• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Zollbestimmungen für das Königreich Saudi-Arabien

Aktuelles Datum: Samstag, 21. Dezember 2024 | Artikel aktualisiert am Donnerstag, 18. Januar 2018

Inhalt Reiseinformationen: Königreich Saudi-Arabien

Zollbestimmungen für das Königreich Saudi-Arabien
Zollbestimmungen für das Königreich Saudi-Arabien

Zollbestimmungen für das Königreich Saudi-Arabien

Um Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen Geld- und Gefängnisstrafen zu vermeiden, müssen die Zollbestimmungen für das Königreich Saudi-Arabien unbedingt beachtet werden.

Achtung: Wichtige Hinweise

Achten Sie beim Reisen immer auf Ihr Gepäck und lassen Sie es nicht unbeaufsichtigt, damit niemand ohne Ihre Kenntnis etwas unerlaubtes hineinlegen kann. Nehmen Sie auf gar keinen Fall Gegenstände von unbekannten Personen mit und lehnen Sie auch den Transport von Gegenständen bekannter Personen ab, deren Inhalt Sie nicht genauestens kennen.

Die Einfuhr sowie die Ausfuhr von Rauschgiften und Aufputschmitteln jeglicher Art sowie Captagon-Tabletten ist strengstens verboten und wird schon bei geringsten Mengen sehr Hart bestraft. Ebenso wird der Erwerb von Rauschgiften, Aufputschmitteln und Captagon-Tabletten mit Gefängnisstrafen geahndet. Es gibt im Königreich Saudi-Arabien keine Toleranzgrenze für den Besitz zum Eigenverbrauch. Für den Missbrauch von Drogen (schon bei geringsten Mengen) kann im Königreich Saudi-Arabien die Todesstrafe verhängt werden.

Videokassetten, DVDs, Blu-ray Discs, CD-ROMs, USB-Speichersticks und alle weiteren Arten von Datenträgern können bei der Einreise eingezogen und auf pornografischen Inhalt geprüft werden. Nach der Sichtung von der Zensurbehörde und Unkenntlichmachung der anstößigen Filmszenen und Abbildungen dürfen die Datenträger wieder abgeholt werden. Sollte es aus technischen Gründen nicht möglich sein anstößige Filmszenen und Abbildungen zu entfernen, wird der betreffende Datenträger eingezogen und entsorgt. Über die Einfuhrmenge der Datenträger pro Reisenden in das Königreich Saudi-Arabien sind keine genauen Angaben vorhanden.

Bei der Einfuhr von Druckerzeugnissen (Bücher, Zeitschriften, Kataloge, Zeitungen, Poster, Kalender usw.) müssen Sie ebenfalls sehr vorsichtig sein, da z. B. fast jede westliche Zeitschrift freizügige Inhalte beinhaltet und diese in Saudi-Arabien als Pornografie gelten und verboten sind.

Alle Datenträger und Druckerzeugnisse müssen eigenständig dem saudi-arabischen Zollbeamten mitgeteilt und vorgelegt werden. Zudem sollten alle Datenträger und Druckerzeugnisse separat verpackt werden, um den Zugang für den Zollbeamten zu erleichtern.

Die Einfuhr von sämtlichen religiösen Schriften (z. B. Bibeln, Koranen, buddhistischen oder hinduistischen Schriften) ist ebenfalls streng verboten.

Die Einfuhr von Glücksspiel-Artikel in jeglicher Art und Form ist verboten.

Waren israelischer Herkunft oder Waren mit hebräischer Beschriftung sowie mit hebräischen Warenzeichen oder Logos dürfen in das Königreich Saudi-Arabien nicht eingeführt werden.

Inhalt dieses Beitrags:

Vorsicht: Verstöße gegen die saudi-arabischen Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen werden hart bestraft

Die Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen werden im Königreich Saudi-Arabien streng kontrolliert und schon bei geringfügigen Verstößen mit hohen Bußgeldern bestraft. Bei Verstößen gegen die saudi-arabischen Ausfuhrbestimmungen darf das Land meistens nicht verlassen werden, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind. Es kann bis zum Abschluss der Ermittlungen auch eine Untersuchungshaft verhängt werden.

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Die Beachtung der Einfuhrbestimmungen im Reiseverkehr für Tabakwaren und Tabakprodukte ist sehr wichtig, um keine Zoll- und Einfuhrsteuer im Königreich Saudi-Arabien zahlen zu müssen.

Inhalt: Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten in das Königreich Saudi-Arabien

Abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Als Eigenbedarf dürfen die untenstehenden Mengen an Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien zoll- und steuerfrei eingeführt werden. Es gibt keine genauen Angaben über das Alter der Personen, die Tabakwaren und Tabakprodukte einführen dürfen. Es ist davon auszugehen, dass die Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten für Personen über 18 Jahren erlaubt ist.

Hinweis: Sicherheitshalber sollten Sie sich vor Ihrer Abreise in das Königreich Saudi-Arabien bei der saudi-arabischen Botschaft bzw. dem saudi-arabischen Konsulat über die aktuell geltende Altersfreigabe für die Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten informieren.

