Inhalt Reiseinformationen: Japan
Zollbestimmungen für Japan
Um Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen Geld- und Gefängnisstrafen zu vermeiden, müssen die Zollbestimmungen für Japan unbedingt beachtet werden.
Achtung: Wichtige Hinweise
Achten Sie beim Reisen immer auf Ihr Gepäck und lassen Sie es nicht unbeaufsichtigt, damit niemand ohne Ihre Kenntnis etwas unerlaubtes hineinlegen kann. Nehmen Sie auf gar keinen Fall Gegenstände von unbekannten Personen mit und lehnen Sie auch den Transport von Gegenständen bekannter Personen ab, deren Inhalt Sie nicht genauestens kennen.
Empfehlung: Zolldeklarationsformular vor der Abreise nach Japan herunterladen
Auf der Website der japanischen Zollbehörde kann man sich das Zolldeklarationsformular in englischer Sprache als PDF-Dokument herunterladen, ausdrucken und vor der Abreise nach Japan schon mal ausfüllen: Customs Declaration Form – Japanische Zollbehörde
Die Einfuhr sowie die Ausfuhr von Rauschgiften jeglicher Art ist strengstens verboten und wird schon bei geringsten Mengen sehr Hart bestraft. Ebenso wird der Erwerb von Rauschgiften mit Gefängnisstrafen geahndet. Es gibt in Japan keine Toleranzgrenze für den Besitz von Rauschgift zum Eigenverbrauch. In Japan werden Drogendelikte immer mit langjährigen Gefängnisstrafen geahndet und es gibt keinen Unterschied zwischen sogenannten weichen und harten Drogen (z. B. Haftstrafen bis zu 7 (sieben) Jahren für den Besitz von Cannabis).
Verboten ist die Einfuhr von Druckerzeugnissen (Bücher, Zeitschriften, Kataloge, Zeitungen, Poster, Kalender usw.), Filmen, Fotografien, Schallplatten, bespielten Tonbändern und Videobändern, CDs (Video und Audio), Speichermedien für Computer und allen anderen Artikeln, die den öffentlichen Frieden und den japanischen sozialen Gepflogenheiten (Sitten und Bräuchen) schaden oder gegen die nationale Verfassung verstoßen. Bei Verdacht können die Datenträger und Druckerzeugnisse vom Zoll eingezogen und auf verbotene Inhalte geprüft werden.
Inhalt dieses Beitrags:
- Vorsicht: Verstöße gegen die japanischen Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen werden hart bestraft
- Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr nach Japan
- Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr nach Japan
- Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr nach Japan
- Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr nach Japan
- Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit nach Japan
- Artenschutzregelungen im Reiseverkehr nach Japan
- Bargeldkontrollen – Meldepflicht von Barmitteln über 1 (eine) Million Yen in Japan
- Japanische Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen für Edelmetalle und Goldbarren
- Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten in Japan
- Einfuhrverbot in Japan für gefährliche und schädliche Produkte
- Zollbestimmungen für Feuerwerkskörper im Reiseverkehr nach Japan
- Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in Japan
- Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
- Wichtiger Hinweis für die Einreise über die Nachbarländer
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts
- Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
Vorsicht: Verstöße gegen die japanischen Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen werden hart bestraft
Die Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen werden in Japan streng kontrolliert und schon bei geringfügigen Verstößen mit Bußgeldern bestraft. Bei Verstößen gegen die japanischen Ausfuhrbestimmungen darf das Land meistens nicht verlassen werden, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind. Es kann bis zum Abschluss der Ermittlungen auch eine Untersuchungshaft verhängt werden.
Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr nach Japan
Die Beachtung der Einfuhrbestimmungen im Reiseverkehr für Tabakwaren und Tabakprodukte ist sehr wichtig, um keine Zoll- und Einfuhrsteuer in Japan zahlen zu müssen.
Inhalt: Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten in Japan
Abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr nach Japan für Personen ab 20 Jahren
Als Eigenbedarf für Personen ab 20 Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr nach Japan zoll- und steuerfrei eingeführt werden.
Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr nach Japan
Das zeitnahe durchqueren (passieren) des japanischen Grenzübergangs, um mehrfach die abgabenfreie Reisefreimenge von Tabakwaren und Tabakprodukten in Anspruch zu nehmen, ist nicht gestattet.
- 500 Gramm losen Zigaretten- oder Pfeifentabak oder
- 400 im Ausland hergestellte Zigaretten und 400 in Japan hergestellte Zigaretten oder
- 100 Zigarren oder
- eine Kombination von Tabakwaren mit einem Gesamtgewicht von maximal 500 Gramm.
Achtung: In Japan ansässige (wohnhafte) Personen dürfen nur die die Hälfte der genannten Tabakwaren und Tabakprodukte zoll- und steuerfrei nach Japan einführen.
Die Regelung für die abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr gilt nicht für Besatzungsmitglieder (Besatzung von Schiffen, Flugzeugen und anderen Transportfahrzeugen) und Personen die häufig in kurzen Abständen nach Japan ein- und ausreisen und dadurch regelmäßig Waren einführen.
Empfehlung für weitere Informationen über die Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten nach Japan
Weitere Informationen über die Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr nach Japan erhalten Sie in japanischer und englischer Sprache auf der Website der japanischen Zollbehörde in der Rubrik – Passenger | Customs Procedures for Visitors to Japan | Procedures of Passenger Clearance im Abschnitt Duty-free/Tax-free Allowance: Procedures of Passenger Clearance | Japan Customs – Japanische Zollbehörde
Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr nach Japan
Im Reiseverkehr nach Japan sollten die Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke unbedingt beachtet werden. Bei Nichtbeachtung der abgabenfreien Reisefreimengen müssen Zoll- und Einfuhrsteuern in Japan gezahlt werden.
