der Fahrbahn, eine besonders hohe Gefahr im mexikanischen Straßenverkehr.
- Bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) sollte ausnahmslos die mexikanische Polizei verständigt werden, auch bei Bagatellschäden (Blechschäden).
- Bei Autounfällen (Verkehrsunfällen) mit Personenschäden kann der Fahrer in den Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko in Untersuchungshaft genommen werden.
- In so einem Fall sollten deutsche Staatsbürger umgehend die deutsche Botschaft in Mexiko-Stadt (Ciudad de México) kontaktieren.
- Staatsbürger anderer Länder sollten in so einem Fall ebenfalls umgehend die Botschaft ihres Heimatlandes, die für die Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko zuständig ist, kontaktieren.
Empfehlung: Wenn es zu einem Autounfall (Verkehrsunfall) im Ausland gekommen ist, sollten Sie niemals ein Unfallprotokoll ohne eine verlässliche Übersetzung unterschreiben.
Carnet de Passage – Bürgschaftserklärung für die zollfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeuges (Kfz) in die Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko
Carnet de Passage auch Carnet de Passages, Triptik oder Triptyk genannt ist ein Grenzpassierschein (Zolldokument) für Kraftfahrzeuge (Kfz). Das Zolldokument erlaubt die vorübergehende zollfreie Einfuhr für Landfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge, welches für bestimmte Zielländer benötigt wird. Das Carnet de Passage beruht auf der Grundlage des internationalen Zollabkommens und ist eine amtliche Bürgschaftsurkunde, welche die Einfuhrzollforderungen bei nicht erfolgter Kraftfahrzeug (Kfz)-Wiederausfuhr abdeckt. Für das Carnet de Passage sind die folgenden Dachverbände zuständig:
Ausgestellt wird das Bürgschaftsdokument (Carnet de Passage) von den Automobilclubs (in der Bundesrepublik Deutschland zum Beispiel der ADAC), die als Bürge auftreten. Über die Kosten der anfallenden Gebühren und des zu hinterlegenden Geldbetrags (Sicherheitsleistung) können Sie sich bei den Automobilclubs informieren. Die Bürgschaftshöhe ist unterschiedlich und wird nach dem Fahrzeugtyp und dem Zeitwert des Kraftfahrzeuges (Kfz) berechnet. Die zu hinterlegende Sicherheitsleistung ist abhängig von der Höhe der Bürgschaft. Zudem gelten für einige Zielländer Sonderbestimmungen, die eine höhere Bürgschaft und damit auch eine höhere Sicherheitsleistung erfordern. Das Carnet de Passage ist in der Regel bis zu einem Jahr für mehrere Länder gültig und muss vor der Abreise ins Zielland beschafft werden. Um Schwierigkeiten zu vermeiden ist dringend darauf zu achten, dass im jeweiligen Zielland die Einreise und Ausreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) korrekt abgestempelt wird. Bei der Rückkehr ins Heimatland muss das Kraftfahrzeug (Kfz) einer Zollbehörde vorgeführt werden. Auf der letzten Seite des Carnet de Passage muss die Verbleibsbescheinigung abgestempelt und durch die Unterschrift des Zollbeamten beglaubigt werden. Um den hinterlegten Geldbetrag (Sicherheitsleistung) wieder zu erhalten muss das ordnungsgemäß abgestempelte Carnet de Passage bei der Organisation, welches das Bürgschaftsdokument ausgestellt hat vorgelegt werden.
Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Führerschein, Fahrzeugschein etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.
Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in den Vereinigten Mexikanischen Staaten aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:
Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.
Bürgerservice des Auswärtigen Amts
Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0
Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Inland): 030 1817 2000
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 2000
- E-Mail: buergerservice@diplo.de
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Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.
Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.