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Das zeitnahe durchqueren (passieren) des saudi-arabischen Grenzübergangs, um mehrfach die abgabenfreie Reisefreimenge von Tabakwaren in Anspruch zu nehmen, ist nicht gestattet.

Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten für das Königreich Saudi-Arabien
  • 400 Zigaretten
  • über die Reisefreimengen von anderen Tabakwaren und Tabakprodukten sind keine Angaben vorhanden.

Die Regelung für die abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr gilt nicht für Personen die häufig in das Königreich Saudi-Arabien ein- und ausreisen und dadurch regelmäßig Waren einführen.

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Die Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken in das Königreich Saudi-Arabien ist strengstens verboten. Bei Nichtbeachtung des Alkohol-Verbotes wird vom saudi-arabischen Zoll ein hohes Bußgeld verhängt und die alkoholhaltigen Getränke werden beschlagnahmt.

Wichtig: Muslime die das Einfuhrverbot für Alkohol in das Königreich Saudi-Arabien missachten, müssen mit noch härteren Strafen rechnen als Nichtmuslime.

Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Die Einfuhr von Schweinefleisch und Schweinefleischprodukten sowie frischen und verderblichen Lebensmitteln ist gänzlich verboten. Die saudi-arabischen Zollbeamten kontrollieren die Einfuhr von Lebensmitteln überaus genau und tolerieren keine Abweichungen.

Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Für persönliche Gegenstände und Waren die im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien vorübergehend eingeführt und bei der Abreise wieder ausgeführt werden, besteht laut den saudi-arabischen Zollbestimmungen keine Deklarationspflicht, sofern die persönlichen Gegenstände und Waren in nicht-kommerzieller und angemessener Menge pro Reisenden sind. Zu beachten ist jedoch der Gesamtwert persönlicher Gegenstände und Waren (inkl. Geschenke) in Höhe von 3.000 SAR für die zollfreie Einfuhr in das Königreich Saudi-Arabien. Achtung: Technische oder wertvolle Gegenstände sind zollpflichtig. Die Zollgebühr wird rückerstattet wenn die zu verzollenden Gegenstände innerhalb von 60 Tagen wiederausgeführt werden.

Hinweis: Sie müssen den Wert der abgabenfreien Waren, die Sie einführen möchten, mit den Original-Quittungen bei der Einreise in das Königreich Saudi-Arabien gegebenenfalls nachweisen.

Achtung: Wichtiger Hinweis für deklarationspflichtige Gegenstände und Waren im Königreich Saudi-Arabien

Das gesamte Gepäck wird ohne Ausnahme umfassend durchsucht. Deklarationspflichtige Gegenstände und Waren müssen unbedingt vor der Durchsuchung des persönlichen Gepäcks dem saudi-arabischen Zollbeamten eigenständig gemeldet werden. Die Meldung von deklarationspflichtigen Gegenständen und Waren nach oder bei der Durchsuchung des Gepäcks gilt als Nichtbeachtung der eigenständigen Deklarationspflicht. Zu den Zoll- und Einfuhrsteuern wird dann zusätzlich noch ein hohes Bußgeld verhängt.

Empfehlung für weitere Informationen über die Reisefreimengen für das Königreich Saudi-Arabien

Weitere Informationen über die Reisefreimengen für Tabakwaren und persönliche Gegenstände erhalten Sie in arabischer und englischer Sprache auf der Website der saudi-arabischen Zollbehörde: Exemption of Personal Effects and Gifts Accompanying the Passengers | Saudi Customs - Saudi-Arabische Zollbehörde

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Für die Einfuhr von Arzneimittel und Betäubungsmittel im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien gibt es gesetzliche Beschränkungen. Die gesetzlichen Beschränkungen gelten insbesondere für rezeptpflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel. Falls Sie wegen einer chronischen Erkrankung rezeptpflichtige Arzneimittel benötigen, muss bei der Einreise in das Königreich Saudi-Arabien eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung in arabischer oder englischer Sprache vorgelegt werden, dass von der saudi-arabischen Botschaft oder dem saudi-arabischen Konsulat bestätigt wurde. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Diabetiker sind und Insulin brauchen. Die saudi-arabischen Arzneimittelgesetze sind sehr streng und müssen dringend beachtet werden. Viele Arzneimittel, die in anderen Ländern nicht verschreibungspflichtig sind, gelten im Königreich Saudi-Arabien als illegale Drogen und deren Besitz sowie die Einfuhr wird hart bestraft.