Inhalt: Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken in Japan
Abgabenfreie Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr nach Japan für Personen ab 20 Jahren
Als Eigenbedarf für Personen ab 20 Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an alkoholischen Getränken im Reiseverkehr nach Japan zoll- und steuerfrei eingeführt werden.
Abgabenfreie Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken im Reiseverkehr nach Japan
Die japanischen Grenzübergänge zeitnah zu durchqueren (passieren), um die abgabenfreie Reisefreimenge von alkoholischen Getränken mehrfach in Anspruch zu nehmen, ist verboten.
- 3 Flaschen alkoholische Getränke mit einem maximalen Inhalt von jeweils 0,76 Liter
Die Regelung für die abgabenfreie Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr gilt nicht für Besatzungsmitglieder (Besatzung von Schiffen, Flugzeugen und anderen Transportfahrzeugen) und Personen die häufig in kurzen Abständen nach Japan ein- und ausreisen und dadurch regelmäßig Waren einführen.
Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr nach Japan
Im Reiseverkehr ist die Einfuhr von Pflanzen und Gemüse mit Erde verboten. Die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie pflanzlichen und tierischen Produkten (Gemüse und Obst, Milchprodukte, Wurst- und Fleischwaren) ist nur mit einem Gesundheitszeugnis erlaubt. Die erforderliche Gesundheitsbescheinigung muss von der Quarantänebehörde des Ursprungslandes ausgestellt sein und der japanischen Zollbehörde vorgelegt werden. Die japanischen Zollbeamten kontrollieren die Einfuhr von Lebensmitteln überaus genau und tolerieren keine Abweichungen. Die Nichtbeachtung der Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr wird von der japanischen Zollbehörde mit einem Bußgeld bestraft und die verbotenen Lebensmittel werden beschlagnahmt und sofort entsorgt. Diese Maßnahme dient zur Verhinderung und Bekämpfung von eingeschleppten Seuchen bzw. infektiösen Krankheiten durch Lebensmittel über den Reiseverkehr nach Japan.
Empfehlung für weitere Informationen über die Einfuhr von Lebensmitteln nach Japan
Weitere Informationen über die Einfuhr von Lebensmitteln im Reiseverkehr nach Japan erhalten Sie in japanischer und englischer Sprache auf der Website der japanischen Zollbehörde: Import of Animals and Plants Carried in as Baggage (Animal Quarantine and Plant Quarantine) | Japan Customs – Japanische Zollbehörde – Pamphlet for Overseas Tourists (Animal Quarantine) (FAQ) | Japan Customs – Japanische Zollbehörde
Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr nach Japan
Für persönliche Gegenstände und Waren die im Reiseverkehr nach Japan vorübergehend eingeführt und bei der Abreise wieder ausgeführt werden, besteht laut den japanischen Zollbestimmungen keine Deklarationspflicht, sofern die persönlichen Gegenstände und Waren in nicht-kommerzieller und angemessener Menge pro Reisenden nach Japan eingeführt werden. Zu beachten ist jedoch der gesamte Auslandsmarktpreis persönlicher Gegenstände und Waren inkl. Geschenke und Souvenirs (ohne den Wert der oben genannten Tabakwaren und alkoholischen Getränke) in Höhe von maximal 200.000 Yen für die zoll- und steuerfreie Einfuhr nach Japan. Jeder Artikel, dessen Marktwert im Ausland unter 10.000 Yen liegt, ist zoll- und steuerfrei und wird nicht in die Berechnung des Gesamtwertes aller mitgeführten Artikel einbezogen. Zudem ist die zoll- und steuerfreie Einfuhrmenge von Parfüm begrenzt auf maximal 2 Flüssigkeits-Unzen (US fl.oz.), dass entspricht ungefähr 59,15 ml, pro Reisenden.
Hinweis: Sie müssen gegebenenfalls den Wert der abgabenfreien Waren, die Sie einführen möchten, mit den Original-Quittungen bei der Einreise nach Japan nachweisen.
Achtung: Wichtiger Hinweis zur Deklarationspflicht für persönliche Gegenstände und Waren in Japan
Deklarationspflichtige Gegenstände und Waren müssen unbedingt vor einer eventuellen Durchsuchung des persönlichen Gepäcks im Zolldeklarationsformular eingetragen werden. Die Meldung von deklarationspflichtigen Gegenständen und Waren nach oder bei der Durchsuchung des Gepäcks gilt als Nichtbeachtung der eigenständigen Deklarationspflicht. Zu den Zoll- und Einfuhrsteuern wird dann zusätzlich noch ein Bußgeld von der japanischen Zollbehörde verhängt.
Vorsicht: Sobald Sie bei der Ankunft in Japan durch den Ausgang "Nothing to Declare (Nichts zu verzollen)" gehen und Waren mit sich führen, die hätten deklariert werden müssen bzw. der Auslandsmarktpreis der mitgeführten persönlichen Gegenstände und Waren den Freibetrag in Höhe von 200.000 Yen für die zollfreie Einfuhr übersteigt, gilt das als vorsätzliche Täuschung und absichtliche Nichtbeachtung der Deklarationspflicht.
