Inhalt Reiseinformationen: Königreich Norwegen
Einreisebestimmungen für das Königreich Norwegen
Die Einreisebestimmungen für das Königreich Norwegen müssen sorgfältig beachtet und eingehalten werden. Die Nichtbeachtung der Einreisebestimmungen, z. B. durch abgelaufene Dokumente oder durch das Fehlen von erforderlichen Dokumenten, führt im Königreich Norwegen zur Einreiseverweigerung. An den Grenzübergängen des Königreichs Norwegen gibt es in der Regel keine Möglichkeit, die eventuell erforderlichen Dokumente für die Einreise in das Königreich Norwegen nachträglich zu erhalten.
Inhalt dieses Beitrags:
- Einreisevisum für das Königreich Norwegen
- Empfehlung für alleinreisende oder nur mit einem Elternteil reisende Kinder in das Königreich Norwegen
- Nachweis über ein Ausreiseticket und genügend Finanzmittel für den Aufenthalt im Königreich Norwegen
- Hinweis zur Einreise in das Königreich Norwegen mit einem als verloren oder gestohlen gemeldetem Ausweisdokument
- Empfehlung für technische Geräte
- Achtung: Wichtige Hinweise für das Königreich Norwegen
- Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
- Wichtiger Hinweis für die Einreise über die Nachbarländer
- Wichtige Empfehlung: Beachten Sie die Reisehinweise für das Königreich Norwegen
- Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts
Einreisevisum für das Königreich Norwegen
Je nachdem welche Staatsbürgerschaft der Reisende besitzt, sind die Einreisebestimmungen für das Königreich Norwegen unterschiedlich. Eine für alle ausländischen Staatsbürger geltende gesetzliche Einreiseregelung gibt es im Königreich Norwegen nicht.
Inhalt: Königreich Norwegen – Einreiseregelung für ausländische Staatsbürger
- Einreisevisum für das Königreich Norwegen: Staatsbürger aus der Europäischen Union (EU) und Staatsbürger aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
- Einreisevisum für das Königreich Norwegen: Bürger aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten und Nicht-EWR-Mitgliedstaaten
- Möglichkeit der Aufenthaltsverlängerung im Königreich Norwegen
- Konsequenzen der Überschreitung der festgelegten Aufenthaltsdauer im Königreich Norwegen
Einreisevisum für das Königreich Norwegen: Staatsbürger aus der Europäischen Union (EU) und Staatsbürger aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
Staatsbürger aus der Europäischen Union (EU) und Staatsbürger aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) benötigen für die Einreise und Ausreise aus dem Königreich Norwegen einen gültigen Reisepass oder Personalausweis, der den Aufenthalt von bis zu 90 (neunzig) Tagen im Königreich Norwegen ohne ein Einreisevisum für das Königreich Norwegen zulässt. Der Reisepass oder Personalausweis muss bei der Einreise in das Königreich Norwegen noch mindestens bis zur Ausreise aus dem Königreich Norwegen gültig sein und es ist darauf zu achten, dass noch genug freie Seiten für das norwegische Einreisevisum sowie für den norwegischen Einreisestempel und Ausreisestempel verfügbar sind. Kinder unter 16 (sechzehn) (sechzehn) Jahren benötigen für die Einreise und Ausreise aus dem Königreich Norwegen einen eigenen gültigen Kinderreisepass mit Lichtbild (Passbild / Passfoto) und der Eintragung der Nationalität.
Hinweis: Die visumfreie Einreise für Staatsbürger aus der Europäischen Union (EU) und für Staatsbürger aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gilt für jegliche Aufenthaltszwecke im Königreich Norwegen.
Wichtige Hinweise zu den Reisedokumenten bei der Einreise in das Königreich Norwegen
Es gibt wichtige Hinweise zu den Reisedokumenten die bei der Einreise in das Königreich Norwegen unbedingt zu beachten sind. Die Einreise in das Königreich Norwegen ist mit
- einem Reisepass,
- einem vorläufigen Reisepass,
- einem Kinderreisepass,
- einem Personalausweis und
- einem vorläufigen Personalausweis erlaubt.