Inhalt: Zollbestimmungen für Medikamente und Präparate im Königreich Saudi-Arabien

Mitnahme von Betäubungsmittel für starke Schmerzen in das Königreich Saudi-Arabien

Wenn Sie wegen starken Schmerzen opioide Schmerzmittel (Betäubungsmittel) benötigen, die zum Beispiel den Wirkstoff Morphin enthalten, ist für die Mitnahme in das Königreich Saudi-Arabien eine besondere ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung nach dem Betäubungsmittelrecht erforderlich. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen und erfordert die Angabe der Wirkstoffbezeichnungen sowie die Einzel- und Tagesdosierungen die auf die Dauer der Reise bezogen sein müssen. Zu beachten ist, dass Sie für jedes der ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung benötigen. Zudem müssen die erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder von einer der offiziell beauftragten Landesbehörden beglaubigt und von der saudi-arabischen Botschaft bzw. dem saudi-arabischen Konsulat bestätigt werden. Die beglaubigten Bescheinigungen müssen selbstverständlich auch in arabischer oder englischer Sprache am Grenzübergang vorgelegt werden.

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln in das Königreich Saudi-Arabien

Für das Mitführen von Betäubungsmitteln in das Königreich Saudi-Arabien benötigen Sie eine mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt, der Ihnen das Betäubungsmittel beziehungsweise das opioide Schmerzmittel verschrieben hat. Es gibt keine strikten Vorschriften für die Form der Bescheinigung. Eine Muster-Bescheinigung erhalten Sie auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln. Die mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt muss ebenfalls, wie oben beschrieben, von der Landesgesundheitsbehörde und von der saudi-arabischen Botschaft oder dem saudi-arabischen Konsulat beglaubigt werden. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen.

Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Über die Menge der Einfuhr von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien sind keine genauen Angaben vorhanden. Als Richtlinie für die Menge der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ist die Aufenthaltsdauer im Königreich Saudi-Arabien zu betrachten. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden die vom Arzt angeordneten Einzel- und Tagesdosierungen, mit Bezug auf die Dauer der Reise, zur Berechnung der Mengen der Medikamente herangezogen. Eine Privatperson darf Medikamente nur für den persönlichen Gebrauch in das Königreich Saudi-Arabien einführen.

Einfuhr von Arzneimitteln für Familienangehörige oder Verwandte in das Königreich Saudi-Arabien

Unter bestimmten Vorraussetzungen dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien eingeführt werden. Folgende schriftliche Unterlagen werden benötigt:

  1. Eine Bevollmächtigung des Patienten.
  2. Ein ärztliches Rezept das auf den Namen des Patienten ausgestellt ist.
  3. Eine ärztliche Bescheinigung mit den erforderlichen Begründungen der Notwendigkeit für das Medikament.

Die schriftlichen Unterlagen müssen von der saudi-arabischen Botschaft bzw. dem saudi-arabischen Konsulat beglaubigt werden und sind der Zollbehörde in arabischer oder englischer Sprache vorzulegen.

Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Um die Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien zu verhindern, werden die Arzneimittel von der saudi-arabischen Zollbehörde genauestens überprüft. Das Einfuhrverbot gilt unter anderem für

  • Nachahmungen von Arzneimitteln (diese sind besonders gefährlich, weil sie entweder keine Wirkung haben, falsch dosiert sind oder andere Wirkstoffe beinhalten die für dieses Medikament nicht vorgesehen sind. Bei der Einnahme von Arzneimittel-Plagiaten besteht Lebensgefahr) und
  • Arzneimittel die auf der Dopingliste stehen, weil sie zum Beispiel Stoffe enthalten wie Clenbuterol, Testosteron oder Nandrolon, und dadurch unter das Anti-Doping-Gesetz fallen.

Auch für Ihren Eigenbedarf sind diese verbotenen Arzneimittel nicht erlaubt. Schon der Versuch der Einfuhr von unerlaubten Arzneimitteln kann zu großen Schwierigkeiten bei der Einreise in das Königreich Saudi-Arabien führen und Sie in Erklärungsnot bringen.

Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Bei der Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien muss beachtet werden, dass frei verkäufliche Präparate aus dem Ausland, im Königreich Saudi-Arabien dem Arzneimittelgesetz unterliegen können. Die Präparate für die Gesundheit die unter das saudi-arabische Arzneimittelgesetz fallen können sind zum Beispiel Naturheilmittel die rein pflanzlich sind, hoch dosierte Vitaminpräparate oder Nahrungsergänzungsmittel.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für das Königreich Saudi-Arabien