Empfehlung für weitere Informationen über die Reisefreimengen für Japan
Weitere Informationen über die Reisefreimengen für Japan erhalten Sie in japanischer und englischer Sprache auf der Website der japanischen Zollbehörde in der Rubrik – Passenger | Customs Procedures for Visitors to Japan | Procedures of Passenger Clearance: Procedures of Passenger Clearance | Japan Customs – Japanische Zollbehörde
Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr nach Japan
Für die Einfuhr von Arzneimittel und Betäubungsmittel im Reiseverkehr nach Japan gibt es gesetzliche Beschränkungen. Die gesetzlichen Beschränkungen gelten insbesondere für rezeptpflichtige Betäubungsmittel, für die eine besondere Bescheinigung nach dem Betäubungsmittelrecht notwendig ist. Falls Sie wegen einer chronischen Erkrankung rezeptpflichtige Arzneimittel benötigen, die nicht unter das Betäubungsmittelrecht fallen, ist es empfehlenswert bei der Einreise in Japan eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung in japanischer oder englischer Sprache dem Zollbeamten vorzulegen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Diabetiker sind und Insulin brauchen.
Inhalt: Zollbestimmungen für Medikamente und Präparate in Japan
- Mitnahme von Betäubungsmittel für starke Schmerzen nach Japan
- Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln nach Japan
- Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr nach Japan
- Einfuhr von Arzneimitteln für Familienangehörige oder Verwandte nach Japan
- Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr nach Japan
- Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr nach Japan
- Zusammenfassung der Zollvorschriften für Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für Japan
Mitnahme von Betäubungsmittel für starke Schmerzen nach Japan
Wenn Sie wegen starken Schmerzen opioide Schmerzmittel (Betäubungsmittel) benötigen, die zum Beispiel den Wirkstoff Morphin enthalten, ist für die Mitnahme nach Japan eine besondere ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung nach dem Betäubungsmittelrecht erforderlich. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen und erfordert die Angabe der Wirkstoffbezeichnungen sowie die Einzel- und Tagesdosierungen die auf die Dauer der Reise bezogen sein müssen. Zu beachten ist, dass Sie für jedes der ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung benötigen. Zudem müssen die erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder von einer der offiziell beauftragten Landesbehörden Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die beglaubigten Bescheinigungen müssen selbstverständlich auch in japanischer oder englischer Sprache am Grenzübergang vorgelegt werden.
Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln nach Japan
Für das Mitführen von Betäubungsmitteln nach Japan benötigen Sie eine mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt, der Ihnen das Betäubungsmittel beziehungsweise das opioide Schmerzmittel verschrieben hat. Es gibt keine strikten Vorschriften für die Form der Bescheinigung. Eine Muster-Bescheinigung erhalten Sie auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln. Die mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt muss ebenfalls, wie oben beschrieben, von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen.
Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr nach Japan
Die Menge der Einfuhr von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Reiseverkehr nach Japan ist begrenzt auf einen Medikamentenvorrat von maximal 2 (zwei) Monaten und die Menge der verschreibungspflichtigen Arzneimittel ist begrenzt auf einen Medikamentenvorrat von maximal 1 (einem) Monat pro Reisenden. Eine Privatperson darf Medikamente nur für den persönlichen Gebrauch nach Japan einführen.
Einfuhr von Arzneimitteln für Familienangehörige oder Verwandte nach Japan
Unter bestimmten Vorraussetzungen dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte im Reiseverkehr nach Japan eingeführt werden. Folgende schriftliche Unterlagen werden benötigt:
- Eine Bevollmächtigung des Patienten.
- Ein ärztliches Rezept das auf den Namen des Patienten ausgestellt ist.
- Eine ärztliche Bescheinigung mit den erforderlichen Begründungen der Notwendigkeit für das Medikament.
Die schriftlichen Unterlagen müssen der Zollbehörde in japanischer oder englischer Sprache vorgelegt werden.
Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr nach Japan
Um die Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr nach Japan zu verhindern, werden die Arzneimittel von der japanischen Zollbehörde genauestens überprüft. Das Einfuhrverbot gilt unter anderem für
- Nachahmungen von Arzneimitteln (diese sind besonders gefährlich, weil sie entweder keine Wirkung haben, falsch dosiert sind oder andere Wirkstoffe beinhalten die für dieses Medikament nicht vorgesehen sind. Bei der Einnahme von Arzneimittel-Plagiaten besteht Lebensgefahr) und
- Arzneimittel die auf der Dopingliste stehen, weil sie zum Beispiel Stoffe enthalten wie Clenbuterol, Testosteron oder Nandrolon, und dadurch unter das Anti-Doping-Gesetz fallen.
Auch für Ihren Eigenbedarf sind diese verbotenen Arzneimittel nicht erlaubt. Schon der Versuch der Einfuhr von unerlaubten Arzneimitteln kann zu großen Schwierigkeiten bei der Einreise in Japan führen und Sie in Erklärungsnot bringen.
Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr nach Japan
Bei der Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr nach Japan muss beachtet werden, dass frei verkäufliche Präparate aus dem Ausland, in Japan dem Arzneimittelgesetz unterliegen können. Die Präparate für die Gesundheit die unter das japanische Arzneimittelgesetz fallen können sind zum Beispiel Naturheilmittel die rein pflanzlich sind, hoch dosierte Vitaminpräparate oder Nahrungsergänzungsmittel.