Bei einem geplanten längeren Aufenthalt im Königreich Norwegen ist die Einreise mit dem Reisepass empfehlenswert, da der Personalausweis von vielen norwegischen Banken sowie von vielen norwegischen Behörden nicht anerkannt wird.
Einreisevisum für das Königreich Norwegen: Bürger aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten und Nicht-EWR-Mitgliedstaaten
Bürger aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten und Nicht-EWR-Mitgliedstaaten sollten sich über die Einreisebestimmungen / Visa-Bestimmungen vor der Anreise bei dem zuständigen norwegischen Konsulat oder der Botschaft des Königreichs Norwegen erkundigen und ggf. die notwendigen norwegischen Einreiseformalitäten rechtzeitig erledigen.
Möglichkeit der Aufenthaltsverlängerung im Königreich Norwegen
Staatsbürger aus der Europäischen Union (EU) und Staatsbürger aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die sich länger als 90 (neunzig) Tage im Königreich Norwegen aufhalten möchten, müssen sich rechtzeitig, am besten mindestens 14 (vierzehn) Tage vor Ablauf der Aufenthaltsfrist von 90 (neunzig) Tagen, bei der örtlichen norwegischen Polizeidienststelle registrieren lassen. Genauere Informationen über die Registrierungspflicht bei der norwegischen Polizei erhalten Sie in norwegischer und englischer Sprache auf der folgenden Regierungswebseite der norwegischen Einwanderungsbehörde / Ausländerbehörde (UDI):
Registration certificate for EU/EEA nationals – UDI.
Für Bürger aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten und Nicht-EWR-Mitgliedstaaten gibt es im Königreich Norwegen die Möglichkeit der Aufenthaltsverlängerung durch die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung. Der Antrag für eine norwegische Aufenthaltsgenehmigung muss rechtzeitig, am besten mindestens 30 (dreißig) Tage vor Ablauf der genehmigten Aufenthaltsfrist, bei der norwegischen Einwanderungsbehörde / Ausländerbehörde (UDI) gestellt werden. Genauere Informationen über die norwegische Aufenthaltsgenehmigung erhalten Sie in norwegischer und englischer Sprache auf der folgenden Regierungswebseite der norwegischen Einwanderungsbehörde / Ausländerbehörde (UDI):
Konsequenzen der Überschreitung der festgelegten Aufenthaltsdauer im Königreich Norwegen
Die Überschreitung der festgelegten Aufenthaltsdauer im Königreich Norwegen gilt nicht als Kavaliersdelikt und kann streng geahndet werden. Wer die festgelegte Aufenthaltsdauer überschreitet, muss als Konsequenz mindestens mit einem hohen Bußgeld rechnen. Die Grundlage der Berechnung des Bußgeldes ist die Anzahl der überzogenen Tage im Königreich Norwegen. Bevor das Bußgeld nicht bezahlt wurde, ist eine Ausreise aus dem Königreich Norwegen meistens nicht möglich. Wenn die Zahlung des verhängten norwegischen Bußgeldes verweigert werden sollte, ist in den meisten Fällen damit zu rechnen, dass die Geldstrafe in eine Haftstrafe umgewandelt wird.