Es gibt strenge gesetzliche Beschränkungen für das Mitführen von Arzneimitteln und Betäubungsmitteln im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien, die dringend beachtet werden müssen. Im Königreich Saudi-Arabien gelten viele, in anderen Ländern nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als Drogen, deren Besitz und Einfuhr ohne eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung gänzlich verboten ist und hart bestraft wird. Für die Mitnahme von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in das Königreich Saudi-Arabien ist eine Notwendigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt, in arabischer oder englischer Sprache, unbedingt notwendig. Für rezeptpflichtige Betäubungsmittel wird eine besondere ärztliche Bescheinigung gemäß dem Betäubungsmittelrecht, in arabischer oder englischer Sprache, benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für Betäubungsmittel beträgt maximal 30 Tage und muss von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt sein. Alle notwendigen Unterlagen müssen von der saudi-arabischen Botschaft oder dem saudi-arabischen Konsulat bestätigt worden sein. Auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erhalten Sie eine mehrsprachige Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln. Die Einfuhrmenge von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in das Königreich Saudi-Arabien ist nicht bekannt. Die Aufenthaltsdauer im Königreich Saudi-Arabien sollte als Richtlinie für die Menge der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel betrachtet werden. Bei der Berechnung der Einfuhrmenge von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden die vom Arzt angeordneten Einzel- und Tagesdosierungen, mit Bezug auf die Dauer der Reise, berücksichtigt. Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte dürfen unter bestimmten Vorraussetzungen in das Königreich Saudi-Arabien eingeführt werden. Die Einfuhr in das Königreich Saudi-Arabien von Arzneimittel-Plagiaten und verbotenen Arzneimitteln die auf der saudi-arabischen und internationalen Dopingliste stehen ist absolut verboten. Präparate für die Gesundheit dürfen in das Königreich Saudi-Arabien eingebracht werden, wenn sie nicht dem saudi-arabischen Arzneimittelgesetz unterliegen.

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in Saudi-Arabien

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in Saudi-Arabien

Die Einfuhr und Ausfuhr von lebenden und toten Tieren, Pflanzenarten sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch die Artenschutzregelungen geschützt sind, ist in Saudi-Arabien gänzlich verboten. Alles was gegen den Artenschutz verstößt wird von den saudi-arabischen Zollbeamten beschlagnahmt und bei schweren Vergehen der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, die dann ein Strafverfahren einleitet. Ein Verstoß gegen die Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in Saudi-Arabien wird mit Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen mit Geld- und Gefängnisstrafen geahndet.

Inhalt: Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in Saudi-Arabien

Im Königreich Saudi-Arabien gelten die folgenden Artenschutzregelungen:

Elefanten wurden unter internationalen Artenschutz gestellt
  • Die saudi-arabischen nationalen Artenschutzregelungen
  • und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, welches international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten von Wildtieren und Pflanzen) bekannt ist. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde bislang von 183 Staaten akzeptiert und in geltendes Recht umgesetzt beziehungsweise befindet sich in einigen Staaten in der Umsetzungsphase.

Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Es kommt sehr häufig vor, dass viele Reisende durch Unwissenheit zum Beispiel Souvenirs oder Kunstgegenstände kaufen, die aus Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen stammen. Somit fördern sie unwissentlich den verbotenen Handel mit Waren von geschützten Tieren und Pflanzenarten und begehen dadurch einen Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien. Seien Sie daher im Ausland vorsichtig beim Kauf von Artikeln deren Material oder Bestandteile Sie nicht kennen und zuordnen können.

Aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen aus der Natur

Ein anderes Beispiel ist das aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen beim Spaziergang durch die Natur, ohne sich darüber Gedanken zu machen, dass man gegen den Artenschutz und den Naturschutz des besuchten Landes verstößt. Bei einem Verstoß gegen den Artenschutz, bei der Ausreise oder Einreise in das Königreich Saudi-Arabien, kann man sich jedoch nicht mit der eigenen Unwissenheit über die Artenschutzregelungen herausreden, um straffrei davon zu kommen. Hier gilt die alte Volksweisheit: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Insbesondere beim Thema Artenschutz greift der saudi-arabische Staat hart durch, um die Menschen dafür zu sensibilisieren.

Empfehlung zur Informationsmöglichkeit über den Artenschutz

Riesenmuscheln wurden unter internationalen Artenschutz gestellt

Heutzutage können Sie sich durch die Informationsmöglichkeit über das Internet vor einem Verstoß gegen den Artenschutz sehr gut schützen. Sie haben die Möglichkeit, sich vor oder innerhalb Ihrer Reise über den Artenschutz in Ihrem Urlaubsland zu Informieren. Die erforderlichen Informationen über die geschützten Tiere, Pflanzen sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch den Artenschutz geschützt sind, erhalten Sie auf der Website der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion. Die auf der Website der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion angebotenen länderbezogenen Informationen können Sie auch als Richtlinie für alle anderen Länder betrachten: Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion: Artenschutz im Urlaub – Länderauswahl

Zusammenfassung der Artenschutzregelungen für das Königreich Saudi-Arabien

Der Artenschutz wird von der saudi-arabischen Regierung sehr ernst genommen. In Saudi-Arabien gelten die nationalen und die gemeinschaftlichen Artenschutzregelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Bei Verstößen gegen die Artenschutzregelungen werden Bußgelder und, bei schweren Vergehen, Gefängnisstrafen verhängt. Viele Reisende verstoßen durch Unwissenheit gegen die Artenschutzregelungen, indem sie beispielsweise Kunstgegenstände oder Souvenirs nach Saudi-Arabien ein- oder ausführen, die Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen enthalten. Manche Urlauber begehen auch den Fehler, gedankenlos artengeschützte Muscheln und Schnecken aufzusammeln oder Pflanzenteile aus der Natur mitzunehmen, die sie dann aus Saudi-Arabien ausführen möchten aber nicht dürfen.