Zusammenfassung der Zollvorschriften für Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für Japan
Es gibt gesetzliche Beschränkungen für das Mitführen von Arzneimitteln und Betäubungsmitteln im Reiseverkehr nach Japan die beachtet werden müssen. Für die Mitnahme von rezeptpflichtigen Arzneimitteln nach Japan ist eine Notwendigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt empfehlenswert, aber nicht unbedingt notwendig. Für rezeptpflichtige Betäubungsmittel wird eine besondere ärztliche Bescheinigung gemäß dem Betäubungsmittelrecht, in japanischer oder englischer Sprache, benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für Betäubungsmittel beträgt maximal 30 Tage und muss von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt sein. Auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erhalten Sie eine mehrsprachige Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln. Die Einfuhrmenge von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach Japan ist begrenzt auf maximal 2 (zwei) Monate und verschreibungspflichtige Arzneimittel sind begrenzt auf maximal 1 (einem) Monat pro Reisenden. Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte dürfen unter bestimmten Vorraussetzungen nach Japan eingeführt werden. Die Einfuhr nach Japan von Arzneimittel-Plagiaten und verbotenen Arzneimitteln die auf der japanischen und internationalen Dopingliste stehen ist absolut verboten. Präparate für die Gesundheit dürfen nach Japan eingebracht werden, wenn sie nicht dem japanischen Arzneimittelgesetz unterliegen.
Empfehlung für weitere Informationen über die Einfuhr von Arzneimittel nach Japan
Weitere Informationen über die Einfuhr von Arzneimittel und Betäubungsmittel im Reiseverkehr nach Japan erhalten Sie in japanischer und englischer Sprache auf der Website der japanischen Zollbehörde in der Rubrik – Passenger | Customs Procedures for Visitors to Japan | Procedures of Passenger Clearance im Abschnitt Restricted Articles und auf der Website des japanischen Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales: Procedures of Passenger Clearance | Japan Customs – Japanische Zollbehörde – Ministry of Health, Labour and Welfare | Importing or Bringing Medication into Japan for Personal Use – Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales
Artenschutzregelungen im Reiseverkehr nach Japan
Die Einfuhr und Ausfuhr von lebenden und toten Tieren, Pflanzenarten sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch die Artenschutzregelungen geschützt sind, ist in Japan gänzlich verboten. Alles was gegen den Artenschutz verstößt wird von den japanischen Zollbeamten beschlagnahmt und bei schweren Vergehen der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, die dann ein Strafverfahren einleitet. Ein Verstoß gegen die Artenschutzregelungen im Reiseverkehr nach Japan wird mit Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen mit Geld- und Gefängnisstrafen geahndet.
Inhalt: Artenschutzregelungen im Reiseverkehr nach Japan
- In Japan gelten die folgenden Artenschutzregelungen
- Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr nach Japan
- Empfehlung zur Informationsmöglichkeit über den Artenschutz
- Zusammenfassung der Artenschutzregelungen für Japan
In Japan gelten die folgenden Artenschutzregelungen:
- Die japanischen nationalen Artenschutzregelungen
- und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, welches international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten von Wildtieren und Pflanzen) bekannt ist. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde bislang von 183 Staaten akzeptiert und in geltendes Recht umgesetzt beziehungsweise befindet sich in einigen Staaten in der Umsetzungsphase.
Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr nach Japan
Es kommt sehr häufig vor, dass viele Reisende durch Unwissenheit zum Beispiel Souvenirs oder Kunstgegenstände kaufen, die aus Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen stammen. Somit fördern sie unwissentlich den verbotenen Handel mit Waren von geschützten Tieren und Pflanzenarten und begehen dadurch einen Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr nach Japan. Seien Sie daher im Ausland vorsichtig beim Kauf von Artikeln deren Material oder Bestandteile Sie nicht kennen und zuordnen können.
Aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen aus der Natur
Ein anderes Beispiel ist das aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen beim Spaziergang durch die Natur, ohne sich darüber Gedanken zu machen, dass man gegen den Artenschutz und den Naturschutz des besuchten Landes verstößt. Bei einem Verstoß gegen den Artenschutz, bei der Ausreise oder Einreise in Japan, kann man sich jedoch nicht mit der eigenen Unwissenheit über die Artenschutzregelungen herausreden, um straffrei davon zu kommen. Hier gilt die alte Volksweisheit: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Insbesondere beim Thema Artenschutz greift der japanische Staat hart durch, um die Menschen dafür zu sensibilisieren.
Empfehlung zur Informationsmöglichkeit über den Artenschutz
Heutzutage können Sie sich durch die Informationsmöglichkeit über das Internet vor einem Verstoß gegen den Artenschutz sehr gut schützen. Sie haben die Möglichkeit, sich vor oder innerhalb Ihrer Reise über den Artenschutz in Ihrem Urlaubsland zu Informieren. Die erforderlichen Informationen über die geschützten Tiere, Pflanzen sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch den Artenschutz geschützt sind, erhalten Sie auf der Website der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion. Die auf der Website der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion angebotenen länderbezogenen Informationen können Sie auch als Richtlinie für alle anderen Länder betrachten: Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion: Artenschutz im Urlaub – Länderauswahl
Zusammenfassung der Artenschutzregelungen für Japan
Der Artenschutz wird von der japanischen Regierung sehr ernst genommen. In Japan gelten die nationalen und die gemeinschaftlichen Artenschutzregelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Bei Verstößen gegen die Artenschutzregelungen werden Bußgelder und, bei schweren Vergehen, Gefängnisstrafen verhängt. Viele Reisende verstoßen durch Unwissenheit gegen die Artenschutzregelungen, indem sie beispielsweise Kunstgegenstände oder Souvenirs nach Japan ein- oder ausführen, die Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen enthalten. Manche Urlauber begehen auch den Fehler, gedankenlos artengeschützte Muscheln und Schnecken aufzusammeln oder Pflanzenteile aus der Natur mitzunehmen, die sie dann aus Japan ausführen möchten aber nicht dürfen.
