Inhalt Reiseinformationen: Japan
Reisen mit dem Auto (Pkw) nach Japan
Für das Reisen mit dem Auto (Pkw) nach Japan benötigen Kraftfahrzeugführer / Autofahrer aus der Bundesrepublik Deutschland zum Führen eines Kraftfahrzeuges (Kfz) einen gültigen nationalen Führerschein mit einer japanischen Übersetzung und den Fahrzeugschein. Empfehlenswert für Japan ist jedoch ein internationaler Fahrzeugschein (internationale Zulassungsbescheinigung) in Verbindung mit dem nationalen Fahrzeugschein. Der deutsche Internationale Führerschein ist in Japan nicht gültig.
Hinweis: Der gültige nationale Führerschein kann nach der Ankunft in Japan an einem internationalen Serviceschalter (International Service Counter) des japanischen Automobilverbands (Japan Automobile Federation (JAF)) übersetzt werden. In der Regel wird die Übersetzung am gleichen Tag oder am folgenden Werktag fertig gestellt. Die Übersetzungskosten für ausländische Führerscheine beträgt 3.000 (dreitausend) japanische Yen (Stand November 2019 (zweitausendneunzehn)), das entspricht zirka 25 (fünfundzwanzig) Euro (€).
Genauere Informationen über die japanischen Regelungen für ausländische Führerscheien erhalten Sie auf den folgenden Webseiten des japanischen Automobilverbands und der japanischen Fremdenverkehrszentrale in Frankfurt am Main:
- Königreich Belgien
- Republik China (Taiwan)
- Bundesrepublik Deutschland
- Republik Estland
- Republik Frankreich
- Fürstentum Monaco
- Schweizerische Eidgenossenschaft – Schweiz
Die Internationalen Führerscheine aus anderen Ländern, z. B. aus der Republik Österreich, werden in Japan in der Regel anerkannt.
Falls Sie nicht mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) unterwegs sind, benötigen Sie in Japan eine vom eingetragenen Fahrzeughalter unterschriebene notariell beglaubigte mehrsprachige Vollmacht zur Kraftfahrzeug (Kfz)-Benutzung (Benützungsbewilligung) vom Fahrzeughalter, die in japanischer oder englischer Sprache übersetzt wurde. Zudem ist ein Carnet de Passage (Bürgschaftserklärung) für die zollfreie Kraftfahrzeug (Kfz) Einfuhr nach Japan erforderlich.
Hinweis: Grundsätzlich ist für das Reisen mit dem Auto (Pkw) in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), die Mitnahme des internationalen Führerscheins sowie des internationalen Fahrzeugscheins (der internationalen Zulassungsbescheinigung) immer ratsam und für einige Länder sogar erforderlich.
Inhalt dieses Beitrags:
- Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Grenzversicherung) für Japan
- Carnet de Passage – Bürgschaftserklärung für die zollfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeuges (Kfz) nach Japan
- Mautgebühren (Straßenbenutzungsgebühren) in Japan
- Warnwesten-Pflicht in Japan
- Empfohlen, aber keine Winterreifenpflicht in Japan
- Telefonieren im Auto (Pkw) in Japan
- Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) in Japan
- Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum in Japan
- Empfehlung: Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung für die Reise nach Japan
- Empfehlung: Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge (Kfz) für Japan
- Achtung: Wichtige Hinweise für Kraftfahrzeugführer in Japan
- Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
- Wichtige Empfehlung: Beachten Sie die Reisehinweise für Japan
- Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts
Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Grenzversicherung) für Japan
Es muss eine zusätzliche japanische Kfz-Haftpflichtversicherung an den Grenzübergängen Japans abgeschlossen werden, da die internationale grüne Versicherungskarte in Japan nicht anerkannt wird.