Bargeldkontrollen – Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln ab 60.000 SAR Gegenwert im Königreich Saudi-Arabien

Bargeldkontrollen – Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln ab 60.000 SAR Gegenwert im Königreich Saudi-Arabien

Bei der Einreise und der Ausreise aus dem Königreich Saudi-Arabien können die Zollbeamten jederzeit Bargeldkontrollen durchführen. Die gesetzlichen Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen für Barmittel sind dringend zu beachten. Es besteht für alle Reisenden eine eigenständige Meldepflicht ohne Aufforderung der Zollbeamten von sämtlichen Barmitteln ab 60.000 SAR Gegenwert. Achtung: Es ist nicht gestattet die israelische Währung (ILS) in das Königreich Saudi-Arabien einzuführen.

Inhalt: Bargeldkontrollen im Königreich Saudi-Arabien

Meldepflicht von Barmitteln ab 60.000 SAR oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Königreich Saudi-Arabien

Meldepflicht von Barmitteln ab 60.000 SAR oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Königreich Saudi-Arabien

Im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien müssen alle Barmittel ab 60.000 SAR oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert gemeldet und deklariert werden. Die Melde- und Deklarationspflicht von Barmitteln ab 60.000 SAR oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss eigenständig und ohne Aufforderung der Zollbeamten erfüllt werden. Auch die Nachfragen der saudi-arabischen Zollbeamten, woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten. Die Meldepflicht von Barmitteln ab 60.000 SAR oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss auch bei der Abreise aus dem Königreich Saudi-Arabien unbedingt erfüllt werden. Achtung: Die israelische Währung (ILS) darf in das Königreich Saudi-Arabien nicht eingeführt werden.

Formular zur Deklaration von Barmitteln - Saudi-Arabische Zollbehörde

Wenn Sie der Deklarationspflicht für Barmittel ab 60.000 SAR oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert nachkommen müssen, ist es empfehlenswert sich das erforderliche Formular, vor der Abreise nach Saudi-Arabien, auszudrucken und vollständig auszufüllen. Das wird Ihnen bei der Einreise nach Saudi-Arabien viel Zeit, bei der Abwicklung der Formalitäten, ersparen. Das Formular zur Deklaration von Barmitteln erhalten Sie in englischer Sprache auf der Website der saudi-arabischen Zollbehörde: Formular zur Deklaration von Barmitteln - Saudi-Arabische Zollbehörde

Achtung – Wichtiger Hinweis zur Meldepflicht von Barmitteln im Königreich Saudi-Arabien

Zu den Barmitteln im Königreich Saudi-Arabien zählen außer Bargeld (Banknoten und Münzen) auch Reiseschecks, Aktien, Obligationen, Zahlungsanweisungen, fällige Zinsscheine (sogenannte Kupons), Solawechsel, Schuldverschreibungen, Edelmetalle und Edelsteine.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Bargeldkontrollen für das Königreich Saudi-Arabien

Nach saudi-arabischem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche besteht für sämtliche Barmittel ab 60.000 SAR Gegenwert eine Meldepflicht für alle Reisenden. Die Melde- und Deklarationspflicht muss eigenständig und ohne Aufforderung der Zollbeamten, von allen Barmitteln ab 60.000 SAR oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert, erfüllt werden. Woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie auf Nachfragen der saudi-arabischen Zollbeamten wahrheitsgemäß beantworten. Der Begriff Barmittel umfasst nicht nur Bargeld (Banknoten und Münzen) sondern jegliche Art von Zahlungsmittel, wie beispielsweise Reiseschecks, Aktien oder Schuldverschreibungen. Achtung: Die Einfuhr der israelischen Währung (ILS) ist nicht gestattet.

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten im Königreich Saudi-Arabien

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten im Königreich Saudi-Arabien

Laut den Zollbestimmungen des Königreichs Saudi-Arabien bestehen für gewisse Waren Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen wie auch Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen. Für gefälschte Produkte (Plagiate) und bestimmte Waffen gilt ein striktes Einfuhrverbot. Die Kulturgüter und Antiquitäten stehen im Königreich Saudi-Arabien unter besonderem Schutz. Die Ausfuhr von archäologischen und geologischen Kulturgütern, maritimen Fundstücken (z. B. Korallen, Muscheln, Schildkröteneiern) sowie Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Königreich Saudi-Arabien ist genehmigungspflichtig und nur dann gestattet, wenn eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen saudi-arabischen Behörde vorliegt.