Bargeldkontrollen – Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln über 1 (eine) Million Yen Gegenwert in Japan
Bei der Einreise und der Ausreise aus Japan können die Zollbeamten jederzeit Bargeldkontrollen durchführen. Die gesetzlichen Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen für Barmittel sind dringend zu beachten. Es besteht für alle Reisenden eine eigenständige Meldepflicht ohne Aufforderung der Zollbeamten von sämtlichen Barmitteln über 1 (eine) Million Yen Gegenwert. Die Nichtbeachtung der Deklarationspflicht wird in Japan mit einem Bußgeld geahndet.
Inhalt: Bargeldkontrollen in Japan
- Meldepflicht von Barmitteln über 1 (eine) Million Yen oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in Japan
- Formular zur Deklaration von Barmitteln – Japanische Zollbehörde
- Achtung – Wichtiger Hinweis zur Meldepflicht von Barmitteln in Japan
- Meldepflicht bei der Ausfuhr von Barmitteln über 100.000 YEN nach Nordkorea
- Zusammenfassung der Zollvorschriften für Bargeldkontrollen für Japan
Meldepflicht von Barmitteln über 1 (eine) Million Yen oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in Japan
Im Reiseverkehr nach Japan müssen alle Barmittel über 1 (eine) Million Yen oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert gemeldet und deklariert werden. Die Melde- und Deklarationspflicht von Barmitteln über 1 (eine) Million Yen oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss eigenständig und ohne Aufforderung der Zollbeamten erfüllt werden. Auch die Nachfragen der japanischen Zollbeamten, woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten. Die Meldepflicht von Barmitteln über 1 (eine) Million Yen oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss auch bei der Abreise aus Japan unbedingt erfüllt werden.
Formular zur Deklaration von Barmitteln – Japanische Zollbehörde
Wenn Sie der Deklarationspflicht für Barmittel über 1 (eine) Million Yen oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert nachkommen müssen, ist es empfehlenswert sich das erforderliche Formular, vor der Abreise nach Japan, auszudrucken und vollständig auszufüllen. Das wird Ihnen bei der Einreise nach Japan viel Zeit, bei der Abwicklung der Formalitäten, ersparen. Das Formular zur Deklaration von Barmitteln erhalten Sie in englischer Sprache auf der Website der japanischen Zollbehörde: Declaration of carrying of means of payment, etc. (pdf) | Formular zur Deklaration von Barmitteln – Japanische Zollbehörde
Achtung – Wichtiger Hinweis zur Meldepflicht von Barmitteln in Japan
Zu den Barmitteln in Japan zählen außer Bargeld (Banknoten und Münzen, außer Münzen aus Edelmetall) auch Reiseschecks, Aktien, Obligationen, Zahlungsanweisungen, fällige Zinsscheine (sogenannte Kupons), Solawechsel, Schuldverschreibungen, Edelmetalle und Edelsteine.
Meldepflicht bei der Ausfuhr von Barmitteln über 100.000 Yen nach Nordkorea
Bei einer Weiterreise aus Japan nach Nordkorea besteht eine Meldepflicht bei der Ausfuhr von Barmitteln über 100.000 Yen oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert. Die Meldepflicht muss ebenfalls eigenständig ohne die Aufforderung der japanischen Zollbeamten erfolgen. Die japanische Zollbehörde kontrolliert die Ausfuhr der Barmittel nach Nordkorea sehr genau und ahndet die Nichtbeachtung der Deklarationspflicht mit einem Bußgeld.
Zusammenfassung der Zollvorschriften für Bargeldkontrollen für Japan
Nach japanischem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche besteht für sämtliche Barmittel über 1 (eine) Million Yen Gegenwert eine Meldepflicht für alle Reisenden. Die Melde- und Deklarationspflicht muss eigenständig und ohne Aufforderung der Zollbeamten, von allen Barmitteln über 1 (eine) Million Yen oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert, erfüllt werden. Woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie auf Nachfragen der japanischen Zollbeamten wahrheitsgemäß beantworten. Der Begriff Barmittel umfasst nicht nur Bargeld (Banknoten und Münzen, außer Münzen aus Edelmetall) sondern jegliche Art von Zahlungsmittel, wie beispielsweise Reiseschecks, Aktien oder Schuldverschreibungen. Zudem besteht eine Meldepflicht bei der Ausfuhr von Barmitteln nach Nordkorea die beachtet werden muss.
Empfehlung für weitere Informationen über die Meldepflicht von Barmitteln in Japan
Weitere Informationen über die Meldepflicht von Barmitteln in Japan erhalten Sie in japanischer und englischer Sprache auf der Website der japanischen Zollbehörde in der Rubrik – Passenger | Customs Procedures for Visitors to Japan | Procedures of Passenger Clearance im Abschnitt Currency: Procedures of Passenger Clearance | Japan Customs – Japanische Zollbehörde
Japanische Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen für Edelmetalle und Goldbarren
Die Ein- und Ausfuhr von Edelmetallen und Goldbarren (unabhängig von der Reinheit oder dem Gewicht) im Reiseverkehr nach Japan ist deklarationspflichtig, wenn der Gesamtwert der mitgeführten Gegenstände und Waren (inkl. der Edelmetalle und/oder Goldbarren) 200.000 Yen übersteigt.