Empfehlung für alleinreisende oder nur mit einem Elternteil reisende Kinder in das Königreich Norwegen
Wenn Kinder allein verreisen oder mit sonstigen Personen, die nicht ihre Sorgeberechtigten sind, kann es vorkommen, dass an den Grenzübergängen des Königreichs Norwegen bei der Einreise und Ausreise eine amtlich oder notariell beglaubigte Einwilligungserklärung (Reiseerlaubnis / Reisegenehmigung / Reisevollmacht) der Sorgeberechtigten verlangt wird. Wenn die Eltern verschiedene Nachnamen haben, ist es auch empfehlenswert die Heiratsurkunde der Eltern mitzunehmen. Für Kinder die nur mit einem Elternteil verreisen, ist eine amtlich oder notariell beglaubigte Einwilligungserklärung (Reiseerlaubnis / Reisegenehmigung / Reisevollmacht) des anderen sorgeberechtigten Elternteils oder der Nachweis des alleinigen Sorgerechts ebenfalls unbedingt zu empfehlen, um eventuellen Schwierigkeiten bei der Einreise sowie Ausreise aus dem Königreich Norwegen vorzubeugen. Die Einwilligungserklärung (Reiseerlaubnis / Reisegenehmigung / Reisevollmacht) mit den Unterschriften der Sorgeberechtigten oder der Unterschrift des anderen sorgeberechtigten Elternteils oder der Nachweis des alleinigen Sorgerechts sollte möglichst in norwegischer oder englischer Sprache übersetzt und amtlich oder notariell beglaubigt werden.
Hinweis: Insbesondere gelten die Vorschriften der Einwilligungserklärung (Reiseerlaubnis / Reisegenehmigung / Reisevollmacht) für alleinreisende oder nur mit einem Elternteil reisende Minderjährige mit norwegischer Staatsangehörigkeit und für Minderjährige Doppelstaatler bzw. Mehrfachstaatler, die neben der norwegischen auch eine weitere Staatsangehörigkeit (Doppelstaatsangehörigkeit) haben und für Minderjährige die neben der norwegischen auch mehr als eine weitere Staatsangehörigkeit (Mehrfachstaatsangehörigkeit) besitzen.
Empfehlung: Es ist dringend zu empfehlen, sich vor Antritt der Reise genauestens über die norwegischen gesetzlichen Vorschriften, bzgl. der Einreise und Ausreise von alleinreisenden oder nur mit einem Elternteil reisenden Kindern in das Königreich Norwegen (insbesondere für nicht-norwegische Kinder), bei den norwegischen Konsulaten oder bei der norwegischen Botschaft zu erkundigen. Falls nach Auskunft der norwegischen Auslandsvertretung keine Vorlagepflicht einer Einwilligungserklärung (Reiseerlaubnis / Reisegenehmigung / Reisevollmacht) für alleinreisende oder nur mit einem Elternteil reisende Kinder (insbesondere für nicht-norwegische Kinder) bei der Einreise und Ausreise aus dem Königreich Norwegen besteht, sollte zumindest zur Sicherheit eine formlose Einverständniserklärung für Minderjährige mitgeführt werden.
Nähere Informationen über eine formlose Einverständniserklärung für Minderjährige erhalten Sie auf der Regierungswebseite des deutschen Auswärtigen Amts:
Einverständniserklärung für Minderjährige – Auswärtiges Amt.
Nachweis über ein Ausreiseticket und genügend Finanzmittel für den Aufenthalt im Königreich Norwegen
Es kann vorkommen, dass einreisende Personen (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit), die keinen Wohnsitz im Königreich Norwegen haben, an den norwegischen Grenzübergängen ein Ausreiseticket (z. B. ein Rückflugticket oder ein Weiterreiseticket) und genügend Geldmittel für die Aufenthaltsdauer im Königreich Norwegen nachweisen müssen. Der Nachweis über die Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel kann durch Bargeld oder unbar durch andere Zahlungsmittel (z. B. Bankkarten oder Kreditkarten mit einem aktuellen Kontoauszug) erbracht werden. Ein Nachweis über ein Ausreiseticket und genügend Finanzmittel für den Aufenthalt im Königreich Norwegen kann von den norwegischen Grenzbeamten insbesondere von einreisenden Personen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten und Nicht-EWR-Mitgliedstaaten, die keinen Wohnsitz im Königreich Norwegen haben, gefordert werden.
