Inhalt Reiseinformationen: Arabische Republik Syrien
Reisen mit dem Auto (Pkw) in die Arabische Republik Syrien
Autofahrer benötigen in der Arabischen Republik Syrien einen gültigen internationalen Führerschein in Verbindung mit dem nationalen Führerschein und einen internationalen Fahrzeugschein in Verbindung mit dem nationalen Fahrzeugschein. Falls Sie nicht mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) unterwegs sind, benötigen Sie in der Arabischen Republik Syrien eine vom eingetragenen Fahrzeughalter unterschriebene mehrsprachige Vollmacht zur Kraftfahrzeug (Kfz)-Benutzung (Benützungsbewilligung). Für die zollfreie Kraftfahrzeug (Kfz) Einfuhr ist ein so genannter Carnet de Passage (Bürgschaftserklärung) nicht zwingend erforderlich, jedoch empfehlenswert.
Ohne das Carnet de Passage (Bürgschaftserklärung) ist eine einmonatige Einfuhrgenehmigung notwendig, die man an den syrischen Grenzübergängen gegen Entrichtung einer Gebühr erhalten kann. Eine Verlängerung der Kfz-Einfuhrgenehmigung für maximal einen weiteren Monat ist nur bei der Zollbehörde in Damaskus möglich. Es kommt auch bei der Einreise und Ausreise zu zeitaufwendigen Zollformalitäten, da die Fahrzeugdaten in den Reisepass eingetragen werden müssen.
Bei der Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) muss am syrischen Grenzübergang, eine syrische Kfz-Haftpflichtversicherung (Grenzversicherung) abgeschlossen werden, da die internationale grüne Versicherungskarte in der Arabischen Republik Syrien nicht anerkannt wird.
Tipp: Es ist empfehlenswert, sich über die Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) in die Arabische Republik Syrien bei den syrischen Konsulaten oder bei der Botschaft der Arabischen Republik Syrien zu erkundigen, um die im vorab möglichen schriftlichen Grenzformalitäten vor der Abreise zu erledigen.
Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz)
Verbandskasten, Warndreieck und Feuerlöscher. Eine Warnweste und eine 12 (Zwölf)-Volt Ersatzglühlampenbox wird empfohlen (Stand August 2019 (zweitausendneunzehn)).
Achtung: Wichtige Hinweise für Kraftfahrzeugführer in der Arabischen Republik Syrien
Im Folgenden sind wichtige Hinweise und Empfehlungen für Kraftfahrzeugführer aufgelistet, die in der Arabischen Republik Syrien dringend zu beachten sind:
- Das Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum ist in der Arabischen Republik Syrien strengstens verboten.
- In der Arabischen Republik Syrien gilt die 0,0 (null Komma null) Promillegrenze.
- Bei der Einreise in die Arabische Republik Syrien muss eine Straßenbenutzungsgebühr gezahlt werden.
- Bei der Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien wird zudem eine Ausreisesteuer erhoben.
- Für Diesel-Fahrzeuge (Kfz) muss in der Arabischen Republik Syrien eine zusätzliche Dieselsteuer gezahlt werden, die pro Aufenthaltswoche berechnet wird.
- Es gelten die folgenden Höchstgeschwindigkeiten in der Arabischen Republik Syrien:
- Innerorts: 50 (fünfzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Außerorts: 110 (einhundertzehn) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Laut syrischer Straßenverkehrsordnung muss an Fahrzeugen (Kfz), die in einem anderen Land zugelassen sind, ein Nationalitätskennzeichen hinten am Kraftfahrzeug (Kfz) angebracht sein.
- In Kraftfahrzeugen (Kfz) in der Arabischen Republik Syrien für Kraftfahrzeugführer das Telefonieren während der Fahrt nicht erlaubt.
- Bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) sollte ausnahmslos die syrische Polizei verständigt werden, auch bei Bagatellschäden (Blechschäden).
Empfehlung: Wenn es zu einem Autounfall (Verkehrsunfall) im Ausland gekommen ist, sollten Sie niemals ein Unfallprotokoll ohne eine verlässliche Übersetzung unterschreiben.
Carnet de Passage – Bürgschaftserklärung für die zollfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeuges (Kfz) in die Arabische Republik Syrien
Carnet de Passage auch Carnet de Passages, Triptik oder Triptyk genannt ist ein Grenzpassierschein (Zolldokument) für Kraftfahrzeuge (Kfz). Das Zolldokument erlaubt die vorübergehende zollfreie Einfuhr für Landfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge, welches für bestimmte Zielländer benötigt wird. Das Carnet de Passage beruht auf der Grundlage des internationalen Zollabkommens und ist eine amtliche Bürgschaftsurkunde, welche die Einfuhrzollforderungen bei nicht erfolgter Kraftfahrzeug (Kfz)-Wiederausfuhr abdeckt. Für das Carnet de Passage sind die folgenden Dachverbände zuständig:
Ausgestellt wird das Bürgschaftsdokument (Carnet de Passage) von den Automobilclubs (in der Bundesrepublik Deutschland zum Beispiel der ADAC), die als Bürge auftreten. Über die Kosten der anfallenden Gebühren und des zu hinterlegenden Geldbetrags (Sicherheitsleistung) können Sie sich bei den Automobilclubs informieren. Die Bürgschaftshöhe ist unterschiedlich und wird nach dem Fahrzeugtyp und dem Zeitwert des Kraftfahrzeuges (Kfz) berechnet. Die zu hinterlegende Sicherheitsleistung ist abhängig von der Höhe der Bürgschaft. Zudem gelten für einige Zielländer Sonderbestimmungen, die eine höhere Bürgschaft und damit auch eine höhere Sicherheitsleistung erfordern. Das Carnet de Passage ist in der Regel bis zu einem Jahr für mehrere Länder gültig und muss vor der Abreise ins Zielland beschafft werden. Um Schwierigkeiten zu vermeiden ist dringend darauf zu achten, dass im jeweiligen Zielland die Einreise und Ausreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) korrekt abgestempelt wird. Bei der Rückkehr ins Heimatland muss das Kraftfahrzeug (Kfz) einer Zollbehörde vorgeführt werden. Auf der letzten Seite des Carnet de Passage muss die Verbleibsbescheinigung abgestempelt und durch die Unterschrift des Zollbeamten beglaubigt werden. Um den hinterlegten Geldbetrag (Sicherheitsleistung) wieder zu erhalten muss das ordnungsgemäß abgestempelte Carnet de Passage bei der Organisation, welches das Bürgschaftsdokument ausgestellt hat vorgelegt werden.
Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Führerschein, Fahrzeugschein etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.
Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in der Arabischen Republik Syrien aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:
Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.
Bürgerservice des Auswärtigen Amts
Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0
Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Inland): 030 1817 2000
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 2000
- E-Mail: buergerservice@diplo.de
Das könnte Sie auch interessieren
Allgemeine Informationen über Kreuzfahrten und Schiffsreisen, oder wissenswertes über die Bordkarte auf einem Kreuzfahrtschiff oder wie Sie sich bei einem Autounfall im Ausland, einem Diebstahl im Ausland, einem Unwetter oder einem Feuer im Hotel richtig verhalten, können Sie bei uns in den folgenden Beiträgen lesen:
Kreuzfahrten und Schiffsreisen – Bordkarte auf einem Kreuzfahrtschiff – Verhaltenstipps: Autounfall im Ausland – Verhaltenstipps: Diebstahl im Ausland – Verhaltenstipps: Unwetter – Verhaltenstipps: Feuer
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.
Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!
Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.
Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.