Japanische Zollbestimmungen für Goldbarren
Die Ein- und Ausfuhr von Goldbarren mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90 (neunzig) % ist in Japan im Besonderen geregelt. Wenn die eingeführten Goldbarren das Gewicht von 1 (einem) kg übersteigen, ist laut den japanischen Zollbestimmungen eine eigenständige Deklaration erforderlich und muss im Zolldeklarationsformular eingetragen werden. Zudem ist ein zusätzliches Formular zur Deklaration von Barmitteln und Goldbarren (Declaration of carrying of means of payment, etc.) vollständig auszufüllen. Das Deklarationsformular für Barmittel und Goldbarren wird auf der Website der japanischen Zollbehörde zum herunterladen angeboten: Declaration of carrying of means of payment, etc. (pdf) | Formular zur Deklaration von Barmitteln und Goldbarren – Japanische Zollbehörde. Bei der Ausfuhr von Goldbarren muss die Melde- und Deklarationspflicht ebenfalls eigenständig erfüllt werden. Bei Nichtbeachtung der Deklarationspflicht wird in Japan ein Bußgeld verhängt.
Empfehlung für weitere Informationen über die japanischen Zollbestimmungen für Goldbarren
Weitere Informationen über die japanischen Zollbestimmungen für Goldbarren erhalten Sie in japanischer und englischer Sprache auf der Website der japanischen Zollbehörde in der Rubrik – Passenger | Customs Procedures for Visitors to Japan | Procedures of Passenger Clearance im Abschnitt Currency: Procedures of Passenger Clearance | Japan Customs – Japanische Zollbehörde
Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten in Japan
Laut den Zollbestimmungen von Japan bestehen für gewisse Waren Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen wie auch Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen. Für gefälschte Produkte (Plagiate) und bestimmte Waffen gilt ein striktes Einfuhrverbot. Die Kulturgüter und Antiquitäten stehen in Japan unter besonderem Schutz. Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus Japan ist genehmigungspflichtig und nur dann gestattet, wenn eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen japanischen Behörde vorliegt.
Inhalt: Zollbestimmungen für verbotene und genehmigungspflichtige Waren in Japan
- Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition im Reiseverkehr nach Japan
- Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) im Reiseverkehr nach Japan
- Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus Japan
- Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Waffen, gefälschte Produkte, Kulturgüter und Antiquitäten für Japan
Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition im Reiseverkehr nach Japan
Die Einfuhr und das Mitführen von Messern, Schwertern, Säbeln, Bajonetten, Pfeffersprays, Tränengassprays, Nervengassprays, Waffenattrappen, Schlagringen, Shuriken (Wurfsterne), Taser (Elektroschockwaffen), Elektrostäben, Teleskopschlagstöcken, Präzisionsschleudern und jedweden anderen Arten von Gegenständen die geeignet sind um Personen anzugreifen, ist im Reiseverkehr nach Japan gänzlich verboten. Andere Waffenarten sowie Waffenzubehör und Munition (zum Beispiel Sportwaffen sowie Jagdwaffen und deren Waffenzubehör und Munition) müssen am japanischen Grenzübergang unbedingt gemeldet und deklariert werden und benötigen teilweise eine Sondergenehmigung. Die erforderliche Sondergenehmigung wird in den meisten Fällen von der japanischen Grenzpolizei ausgestellt. Die Einfuhr von nicht erlaubten Waffen wie auch die Nichtbeachtung der Meldepflicht für andere Waffenarten, Waffenzubehör und Munition wird in Japan meistens strafrechtlich geahndet. Die strafrechtliche Ahndung führt zu einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, zu einer Gefängnisstrafe.
Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) im Reiseverkehr nach Japan
Vorsichtig sollten Sie auch sein bei der Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Film- und Musikaufnahmen, im Reiseverkehr nach Japan. Bei einem Verstoß kann in Japan ein hohes Bußgeld und, bei schweren Vergehen, eine mehrjährige Gefängnisstrafe verhängt werden.
Marken- und Produktpiraterie gehört in Japan strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität
Die Marken- und Produktpiraterie ist weltweit stark verbreitet und gehört in Japan strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität. Um die Wahrung der Schutzrechte von Rechteinhabern zu gewährleisten, wird die Einfuhr von Plagiaten streng verfolgt. Die Einfuhr von Plagiaten und urheberrechtsverletzenden Artikeln nach Japan gilt nicht als Kavaliersdelikt. Genauere Informationen über die Einfuhr von gefälschten Produkten sowie urheberrechtsverletzenden Programmen (Software), Film- und Musikaufnahmen im Reiseverkehr nach Japan erhalten Sie in japanischer und englischer Sprache auf der Website der japanischen Zollbehörde: Import restrictions on those articles which infringe intellectual property rights(FAQ) | Japan Customs – Japanische Zollbehörde – IPR Border Enforcement by Japan Customs: IPR Border Enforcement by Japan Customs – Japanische Zollbehörde
Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus Japan
Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus Japan ist genehmigungspflichtig und erfordert eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der japanischen Genehmigungsbehörde Agency for Cultural Affairs - Government of Japan (Amt für kulturelle Angelegenheiten - Regierung von Japan). Zu den Kulturgütern gehören unter anderem folgende Objekte, die einen kulturellen Wert im Zusammenhang mit der nationalen Geschichte Japans darstellen oder die sich schon seit längerer Zeit in Japan befinden:
- Antiquarische Bücher, Dokumente, Schriftstücke, Musiknoten und handgeschriebene Notizen.
- Münzen und Banknoten.
- Abzeichen und Medaillen.
- Möbel und Einrichtungsgegenstände.
- Gemälde, Zeichnungen und Fotografien.
- Skulpturen und Plastiken.
- Metall, Glas, Keramik und Holzgegenstände.
- Foto- und sonstige optische Geräte.
- Werkzeuge und Geräte zum Wiegen und Messen.
- Kostüme und andere Textilien.
- Schmuck, Gold, Silber und Bronze Artikel.