Hinweis zur Einreise in das Königreich Norwegen mit einem als verloren oder gestohlen gemeldetem Ausweisdokument
Es ist dringend davon abzuraten, mit einem als verloren oder gestohlen gemeldetem Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis), das wieder aufgefunden wurde, in das Königreich Norwegen einzureisen. Auch wenn Sie das Wiederauffinden des Ausweisdokumentes ordnungsgemäß bei der Polizei oder den Pass- und Ausweisbehörden gemeldet haben, gibt es keine Garantie dafür, dass die Information über das wiedergefundene Ausweisdokument an den Grenzkontrollstellen des Königreichs Norwegen vorliegt. Wenn die Information über das wieder aufgefundene Ausweisdokument in der Datenbank der norwegischen Grenzbehörde nicht erfasst wurde, wird die Einreise in das Königreich Norwegen vom norwegischen Grenzbeamten verweigert und die Person ist in der Regel zur sofortigen Rückreise verpflichtet.
Grundsätzlich werden als verloren oder gestohlen gemeldete Ausweisdokumente von den Pass- und Ausweisbehörden bzw. der Polizei weltweit zur Fahndung ausgeschrieben. Die weltweite Sachfahndung von Ausweisdokumenten wird in einer Interpol-Datenbank für gestohlene oder verlorene Reisedokumente "Interpol Stolen or Lost Travel Document Database (SLTD)" und noch zusätzlich für die Schengen-Länder in dem Schengener Informationssystem (SIS) erfasst. Auch die Erfassung der Information über wieder aufgefundene Ausweisdokumente sollte zeitnah geschehen. Daher ist es auch sehr wichtig, dass die Betroffenen sich schnellstmöglich bei der Polizei oder der Pass- und Ausweisbehörde melden, wenn das Ausweisdokument wieder aufgefunden wird. In der Praxis kann es jedoch auch vielerlei andere Gründe geben, warum die Informationen über das Wiederauffinden von Ausweisdokumenten nicht zeitnah in den Datenbanken erfasst werden.
Empfehlung: Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten wieder aufgefundene Ausweisdokumente, die als verloren oder gestohlen gemeldet wurden, bei der Pass- und Ausweisbehörde abgegeben werden. Es ist besser ein neues Ausweisdokument zu beantragen, auch wenn dadurch Kosten für Sie entstehen, als ein unkalkulierbares Risiko auf Reisen einzugehen.
Empfehlung für technische Geräte
Da auf Reisen hochwertige technische Geräte wie Smartphones, Tablets, Laptops, Digitalkameras oder Smartwatches besonders häufig beschädigt werden können (zum Beispiel durch Wasserschäden, Kurzschlüsse oder Sturzschäden) empfehlen wir, diese vor Reisen im Inland und Ausland durch eine Versicherung zu schützen. Zudem sind solche teuren Geräte bei Dieben immer gern gesehen. Ein Schaden kann daher vor allem im Urlaub sehr schnell eintreten und zu hohen Kosten führen.
Achtung: Wichtige Hinweise für das Königreich Norwegen
Es gibt für das Königreich Norwegen wichtige Hinweise und Empfehlungen die dringend beachtet werden müssen und im Folgenden aufgelistet sind:
- Es ist wichtig, dass Sie einen gültigen Krankenversicherungsschutz für das Königreich Norwegen haben.
- Sie benötigen von Ihrer Krankenkasse eine Anspruchsbescheinigung (Auslandskrankenschein) für den Aufenthalt im Königreich Norwegen.
- Zusätzlich ist es unbedingt empfehlenswert eine private Auslandsreise-Krankenversicherung für das Königreich Norwegen abzuschließen, um die Risiken abzudecken, die von den gesetzlichen Krankenkassen meistens nicht übernommen werden.
- Für ausländische Staatsangehörige ist es ratsam, ihren Reisepass oder Personalausweis, ggf. mit gültigem Einreisevisum, oder eine Fotokopie der genannten Dokumente immer mit sich zu führen und bei Ausweiskontrollen (Personenkontrollen / Polizeikontrollen) den norwegischen Beamten vorzuzeigen.
Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Einreisevisum etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.
Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig im Königreich Norwegen aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:
Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.
Bürgerservice des Auswärtigen Amts
Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0
Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Inland): 030 1817 2000
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 2000
- E-Mail: buergerservice@diplo.de
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Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.
Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!
Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.
Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.