Inhalt: Japan – Internationale grüne Versicherungskarte für Transitländer (Durchreiseländer)
- Achtung: Die internationale grüne Versicherungskarte kann für Transitländer (Durchreiseländer) erforderlich sein
- Empfehlung für weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Kennzeichenabkommen
Achtung: Die internationale grüne Versicherungskarte kann für Transitländer (Durchreiseländer) erforderlich sein
Für einige Transitländer (Durchreiseländer), die Sie auf Ihrer Reise nach Japan durchqueren, kann die internationale grüne Versicherungskarte erforderlich sein. Die internationale grüne Versicherungskarte wird von Ihrem Kfz-Versicherer ausgestellt und muss rechtzeitig vor Antritt der Reise nach Japan beantragt werden. Durch die internationale grüne Versicherungskarte wird vom Kfz-Versicherer der Versicherungsnachweis erbracht, dass der Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung auch im Ausland gewährleistet ist.
Empfehlung für weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Kennzeichenabkommen
Weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Abkommen des Grüne-Karte-Systems, an dem 47 (siebenundvierzig) Länder (Stand Juni 2018 (zweitausendachtzehn)) teilnehmen, sowie dem Kennzeichenabkommen, das den internationalen Kraftfahrzeugverkehr in Europa vereinfacht, erhalten Sie auf unserer Website unter folgendem Link:
Grüne Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Kennzeichenabkommen.
Carnet de Passage – Bürgschaftserklärung für die zollfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeuges (Kfz) nach Japan
Für die zollfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeuges (Kfz), für einen bestimmten Zeitraum nach Japan, ist eine Bürgschaftserklärung (ein so genannter Carnet de Passage) erforderlich. Das Carnet de Passage, das auch Carnet de Passages en Douanes oder Triptyk bzw. Triptik genannt wird, ist ein internationales Zollpassierscheinheft (Grenzpassierschein / Zolldokument) für die vorübergehende Einfuhr und Verwendung von zugelassenen motorisierten Beförderungsmitteln (Landfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge) im Ausland.
Ausstellung eines Carnet de Passage von Automobilclubs
Das Carnet de Passage beruht auf der Grundlage des internationalen Zollabkommens und ist eine amtliche Bürgschaftsurkunde, welche den Einfuhrzoll bei nicht erfolgter Kraftfahrzeug (Kfz)-Wiederausfuhr abdeckt. Für das Carnet de Passage sind die folgenden Dachverbände zuständig:
Tipp für die Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) nach Japan
Es ist empfehlenswert sich über die Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) bei den japanischen Konsulaten oder bei der Botschaft von Japan zu erkundigen, um die im vorab möglichen schriftlichen Grenzformalitäten vor der Abreise zu erledigen. So ersparen Sie sich am japanischen Grenzübergang gegebenenfalls eine lange Wartezeit.
Mautgebühren (Straßenbenutzungsgebühren) in Japan
In Japan müssen Mautgebühren (Straßenbenutzungsgebühren) für die Nutzung der Autobahnen und Stadtautobahnen bezahlt werden. Für die Nutzung der Stadtautobahnen in größeren japanischen Städten muss bei der Auffahrt zumeist ein Fixbetrag bezahlt werden. Ansonsten muss am Anfang der Mautstrecke ein Mautticket aus einem Automat gezogen werden. Beim verlassen der Mautstrecke ist der Betrag zu bezahlen, der aus den gefahrenen Streckenkilometern errechnet wurde. An den Mautstationen können Sie die anfallenden Mautgebühren in Bar, mit der japanischen Landeswährung Yen, bezahlen. Die japanischen Mautstrecken können an verschiedenen Streckenabschnitten verlassen werden.
Empfehlung für genauere Informationen über das Mautsystem in Japan
Genauere Informationen über das Mautsystem und die Mautgebühren (Straßenbenutzungsgebühren) in Japan, erfahren Sie auf der folgenden Website in japanischer und englischer Sprache:
Central Nippon Expressway Company.
