Inhalt Reiseinformationen: Neuseeland
Reisen mit dem Auto (Pkw) nach Neuseeland
Für das Reisen mit dem Auto (Pkw) nach Neuseeland benötigen Kraftfahrzeugführer / Autofahrer zum Führen eines Kraftfahrzeuges (Kfz) den Fahrzeugschein sowie einen gültigen nationalen Führerschein mit einer beglaubigten Übersetzung in die englischer Sprache oder einen gültigen internationalen Führerschein in Verbindung mit dem nationalen Führerschein. Empfehlenswert für Neuseeland ist auch ein internationaler Fahrzeugschein (internationale Zulassungsbescheinigung) in Verbindung mit dem nationalen Fahrzeugschein. Falls Sie nicht mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) unterwegs sind, benötigen Sie in Neuseeland eine vom eingetragenen Fahrzeughalter unterschriebene mehrsprachige Vollmacht zur Kraftfahrzeug (Kfz)-Benutzung (Benützungsbewilligung).
Hinweis: Grundsätzlich ist für das Reisen mit dem Auto (Pkw) in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), die Mitnahme des internationalen Führerscheins sowie des internationalen Fahrzeugscheins (der internationalen Zulassungsbescheinigung) immer ratsam und für einige Länder sogar erforderlich.
Inhalt dieses Beitrags:
- Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Grenzversicherung) für Neuseeland
- Carnet de Passage – Bürgschaftserklärung für die zollfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeuges (Kfz) in Neuseeland
- Keine genauen Angaben über eine Warnwesten-Pflicht für Neuseeland
- Telefonieren im Auto (Pkw) in Neuseeland
- Keine genauen Angaben über eine Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) für Neuseeland
- Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum in Neuseeland
- Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge (Kfz) im Straßenverkehr in Neuseeland
- Empfehlung: Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung für die Reise nach Neuseeland
- Empfehlung: Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge (Kfz) für Neuseeland
- Achtung: Wichtige Hinweise für Kraftfahrzeugführer in Neuseeland
- Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
- Wichtige Empfehlung: Beachten Sie die Reisehinweise für Neuseeland
- Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts
Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Grenzversicherung) für Neuseeland
Es muss eine zusätzliche neuseeländische Kfz-Haftpflichtversicherung an den Grenzübergängen Neuseelands abgeschlossen werden, da die internationale grüne Versicherungskarte in Neuseeland nicht anerkannt wird.
Inhalt: Neuseeland – Internationale grüne Versicherungskarte für Transitländer (Durchreiseländer)
- Achtung: Die internationale grüne Versicherungskarte kann für Transitländer (Durchreiseländer) erforderlich sein
- Empfehlung für weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Kennzeichenabkommen
Achtung: Die internationale grüne Versicherungskarte kann für Transitländer (Durchreiseländer) erforderlich sein
Für einige Transitländer (Durchreiseländer), die Sie auf Ihrer Reise nach Neuseeland durchqueren, kann die internationale grüne Versicherungskarte erforderlich sein. Die internationale grüne Versicherungskarte wird von Ihrem Kfz-Versicherer ausgestellt und muss rechtzeitig vor Antritt der Reise nach Neuseeland beantragt werden. Durch die internationale grüne Versicherungskarte wird vom Kfz-Versicherer der Versicherungsnachweis erbracht, dass der Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung auch im Ausland gewährleistet ist.
Empfehlung für weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Kennzeichenabkommen
Weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Abkommen des Grüne-Karte-Systems, an dem 47 (siebenundvierzig) Länder (Stand Juni 2018 (zweitausendachtzehn)) teilnehmen, sowie dem Kennzeichenabkommen, das den internationalen Kraftfahrzeugverkehr in Europa vereinfacht, erhalten Sie auf unserer Website unter folgendem Link:
Grüne Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Kennzeichenabkommen.
Carnet de Passage – Bürgschaftserklärung für die zollfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeuges (Kfz) nach Neuseeland
Für die zollfreie Kraftfahrzeug (Kfz) Einfuhr, für einen bestimmten Zeitraum nach Neuseeland, ist eine Bürgschaftserklärung (ein so genannter Carnet de Passage) erforderlich. Das Carnet de Passage, das auch Carnet de Passages en Douanes oder Triptyk bzw. Triptik genannt wird, ist ein internationales Zollpassierscheinheft (Grenzpassierschein / Zolldokument) für die vorübergehende Einfuhr und Verwendung von zugelassenen motorisierten Beförderungsmitteln (Landfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge) im Ausland.