Inhalt: Zollbestimmungen für verbotene und genehmigungspflichtige Waren in Saudi-Arabien

Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Die Einfuhr von Shuriken (Wurfsterne) im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien ist verboten

Die Einfuhr und das Mitführen von Messern, Schwertern, Säbeln, Bajonetten, Pfeffersprays, Tränengassprays, Nervengassprays, Waffenattrappen, Schlagringen, Shuriken (Wurfsterne), Taser (Elektroschockwaffen), Elektrostäben, Teleskopschlagstöcken, Präzisionsschleudern und jedweden anderen Arten von Gegenständen die geeignet sind um Personen anzugreifen, ist im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien gänzlich verboten. Andere Waffenarten sowie Waffenzubehör und Munition (zum Beispiel Sportwaffen sowie Jagdwaffen und deren Waffenzubehör und Munition) müssen am saudi-arabischen Grenzübergang unbedingt gemeldet und deklariert werden und benötigen teilweise eine Sondergenehmigung. Die erforderliche Sondergenehmigung wird von der saudi-arabischen Grenzpolizei ausgestellt. Die Einfuhr von nicht erlaubten Waffen wie auch die Nichtbeachtung der Meldepflicht für andere Waffenarten, Waffenzubehör und Munition wird im Königreich Saudi-Arabien meistens strafrechtlich geahndet. Die strafrechtliche Ahndung führt zu einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, zu einer Gefängnisstrafe.

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Film- und Musikaufnahmen im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Vorsichtig sollten Sie auch sein bei der Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Film- und Musikaufnahmen, im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien. Bei einem Verstoß kann in Saudi-Arabien ein hohes Bußgeld und, bei schweren Vergehen, eine mehrjährige Gefängnisstrafe verhängt werden.

Marken- und Produktpiraterie gehört im Königreich Saudi-Arabien strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität

Die Marken- und Produktpiraterie ist weltweit stark verbreitet und gehört im Königreich Saudi-Arabien strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität. Um die Wahrung der Schutzrechte von Rechteinhabern zu gewährleisten, wird die Einfuhr von Plagiaten streng verfolgt. Die Einfuhr von Plagiaten und urheberrechtsverletzenden Artikeln in das Königreich Saudi-Arabien gilt nicht als Kavaliersdelikt.

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Königreich Saudi-Arabien

Die Ausfuhr von archäologischen und geologischen Kulturgütern, maritimen Fundstücken (z. B. Korallen, Muscheln, Schildkröteneiern) sowie Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Königreich Saudi-Arabien ist genehmigungspflichtig und erfordert eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der saudi-arabischen Genehmigungsbehörde SCTH (Saudi Commission for Tourism & National Heritage) (Saudische Kommission für Tourismus und nationales Erbe). Zu den Kulturgütern gehören unter anderem folgende Objekte, die einen kulturellen Wert im Zusammenhang mit der nationalen Geschichte Saudi-Arabiens darstellen oder die sich schon seit längerer Zeit im Königreich Saudi-Arabien befinden:

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Königreich Saudi-Arabien
  • Antiquarische Bücher, Dokumente, Schriftstücke, Musiknoten und handgeschriebene Notizen.
  • Münzen und Banknoten.
  • Abzeichen und Medaillen.
  • Möbel und Einrichtungsgegenstände.
  • Gemälde, Zeichnungen und Fotografien.
  • Skulpturen und Plastiken.
  • Metall, Glas, Keramik und Holzgegenstände.
  • Foto- und sonstige optische Geräte.
  • Werkzeuge und Geräte zum Wiegen und Messen.
  • Kostüme und andere Textilien.
  • Schmuck, Gold, Silber und Bronze Artikel.
  • Uhren und Uhrwerke.
  • Musikinstrumente und Spielzeuge.
  • Waffen sowie Maschinen, Geräte und Ausrüstungen für militärische Zwecke.
  • Religiöse und ethnologische Artefakte.

Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der saudi-arabischen Genehmigungsbehörde

Wenn Sie auf Ihrer Reise zum Beispiel eine Antiquität oder ein antiquarisches Buch in einem Geschäft kaufen, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass eine originale Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der saudi-arabischen Genehmigungsbehörde Ihnen mitgegeben wird. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung echt ist, sollten Sie es vor Ihrer Ausreise aus dem Königreich Saudi-Arabien von einer staatlichen Behörde prüfen lassen. Detaillierte Informationen über die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung erhalten Sie auf der Website der saudi-arabischen Genehmigungsbehörde Saudi Commission for Tourism and National Heritage (SCTH) (Saudische Kommission für Tourismus und nationales Erbe): Saudi Commission for Tourism and National Heritage (SCTH) (Saudische Kommission für Tourismus und nationales Erbe)

Kulturgüter-Schmuggel ist eine schwere Straftat im Königreich Saudi-Arabien

Schon der Versuch der Ausfuhr von archäologischen und geologischen Kulturgütern, maritimen Fundstücken (z. B. Korallen, Muscheln, Schildkröteneiern) sowie Antiquitäten aus dem Königreich Saudi-Arabien ohne die erforderliche Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung gilt als Kulturgüter-Schmuggel und ist damit eine schwere Straftat die mit einer Geld- und mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet wird.