Warnwesten-Pflicht in Japan
Es besteht in Japan eine Warnwesten-Pflicht die unbedingt erfüllt werden muss. Sobald ein Kraftfahrzeugführer / Autofahrer und/oder ein Mitfahrer außerhalb geschlossener Ortschaften das Fahrzeug (Kfz) verlässt und sich auf der Fahrbahn, dem Randstreifen oder auf dem Pannenstreifen aufhält, muss der Kraftfahrzeugführer / Autofahrer und/oder Mitfahrer eine Warnweste anziehen. Bei Nichtbefolgung der Warnwesten-Pflicht wird in Japan eine Geldbuße verhängt. Die japanische Polizei führt häufig Verkehrskontrollen durch und toleriert keine Ausnahmen, was das Mitführen von Warnwesten betrifft.
Empfohlen, aber keine Winterreifenpflicht in Japan
In Japan gibt es keine Winterreifenpflicht die Sie beachten müssen. Bei Reifglätte bzw. Eisglätte, Schneeglätte, Schneematsch und natürlich bei Glatteis werden normale Winterreifen vom Gesetzgeber empfohlen. Die Winterreifen sollten eine Profiltiefe von mindestens 3 (drei) Millimeter (mm) haben.
Verwendung von Schneeketten oder Winterreifen mit Spikes in Japan
In Japan ist in winterlichen Verhältnissen die Verwendung von Schneeketten erlaubt. Die Verwendung von Winterreifen mit Spikes (Reifen mit eingearbeiteten Stiften im Profil) sind in einigen japanischen Provinzen verboten.
Telefonieren im Auto (Pkw) in Japan
Das Telefonieren im Auto (Pkw) ist in Japan für Kraftfahrzeugführer nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt. Zudem darf der Kraftfahrzeugführer bei der Fahrt kein Navigationsgerät oder DVD-Gerät bedienen. Zuwiderhandlungen werden von der japanischen Polizei mit einem Bußgeld bestraft.
Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) in Japan
Folgende Dinge müssen laut der japanischen Straßenverkehrsordnung im Fahrzeug (Kfz) mitgeführt werden:
- Warnweste,
- Warndreieck,
- Verbandskasten (achten Sie auf das Ablaufdatum).
Wer gegen die Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) verstößt, muss in Japan mit einem Bußgeld rechnen.
Empfehlung zum Mitführen im Fahrzeug (Kfz) in Japan
Das Mitführen von folgenden Dingen im Fahrzeug (Kfz) ist empfehlenswert, aber keine Pflicht in Japan:
- Feuerlöscher,
- Abschleppseil,
- Wolldecke (besonders in den Wintermonaten sehr empfehlenswert),
- 12 (zwölf)-Volt Ersatzglühlampenbox (Ausnahme besteht für Xenon-Leuchten oder LED-Leuchten),
- Ersatzreifen (Reservereifen) oder Reifenpannenspray bzw. Reifendichtmittel mit einem 12 (zwölf)-Volt-Kompressor.
Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum in Japan
Für das Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum, gilt in Japan die 0,3 (null Komma drei) Promillegrenze. Die japanische Polizei führt häufig Verkehrskontrollen mit Alkoholtests und Drogentests durch und bei Überschreitung der Promillegrenze bzw. der Feststellung des Drogenkonsums wird eine hohe Geldstrafe verhängt und zudem wird in der Regel der Führerschein sofort entzogen. Ohne einen Ersatzfahrer ist die Weiterfahrt nicht möglich und das Kraftfahrzeug (Kfz) muss u. U. in Japan zurückgelassen werden.
Konsequenzen für den Versicherungsschutz bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
Wenn Sie unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss von anderen berauschenden Mitteln (z. B. Drogen und/oder Medikamenten) ein Kraftfahrzeug (Kfz) führen und einen Unfall verursachen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie von Ihrem Kfz-Versicherer in Regress (Schadensersatzpflicht) genommen werden können.