Ausstellung eines Carnet de Passage von Automobilclubs
Das Carnet de Passage beruht auf der Grundlage des internationalen Zollabkommens und ist eine amtliche Bürgschaftsurkunde, welche den Einfuhrzoll bei nicht erfolgter Kraftfahrzeug (Kfz)-Wiederausfuhr abdeckt. Für das Carnet de Passage sind die folgenden Dachverbände zuständig:
Tipp für die Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) nach Neuseeland
Es ist empfehlenswert sich über die Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) bei den neuseeländischen Konsulaten oder bei der Botschaft von Neuseeland zu erkundigen, um die im vorab möglichen schriftlichen Grenzformalitäten vor der Abreise zu erledigen. So ersparen Sie sich am neuseeländischen Grenzübergang gegebenenfalls eine lange Wartezeit.
Keine genauen Angaben über eine Warnwesten-Pflicht für Neuseeland
Für Neuseeland gibt es keine genauen Angaben über eine Warnwesten-Pflicht. Sicherheitshalber sollte eine Warnweste im Fahrzeug (Kfz) migeführt werden. Empfohlen wird, dass sobald ein Kraftfahrzeugführer / Autofahrer und/oder ein Mitfahrer das Fahrzeug (Kfz) verlässt und sich auf der Fahrbahn, dem Randstreifen oder auf dem Pannenstreifen aufhält, der Kraftfahrzeugführer / Autofahrer und/oder Mitfahrer eine Warnweste anzieht.
Achtung: Durchquerung von Transitländern (Durchreiseländern) mit Warnwesten-Pflicht
Wenn Sie auf Ihrer Reise mit einem Fahrzeug (Kfz) Transitländer (Durchreiseländer) mit Warnwesten-Pflicht durchqueren müssen, um nach Neuseeland einzureisen, ist die Mitnahme von mindestens einer Warnweste unbedingt erforderlich.
Telefonieren im Auto (Pkw) in Neuseeland
Das Telefonieren im Auto (Pkw) ist in Neuseeland für Kraftfahrzeugführer nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt. Zuwiderhandlungen werden von der neuseeländischen Polizei mit einem Bußgeld bestraft.
Keine genauen Angaben über eine Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) für Neuseeland
Für Neuseeland gibt es keine genauen Angaben über eine Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz). Sicherheitshalber sollten die folgenden Dinge im Fahrzeug (Kfz) mitgeführt werden:
- Warnweste,
- Warndreieck,
- Feuerlöscher,
- Abschleppseil,
- 12 (zwölf)-Volt Ersatzglühlampenbox (Ausnahme besteht für Xenon-Leuchten oder LED-Leuchten),
- Verbandskasten (achten Sie auf das Ablaufdatum),
- Wolldecke (besonders in den Wintermonaten sehr empfehlenswert),
- Ersatzreifen (Reservereifen) oder Reifenpannenspray bzw. Reifendichtmittel mit einem 12 (zwölf)-Volt-Kompressor.
Achtung: Durchquerung von Transitländern (Durchreiseländern) mit einer Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz)
Vor Antritt der Reise mit einem Fahrzeug (Kfz) nach Neuseeland sollten Sie sich genauestens über die Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) der Transitländer (Durchreiseländer) informieren. Die Nichtbeachtung der Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) wird in der Regel mit einem Bußgeld bestraft. Die Höhe des Bußgeldes ist von Land zu Land unterschiedlich und kann auch besonders hoch sein.
Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum in Neuseeland
Für das Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum, gilt in Neuseeland die 0,5 (null Komma fünf) Promillegrenze. Für Fahranfänger während der Führerschein Probezeit von 2 (zwei) Jahren und für Kraftfahrzeugführer unter 20 (zwanzig) Lebensjahren gilt die 0,0 (null Komma null) Promillegrenze. Die neuseeländische Polizei führt häufig Verkehrskontrollen mit Alkoholtests und Drogentests durch und bei Überschreitung der Promillegrenze bzw. der Feststellung des Drogenkonsums wird eine hohe Geldstrafe verhängt und zudem wird in der Regel der Führerschein sofort entzogen. Ohne einen Ersatzfahrer ist die Weiterfahrt nicht möglich und das Kraftfahrzeug (Kfz) muss u. U. in Neuseeland zurückgelassen werden.
Konsequenzen für den Versicherungsschutz bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
Wenn Sie unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss von anderen berauschenden Mitteln (z. B. Drogen und/oder Medikamenten) ein Kraftfahrzeug (Kfz) führen und einen Unfall verursachen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie von Ihrem Kfz-Versicherer in Regress (Schadensersatzpflicht) genommen werden können.