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Waffen, gefälschte Produkte, Kulturgüter und Antiquitäten für das Königreich Saudi-Arabien

Das einführen von bestimmten Waffen (zum Beispiel Schlagringen) und gefälschten Produkten nach Saudi-Arabien ist verboten. Strafrechtlich gehört in Saudi-Arabien die Marken- und Produktpiraterie zur Wirtschaftskriminalität und wird nicht als Kavaliersdelikt angesehen. Die Einfuhr von Raubkopien von Musik- und Filmaufnahmen im Königreich Saudi-Arabien verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz und ist ebenfalls verboten. Ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz kann in Saudi-Arabien mit einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet werden. Archäologische und geologische Kulturgüter, maritime Fundstücke sowie Antiquitäten dürfen ohne eine Ausfuhrgenehmigung der zuständigen saudi-arabischen Behörde nicht außer Landes gebracht werden. Der Versuch einer Ausfuhr ohne die erforderliche Genehmigung gilt in Saudi-Arabien schon als Kulturgüter-Schmuggel und wird als eine schwere Straftat betrachtet.

Einfuhrverbot in das Königreich Saudi-Arabien für gefährliche und schädliche Produkte

Einfuhrverbot in das Königreich Saudi-Arabien für gefährliche und schädliche Produkte

Es besteht ein Einfuhrverbot für Produkte die in Saudi-Arabien als gefährlich und schädlich eingestuft werden. Als gefährlich gelten im Königreich Saudi-Arabien im besonderen Produkte die gesundheitsschädliche Substanzen enthalten. Die betroffenen chemischen Substanzen werden verdächtigt krebserregend zu sein oder andere Krankheiten zu verursachen, die für Menschen, Tiere und sogar für die Natur eine Gefahr darstellen.

Inhalt: Produkte mit gesundheitsschädlichen Substanzen

Produkte die in Saudi-Arabien als gefährlich und schädlich eingestuft sind

Das saudi-arabische Einfuhrverbot gilt unter anderem für folgende Produkte, die erwiesenermaßen gefährliche und schädliche Substanzen enthalten und als gesundheitsschädlich eingestuft sind:

  • Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und Erzeugnisse die solche Stoffe enthalten.
  • Produkte die gefährliche Substanzen enthalten, wie zum Beispiel Bleisalze oder Nickel.
  • Produkte die asbesthaltig sind.
  • Alle leichtentzündlichen entflammbaren Materialen.

Das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte wird von der saudi-arabischen Zollbehörde sehr ernst genommen und verdächtige Produkte werden überprüft.

Mögliche Erweiterung des saudi-arabischen Einfuhrverbots für Produkte mit bestimmten chemischen Substanzen

Zur Zeit lässt die saudi-arabische Regierung überprüfen ob noch weitere chemische Substanzen, die in der Verarbeitung von Produkten vorkommen, als gefährlich und schädlich einzustufen sind. Daher ist es möglich, dass in nächster Zukunft das saudi-arabische Einfuhrverbot für folgende Produkte, von denen eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht, erweitert werden könnte:

  • Produkte mit Bisphenol-A (BPA), wie zum Beispiel Babyflaschen. Die Chemikalie Bisphenol-A ist ein Plastik-Weichmacher und steht unter dem Verdacht, krebserregend, nervenschädigend und hormonverändernd zu sein.
  • Produkte mit Azofarbstoffen, wie zum Beispiel Spielwaren für Kinder. Azofarbstoffe stehen unter Verdacht, bei Hautkontakt sowie Schleimhautkontakt krebserregend zu sein.
  • Produkte die Benzol enthalten, wie zum Beispiel Filzstifte. Benzol steht ebenfalls unter Verdacht, krebserregend zu sein.

Sicherlich werden in der Zukunft noch weitere chemische Substanzen entdeckt, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden und der Gesundheit aller Lebewesen Schaden zufügen. Dadurch wird das saudi-arabische Einfuhrverbot für gesundheitsschädliche Produkte wahrscheinlich noch erweitert, und das völlig zu Recht.

Zusammenfassung über das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte in das Königreich Saudi-Arabien

Produkte die als gefährlich und schädlich eingestuft sind, dürfen nicht in das Königreich Saudi-Arabien eingeführt werden. Die chemischen Substanzen dieser Produkte sind gesundheitsschädlich und sind daher verboten. Die saudi-arabische Verbotsliste mit gesundheitsschädlichen Produkten wird in der Zukunft höchstwahrscheinlich erweitert. Saudi-Arabiens Regierung lässt zur Zeit weitere chemische Substanzen, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden, auf ihre Gefährlichkeit hin überprüfen. Unter den zur Zeit überprüften chemischen Substanzen sind auch Azofarbstoffe, die beispielsweise zur Herstellung von Spielwaren für Kinder verwendet werden.