Inhalt: Versicherungsschutz – Konsequenzen eines Unfalls unter Alkoholeinfluss
- Trunkenheitsklausel im Kfz-Versicherungsvertrag
- Kfz-Haftpflichtversicherung – Regressansprüche des Kfz-Versicherers bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
- Kfz-Vollkaskoversicherung – Verlust oder Kürzung der Leistung bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
- Unfallversicherung – Versicherungsleistungen können bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss erlöschen
Trunkenheitsklausel im Kfz-Versicherungsvertrag
Es gibt im Kfz-Versicherungsvertrag eine sogenannte "Trunkenheitsklausel", in der erklärt wird, dass der Fahrzeugführer nur im nüchternen Zustand das Kraftfahrzeug (Kfz) führen darf und wer im alkoholisierten Zustand oder unter der Wirkung von anderen Rauschmitteln (u. a. Drogen und/oder Medikamenten) fährt, seinen Versicherungsschutz verlieren kann.
Kfz-Haftpflichtversicherung – Regressansprüche des Kfz-Versicherers bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung muss den von Ihnen verursachten Gesamtschaden des geschädigten Unfallopfers bzw. der geschädigten Unfallopfer bezahlen. Als nächstes prüft die Versicherungsgesellschaft sehr genau, ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der alkoholisierte Unfallverursacher (Sie) nüchtern gewesen wäre. Ihr Kfz-Versicherer kann Regressansprüche (Schadensersatzansprüche) geltend machen und in der Bundesrepublik Deutschland bis zu 5.000 (fünftausend) Euro von Ihnen zurückverlangen.
Kfz-Vollkaskoversicherung – Verlust oder Kürzung der Leistung bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
Wenn Sie zu Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung zusätzlich eine Kfz-Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, die den Schaden des eigenen Fahrzeugs (Kfz) bezahlen soll, wird Ihnen bei einem selbstverschuldeten Unfall unter Alkoholeinfluss der Schaden an Ihrem Fahrzeug (Kfz) nicht oder nur teilweise bezahlt. Wird bei einem Kraftfahrzeugführer ein Wert von über 1,1 (eins Komma eins) Promille Alkohol im Blut festgestellt, muss der Kfz-Versicherer, laut deutschen Gerichtsurteilen, den Schaden am Fahrzeug (Kfz) des Versicherten nicht bezahlen. Bei einem Wert von 0,5 (null Komma fünf) bis 1,1 (eins Komma eins) Promille Alkohol im Blut kann die Kaskoversicherung um die Hälfte der Leistungen gekürzt werden.
Die Konsequenzen bei einem selbstverschuldeten Unfall unter dem Einfluss von anderen Rauschmitteln, wie zum Beispiel bei Drogen und Medikamenten, sind die gleichen wie bei Alkohol. Es werden lediglich nur andere Blutwerte zur Feststellung des Rauschzustandes untersucht. Die Intensität des Rauschzustandes ist auch bei anderen Rauschmitteln ausschlaggebend dafür, um wieviel die Versicherungsleistung gekürzt werden darf bzw. ob der Kfz-Versicherer überhaupt etwas bezahlen muss.
Unfallversicherung – Versicherungsleistungen können bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss erlöschen
Auch der Unfallversicherungsschutz von der gesetzlichen wie auch der privaten Unfallversicherung kann bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss bzw. unter dem Einfluss von anderen Rauschmitteln erlöschen oder eingeschränkt werden.
Hinweis: Eine gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften besteht für jeden Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, es ist eine gesetzliche Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Unter anderem sind Arbeitsunfälle und Wegeunfälle der Arbeitnehmer durch die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften abgedeckt.
Empfehlung: Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung für die Reise nach Japan
Für die Reise mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) nach Japan ist der Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung dringend zu empfehlen. Sollte es zu einem nicht selbst verschuldeten Autounfall (Verkehrsunfall) mit einem japanischen Unfallgegner kommen, müssen Sie u. U. damit rechnen, dass eine vollständige Schadenersatzleistung für Sie als Geschädigten nicht gewährleistet ist. Die japanische Kfz-Haftpflichtversicherung könnte eventuell eine niedrige Mindestdeckungssumme haben, die den Schaden an Ihrem Fahrzeug (Kfz) gegebenenfalls nicht vollständig abdeckt.