Inhalt: Versicherungsschutz – Konsequenzen eines Unfalls unter Alkoholeinfluss
- Trunkenheitsklausel im Kfz-Versicherungsvertrag
- Kfz-Haftpflichtversicherung – Regressansprüche des Kfz-Versicherers bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
- Kfz-Vollkaskoversicherung – Verlust oder Kürzung der Leistung bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
- Unfallversicherung – Versicherungsleistungen können bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss erlöschen
Trunkenheitsklausel im Kfz-Versicherungsvertrag
Es gibt im Kfz-Versicherungsvertrag eine sogenannte "Trunkenheitsklausel", in der erklärt wird, dass der Fahrzeugführer nur im nüchternen Zustand das Kraftfahrzeug (Kfz) führen darf und wer im alkoholisierten Zustand oder unter der Wirkung von anderen Rauschmitteln (u. a. Drogen und/oder Medikamenten) fährt, seinen Versicherungsschutz verlieren kann.
Kfz-Haftpflichtversicherung – Regressansprüche des Kfz-Versicherers bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung muss den von Ihnen verursachten Gesamtschaden des geschädigten Unfallopfers bzw. der geschädigten Unfallopfer bezahlen. Als nächstes prüft die Versicherungsgesellschaft sehr genau, ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der alkoholisierte Unfallverursacher (Sie) nüchtern gewesen wäre. Ihr Kfz-Versicherer kann Regressansprüche (Schadensersatzansprüche) geltend machen und in der Bundesrepublik Deutschland bis zu 5.000 (fünftausend) Euro von Ihnen zurückverlangen.
Kfz-Vollkaskoversicherung – Verlust oder Kürzung der Leistung bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
Wenn Sie zu Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung zusätzlich eine Kfz-Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, die den Schaden des eigenen Fahrzeugs (Kfz) bezahlen soll, wird Ihnen bei einem selbstverschuldeten Unfall unter Alkoholeinfluss der Schaden an Ihrem Fahrzeug (Kfz) nicht oder nur teilweise bezahlt. Wird bei einem Kraftfahrzeugführer ein Wert von über 1,1 (eins Komma eins) Promille Alkohol im Blut festgestellt, muss der Kfz-Versicherer, laut deutschen Gerichtsurteilen, den Schaden am Fahrzeug (Kfz) des Versicherten nicht bezahlen. Bei einem Wert von 0,5 (null Komma fünf) bis 1,1 (eins Komma eins) Promille Alkohol im Blut kann die Kaskoversicherung um die Hälfte der Leistungen gekürzt werden.
Die Konsequenzen bei einem selbstverschuldeten Unfall unter dem Einfluss von anderen Rauschmitteln, wie zum Beispiel bei Drogen und Medikamenten, sind die gleichen wie bei Alkohol. Es werden lediglich nur andere Blutwerte zur Feststellung des Rauschzustandes untersucht. Die Intensität des Rauschzustandes ist auch bei anderen Rauschmitteln ausschlaggebend dafür, um wieviel die Versicherungsleistung gekürzt werden darf bzw. ob der Kfz-Versicherer überhaupt etwas bezahlen muss.
Unfallversicherung – Versicherungsleistungen können bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss erlöschen
Auch der Unfallversicherungsschutz von der gesetzlichen wie auch der privaten Unfallversicherung kann bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss bzw. unter dem Einfluss von anderen Rauschmitteln erlöschen oder eingeschränkt werden.
Hinweis: Eine gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften besteht für jeden Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, es ist eine gesetzliche Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Unter anderem sind Arbeitsunfälle und Wegeunfälle der Arbeitnehmer durch die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften abgedeckt.
Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge (Kfz) im Straßenverkehr in Neuseeland
Die neuseeländische Polizei führt häufig Geschwindigkeitskontrollen (Geschwindigkeitsmessungen) durch, daher ist die Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (Geschwindigkeitsbeschränkungen) für Kraftfahrzeuge (Kfz) im Straßenverkehr in Neuseeland sehr wichtig. Geschwindigkeitsbegrenzungen müssen genau eingehalten werden, da es in Neuseeland keine Toleranzgrenzen gibt, dafür aber hohe Strafen.
Inhalt: Neuseeland – Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr
- Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempolimit) innerhalb der geschlossenen Ortschaften (innerorts / Ortsgebiete) in Neuseeland
- Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempolimits) außerhalb der geschlossenen Ortschaften (außerorts) in Neuseeland
Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempolimit) innerhalb der geschlossenen Ortschaften (innerorts / Ortsgebiete) in Neuseeland
Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften (innerorts / Ortsgebiete) für alle Kraftfahrzeuge (Kfz) maximal 50 (fünfzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempolimits) außerhalb der geschlossenen Ortschaften (außerorts) in Neuseeland
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften (außerorts) in Neuseeland für
Motorräder (außerorts)
- Motorräder maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Motorradgespann (Motorrad mit Beiwagen / Seitenwagen) maximal 90 (neunzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Personenkraftwagen (Pkw) (außerorts)
- Personenkraftwagen (Pkw) maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Personenkraftwagen (Pkw) mit Anhänger maximal 90 (neunzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Wohnmobile (außerorts)
- Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 90 (neunzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Wohnmobile über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 90 (neunzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Nutzfahrzeuge (außerorts)
- Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 90 (neunzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Nutzfahrzeuge über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 90 (neunzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Lastkraftwagen (Lkw) (außerorts)
- Lastkraftwagen (Lkw) ab 7,5 (sieben Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 90 (neunzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Hinweis für ausländische Fahrer ohne neuseeländischen Wohnsitz
Bei Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung müssen in Neuseeland ausländische Fahrer ohne neuseeländischen Wohnsitz in der Regel das Bußgeld vor Ort (sofort) bezahlen.