- Uhren und Uhrwerke.
- Musikinstrumente und Spielzeuge.
- Waffen sowie Maschinen, Geräte und Ausrüstungen für militärische Zwecke.
- Religiöse und ethnologische Artefakte.
Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der japanischen Genehmigungsbehörde
Wenn Sie auf Ihrer Reise zum Beispiel eine Antiquität oder ein antiquarisches Buch in einem Geschäft kaufen, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass eine originale Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der japanischen Genehmigungsbehörde Ihnen mitgegeben wird. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung echt ist, sollten Sie es vor Ihrer Ausreise aus Japan von einer staatlichen Behörde prüfen lassen. Detaillierte Informationen über die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung erhalten Sie in japanischer und englischer Sprache auf der Website der japanischen Genehmigungsbehörde Agency for Cultural Affairs - Government of Japan (Amt für kulturelle Angelegenheiten - Regierung von Japan): Agency for Cultural Affairs - Government of Japan – Amt für kulturelle Angelegenheiten - Regierung von Japan
Kulturgüter-Schmuggel ist eine schwere Straftat in Japan
Schon der Versuch der Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten aus Japan ohne die erforderliche Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung gilt als Kulturgüter-Schmuggel und ist damit eine schwere Straftat die mit einer Geld- und mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet wird.
Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Waffen, gefälschte Produkte, Kulturgüter und Antiquitäten für Japan
Das einführen von bestimmten Waffen (zum Beispiel Schlagringen) und gefälschten Produkten nach Japan ist verboten. Strafrechtlich gehört in Japan die Marken- und Produktpiraterie zur Wirtschaftskriminalität und wird nicht als Kavaliersdelikt angesehen. Die Einfuhr von Raubkopien von Musik- und Filmaufnahmen nach Japan verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz und ist ebenfalls verboten. Ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz kann in Japan mit einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet werden. Kulturgüter und Antiquitäten dürfen ohne eine Ausfuhrgenehmigung der zuständigen japanischen Behörde nicht außer Landes gebracht werden. Der Versuch einer Ausfuhr ohne die erforderliche Genehmigung gilt in Japan schon als Kulturgüter-Schmuggel und wird als eine schwere Straftat betrachtet.
Einfuhrverbot in Japan für gefährliche und schädliche Produkte
Es besteht ein Einfuhrverbot für Produkte die in Japan als gefährlich und schädlich eingestuft werden. Als gefährlich gelten in Japan im besonderen Produkte die gesundheitsschädliche Substanzen enthalten. Die betroffenen chemischen Substanzen werden verdächtigt krebserregend zu sein oder andere Krankheiten zu verursachen, die für Menschen, Tiere und sogar für die Natur eine Gefahr darstellen.
Inhalt: Produkte mit gesundheitsschädlichen Substanzen
- Produkte die in Japan als gefährlich und schädlich eingestuft sind
- Mögliche Erweiterung des japanischen Einfuhrverbots für Produkte mit bestimmten chemischen Substanzen
- Zusammenfassung über das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte nach Japan
Produkte die in Japan als gefährlich und schädlich eingestuft sind
Das japanische Einfuhrverbot gilt unter anderem für folgende Produkte, die erwiesenermaßen gefährliche und schädliche Substanzen enthalten und als gesundheitsschädlich eingestuft sind:
- Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und Erzeugnisse die solche Stoffe enthalten.
- Produkte die gefährliche Substanzen enthalten, wie zum Beispiel Bleisalze oder Nickel.
- Pestizide, deren Komponenten (Bestandteile) und verwandte Stoffe (Substanzen)
- Produkte die asbesthaltig sind.
Das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte wird von der japanischen Zollbehörde sehr ernst genommen und verdächtige Produkte werden überprüft.
Mögliche Erweiterung des japanischen Einfuhrverbots für Produkte mit bestimmten chemischen Substanzen
Zur Zeit lässt die japanische Regierung überprüfen ob noch weitere chemische Substanzen, die in der Verarbeitung von Produkten vorkommen, als gefährlich und schädlich einzustufen sind. Daher ist es möglich, dass in nächster Zukunft das japanische Einfuhrverbot für folgende Produkte, von denen eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht, erweitert werden könnte:
- Produkte mit Bisphenol-A (BPA), wie zum Beispiel Babyflaschen. Die Chemikalie Bisphenol-A ist ein Plastik-Weichmacher und steht unter dem Verdacht, krebserregend, nervenschädigend und hormonverändernd zu sein.
- Produkte mit Azofarbstoffen, wie zum Beispiel Spielwaren für Kinder. Azofarbstoffe stehen unter Verdacht, bei Hautkontakt sowie Schleimhautkontakt krebserregend zu sein.
- Produkte die Benzol enthalten, wie zum Beispiel Filzstifte. Benzol steht ebenfalls unter Verdacht, krebserregend zu sein.
Sicherlich werden in der Zukunft noch weitere chemische Substanzen entdeckt, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden und der Gesundheit aller Lebewesen Schaden zufügen. Dadurch wird das japanische Einfuhrverbot für gesundheitsschädliche Produkte wahrscheinlich noch erweitert, und das völlig zu Recht.
Zusammenfassung über das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte nach Japan
Produkte die als gefährlich und schädlich eingestuft sind, dürfen nicht nach Japan eingeführt werden. Die chemischen Substanzen dieser Produkte sind gesundheitsschädlich und sind daher verboten. Die japanische Verbotsliste mit gesundheitsschädlichen Produkten wird in der Zukunft höchstwahrscheinlich erweitert. Japans Regierung lässt zur Zeit weitere chemische Substanzen, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden, auf ihre Gefährlichkeit hin überprüfen. Unter den zur Zeit überprüften chemischen Substanzen sind auch Azofarbstoffe, die beispielsweise zur Herstellung von Spielwaren für Kinder verwendet werden.