Tipp: Eine zusätzliche finanzielle Absicherung durch eine Kfz-Vollkaskoversicherung ist bei Reisen ins Ausland grundsätzlich ratsam, um Risiken abzudecken, die von Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden. Genauere Informationen über den Abschluss einer kurzfristigen Kfz-Vollkaskoversicherung (Reise-Vollkaskoversicherung / Urlaubskasko-Versicherung) erhalten Sie von Ihrem Kfz-Versicherer.
Empfehlung: Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge (Kfz) für Japan
Unbedingt empfehlenswert bei Reisen mit dem Auto (Pkw) nach Japan ist ein Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge (Kfz). Unerwartet durchzuführende Reparaturen in einer japanischen Kfz-Werkstatt, sowie der eventuelle Rücktransport vom Fahrzeug (Kfz) aus Japan in das von Ihnen gewünschte Land oder die Verschrottung vom Fahrzeug (Kfz) nach einem Autounfall (Verkehrsunfall) in Japan kann sehr hohe Kosten verursachen.
Achtung: Wichtige Hinweise für Kraftfahrzeugführer in Japan
Im Folgenden sind wichtige Hinweise und Empfehlungen für Kraftfahrzeugführer aufgelistet, die in Japan dringend zu beachten sind:
- Beachten Sie unbedingt, dass auf der linken Spur gefahren wird und rechts überholt wird, in Japan gilt Linksverkehr.
- Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung sollten, wegen dem Linksverkehr in Japan, umgestellt oder abgeklebt werden, um die entgegenkommenden Fahrzeuge (Kfz) nicht zu blenden.
- Genauere Angaben über die Umstellung bzw. das Abkleben der Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung, entnehmen Sie aus Ihrer Kfz-Betriebsanleitung oder Fragen Ihren Kfz-Vertragshändler.
- Laut japanischer Straßenverkehrsordnung muss an Fahrzeugen (Kfz), die in einem anderen Land zugelassen sind, ein Nationalitätskennzeichen hinten am Kraftfahrzeug (Kfz) angebracht sein.
- Kinder unter 6 (sechs) Jahren dürfen in Kraftfahrzeugen (Kfz) (keine Motorräder) nur mit einem der Körpergröße und dem Körpergewicht entsprechenden Kindersitz mitgenommen werden.
- In Japan besteht Helmpflicht für den Fahrer sowie Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (Kfz) (Motorräder, Motorroller, Mopeds).
- Bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) in Japan sollte ausnahmslos die japanische Polizei verständigt werden.
- Auch bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) mit Bagatellschäden (Blechschäden) sollte ausnahmslos die örtliche Polizei in Japan verständigt werden.
- Bei Autounfällen (Verkehrsunfällen) mit Personenschäden sollten deutsche Staatsbürger umgehend die deutsche Botschaft in der japanischen Hauptstadt Tokio (Tōkyō / Tokyo) oder das deutsche Generalkonsulat in Osaka-Kobe kontaktieren.
- Staatsbürger anderer Länder sollten in so einem Fall ebenfalls umgehend die Botschaft ihres Heimatlandes, die für Japan zuständig ist, kontaktieren.
Empfehlung: Wenn es zu einem Autounfall (Verkehrsunfall) im Ausland gekommen ist, sollten Sie niemals ein Unfallprotokoll ohne eine verlässliche Übersetzung unterschreiben.
Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Führerschein, Fahrzeugschein etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.
Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in Japan aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:
Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.
Bürgerservice des Auswärtigen Amts
Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0
Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Inland): 030 1817 2000
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 2000
- E-Mail: buergerservice@diplo.de
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Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.
Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.