Empfehlung: Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung für die Reise nach Neuseeland
Für die Reise mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) nach Neuseeland ist der Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung dringend zu empfehlen. Sollte es zu einem nicht selbst verschuldeten Autounfall (Verkehrsunfall) mit einem neuseeländischen Unfallgegner kommen, müssen Sie u. U. damit rechnen, dass eine vollständige Schadenersatzleistung für Sie als Geschädigten nicht gewährleistet ist. Die neuseeländische Kfz-Haftpflichtversicherung könnte eventuell eine niedrige Mindestdeckungssumme haben, die den Schaden an Ihrem Fahrzeug (Kfz) gegebenenfalls nicht vollständig abdeckt.
Tipp: Eine zusätzliche finanzielle Absicherung durch eine Kfz-Vollkaskoversicherung ist bei Reisen ins Ausland grundsätzlich ratsam, um Risiken abzudecken, die von Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden. Genauere Informationen über den Abschluss einer kurzfristigen Kfz-Vollkaskoversicherung (Reise-Vollkaskoversicherung / Urlaubskasko-Versicherung) erhalten Sie von Ihrem Kfz-Versicherer.
Empfehlung: Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge (Kfz) für Neuseeland
Unbedingt empfehlenswert bei Reisen mit dem Auto (Pkw) nach Neuseeland ist ein Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge (Kfz). Unerwartet durchzuführende Reparaturen in einer neuseeländischen Kfz-Werkstatt, sowie der eventuelle Rücktransport vom Fahrzeug (Kfz) aus Neuseeland in das von Ihnen gewünschte Land oder die Verschrottung vom Fahrzeug (Kfz) nach einem Autounfall (Verkehrsunfall) in Neuseeland kann sehr hohe Kosten verursachen.
Achtung: Wichtige Hinweise für Kraftfahrzeugführer in Neuseeland
Im Folgenden sind wichtige Hinweise und Empfehlungen für Kraftfahrzeugführer aufgelistet, die in Neuseeland dringend zu beachten sind:
- Beachten Sie unbedingt, dass auf der linken Spur gefahren wird und rechts überholt wird, in Neuseeland gilt Linksverkehr.
- Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung sollten, wegen dem Linksverkehr in Neuseeland, umgestellt oder abgeklebt werden, um die entgegenkommenden Fahrzeuge (Kfz) nicht zu blenden.
- Genauere Angaben über die Umstellung bzw. das Abkleben der Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung, entnehmen Sie aus Ihrer Kfz-Betriebsanleitung oder Fragen Ihren Kfz-Vertragshändler.
- Laut neuseeländischer Straßenverkehrsordnung muss an Fahrzeugen (Kfz), die in einem anderen Land zugelassen sind, ein Nationalitätskennzeichen hinten am Kraftfahrzeug (Kfz) angebracht sein.
- Bis auf wenige kurze Streckenabschnitte ist die Benutzung des Straßennetzes in Neuseeland gebührenfrei.
- Bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) in Neuseeland sollte ausnahmslos die neuseeländische Polizei verständigt werden.
- Auch bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) mit Bagatellschäden (Blechschäden) sollte ausnahmslos die örtliche Polizei in Neuseeland verständigt werden.
- Bei Autounfällen (Verkehrsunfällen) mit Personenschäden kann der Fahrer in Neuseeland in Untersuchungshaft genommen werden.
- Im Falle einer Untersuchungshaft sollten deutsche Staatsbürger umgehend die deutsche Botschaft in der neuseeländischen Hauptstadt Wellington City (Te Whanganui-a-Tara) kontaktieren.
- Staatsbürger anderer Länder sollten in so einem Fall ebenfalls umgehend die Botschaft ihres Heimatlandes, die für Neuseeland zuständig ist, kontaktieren.
Empfehlung: Wenn es zu einem Autounfall (Verkehrsunfall) im Ausland gekommen ist, sollten Sie niemals ein Unfallprotokoll ohne eine verlässliche Übersetzung unterschreiben.
Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Führerschein, Fahrzeugschein etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.
Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in Neuseeland aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:
Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.
Bürgerservice des Auswärtigen Amts
Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0
Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Inland): 030 1817 2000
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 2000
- E-Mail: buergerservice@diplo.de
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Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.
Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!
Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.
Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.