Zollbestimmungen für Feuerwerkskörper im Reiseverkehr nach Japan
Laut den japanischen Zollbestimmungen dürfen keine Feuerwerkskörper im Reiseverkehr nach Japan eingeführt werden. Generell ist im Reiseverkehr die Einfuhr von Explosivstoffen aller Art verboten. Der japanische Zoll toleriert keinerlei Ausnahmen, sofern keine Sondergenehmigung für die Einfuhr von Feuerwerkskörpern vom japanischen Innenministerium – Ministry of Internal Affairs and Communications of Japan vorgelegt werden kann. Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld geahndet und die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt.
Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in Japan
Der japanische Zoll achtet bei der Einreise auf verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien die im Reiseverkehr nach Japan eingebracht werden. Die Einfuhr dieser Art von Medien nach Japan ist nicht erlaubt und wird strafrechtlich verfolgt. Unter den Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien fallen in Japan Datenspeicher (Datenträger, Speichermedien), Tonträger wie auch Bildträger, Schriften sowie Abbildungen und Darstellungen jeglicher Art. Zudem noch alle in der Zukunft hinzukommenden neuartigen Medien, die verfassungswidriges und jugendgefährdendes Material enthalten können.
Inhalt: Medien die gegen die Verfassung und das Jugendschutzgesetz Japans verstoßen
- Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr nach Japan
- Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr nach Japan
- Zusammenfassung über die verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien für Japan
Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr nach Japan
Laut dem japanischen Verfassungsgesetz ist die Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr nach Japan strikt verboten und steht unter Strafe. Die verfassungswidrigen Medien werden vom japanischen Zoll beschlagnahmt und der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, um ein Strafverfahren einzuleiten.
Medien die gegen die Verfassung von Japan verstoßen
Als verfassungswidrige Medien gelten in Japan Materialien die folgende Inhalte aufweisen:
- Medien aller Art die den Kaiser von Japan, das japanische Kaiserhaus, den japanischen Staat und seine Staatsorgane sowie nationale Symbole herabwürdigen, beleidigen, verleumden oder verunglimpfen.
- Jegliche Art von Medien mit volksverhetzenden Inhalten. Unter den Begriff Volksverhetzung fallen alle Inhalte die zum Hass gegen Menschen anderer Nationalitäten und Religionen, Volksgruppen und bestimmten Gruppen der Bevölkerung in Japan aufstacheln.
- Propagandamaterial und sämtliche Erkennungszeichen von verbotenen Parteien und Organisationen die gegen die Verfassung Japans verstoßen.
- Medien mit menschenverachtenden und Gewalt verherlichenden oder verharmlosenden Darstellungsformen.
- Alle Arten von Medien mit Inhalten die zum Krieg aufstacheln.
Wer gegen die japanische Verfassung verstößt und verfassungswidrige Medien in Japan einführt darf keine Milde erwarten.
Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr nach Japan
Gemäß dem japanischen Jugendschutzgesetz ist die Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr nach Japan ausdrücklich verboten. Bei der Einfuhr von jugendgefährdenden Medien werden diese von den Zollbeamten beschlagnahmt und der japanischen Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung übergeben.
Medien die gegen das Jugendschutzgesetz von Japan verstoßen
Als jugendgefährdende Medien gelten in Japan Materialien die folgende Inhalte aufweisen:
- Obszöne, pornografische und vulgäre Inhalte aller Art.
- Darstellungen die Kinder sowie Jugendliche in geschlechtsbetonten und unnatürlichen Körperhaltungen zeigen.
- Inhalte jeglicher Art die Gewalt und Grausamkeit überaus realistisch darstellen.
- Darstellungen die sterbende Menschen oder seelischen und körperlichen Qualen ausgesetzte Menschen zeigen.
- Jegliches Material die auf irgendeiner Weise die Menschenwürde verletzt.
- Alle Arten von Materialien die Rassenhass schüren und verbreiten.
- Medien Inhalte die zu einer Straftat aufstacheln.
- Kriegsverherrlichende Medien.
Der Jugendschutz wird in Japan überaus ernst genommen und Verstöße gegen den Jugendschutz werden nicht toleriert und meistens empfindlich bestraft.
Zusammenfassung über die verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien für Japan
Bei der Einfuhr von verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien nach Japan, wird meistens ein Strafverfahren eingeleitet. Der Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien umfasst alle Arten von Publikationen, ob in gedruckter- oder digitaler Form, die heutzutage und auch in der Zukunft möglich sind. Medien die gegen die japanische Verfassung verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit menschenverachtendem oder volksverhetzendem Charakter. Medien die gegen das japanische Jugendschutzgesetz verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit geschlechtsbetonten Darstellungen von Kindern und Jugendlichen oder kriegsverherrlichendem Charakter.
Empfehlung für weitere Informationen über die Zollbestimmungen für Japan
Weitere Informationen über die Zollbestimmungen für Japan erhalten Sie in japanischer und englischer Sprache auf der Website der japanischen Zollbehörde in der Rubrik – Passenger: Passenger | Japan Customs – Japanische Zollbehörde
Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Einreisevisum etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.
Bürgerservice des Auswärtigen Amts
Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0
Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Inland): 030 1817 2000
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 2000
- E-Mail: buergerservice@diplo.de
Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in einem ausländischen Staat aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:
Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.
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