Zollbestimmungen für Feuerwerkskörper im Königreich Saudi-Arabien

Zollbestimmungen für Feuerwerkskörper im Königreich Saudi-Arabien

Laut den Zollbestimmungen im Königreich Saudi-Arabien ist im Reiseverkehr die Einfuhr von Feuerwerkskörpern verboten und wird mit einem hohen Bußgeld geahndet. Das Verbot gilt auch für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (relativ ungefährlich) wie zum Beispiel Tischfeuerwerke oder Knallerbsen. Der saudi-arabische Zoll toleriert keinerlei Ausnahmen, sofern keine Sondergenehmigung vom Innenministerium des Königreichs Saudi-Arabien (Ministry of Interior - Kingdom of Saudi Arabia) vorgelegt werden kann.

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in Saudi-Arabien

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in Saudi-Arabien

Der saudi-arabische Zoll achtet bei der Einreise auf verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien die im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien eingebracht werden. Die Einfuhr dieser Art von Medien nach Saudi-Arabien ist nicht erlaubt und wird strafrechtlich verfolgt. Unter den Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien fallen im Königreich Saudi-Arabien Datenspeicher (Datenträger, Speichermedien), Tonträger wie auch Bildträger, Schriften sowie Abbildungen und Darstellungen jeglicher Art. Zudem noch alle in der Zukunft hinzukommenden neuartigen Medien, die verfassungswidriges und jugendgefährdendes Material enthalten können.

Inhalt: Medien die gegen die Verfassung und das Jugendschutzgesetz Saudi-Arabiens verstoßen

Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Laut dem saudi-arabischen Verfassungsgesetz ist die Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien strikt verboten und steht unter Strafe. Die verfassungswidrigen Medien werden vom saudi-arabischen Zoll beschlagnahmt und der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, um ein Strafverfahren einzuleiten.

Medien die gegen die Verfassung des Königreichs Saudi-Arabien verstoßen

Als verfassungswidrige Medien gelten in Saudi-Arabien Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Medien aller Art die den König und Premierminister von Saudi-Arabien, das saudi-arabische Königshaus, den saudi-arabischen Staat und seine Staatsorgane sowie nationale Symbole herabwürdigen, beleidigen, verleumden oder verunglimpfen.
  • Medien die den Islam herabwürdigen, beleidigen, verleumden oder verunglimpfen.
  • Jegliche Art von Medien mit volksverhetzenden Inhalten. Unter den Begriff Volksverhetzung fallen alle Inhalte die zum Hass gegen Menschen anderer Nationalitäten und Religionen, Volksgruppen und bestimmten Gruppen der Bevölkerung in Saudi-Arabien aufstacheln.
  • Propagandamaterial und sämtliche Erkennungszeichen von verbotenen Parteien und Organisationen die gegen die Verfassung Saudi-Arabiens verstoßen.
  • Medien mit menschenverachtenden und Gewalt verherlichenden oder verharmlosenden Darstellungsformen.
  • Alle Arten von Medien mit Inhalten die zum Krieg aufstacheln.

Wer gegen die saudi-arabische Verfassung verstößt und verfassungswidrige Medien in das Königreich Saudi-Arabien einführt darf keine Milde erwarten.

Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien

Gemäß dem saudi-arabischen Jugendschutzgesetz ist die Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in das Königreich Saudi-Arabien ausdrücklich verboten. Bei der Einfuhr von jugendgefährdenden Medien werden diese von den Zollbeamten beschlagnahmt und der saudi-arabischen Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung übergeben.

Medien die gegen das Jugendschutzgesetz des Königreichs Saudi-Arabien verstoßen

Als jugendgefährdende Medien gelten in Saudi-Arabien Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Obszöne, pornografische (Vorsicht: Zeitschriften mit freizügigem Inhalt gelten schon als Pornografie) und vulgäre Inhalte aller Art.
  • Darstellungen die Kinder sowie Jugendliche in geschlechtsbetonten und unnatürlichen Körperhaltungen zeigen.
  • Inhalte jeglicher Art die Gewalt und Grausamkeit überaus realistisch darstellen.
  • Darstellungen die sterbende Menschen oder seelischen und körperlichen Qualen ausgesetzte Menschen zeigen.
  • Jegliches Material die auf irgendeiner Weise die Menschenwürde verletzt.
  • Alle Arten von Materialien die Rassenhass schüren und verbreiten.
  • Medien Inhalte die zu einer Straftat aufstacheln.
  • Kriegsverherrlichende Medien.

Der Jugendschutz wird im Königreich Saudi-Arabien überaus ernst genommen und Verstöße gegen den Jugendschutz werden nicht toleriert und empfindlich bestraft.

Zusammenfassung über die verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien für das Königreich Saudi-Arabien

Bei der Einfuhr von verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien nach Saudi-Arabien, wird meistens ein Strafverfahren eingeleitet. Der Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien umfasst alle Arten von Publikationen, ob in gedruckter- oder digitaler Form, die heutzutage und auch in der Zukunft möglich sind. Medien die gegen die saudi-arabische Verfassung verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit menschenverachtendem oder volksverhetzendem Charakter. Medien die gegen das saudi-arabische Jugendschutzgesetz verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit geschlechtsbetonten Darstellungen von Kindern und Jugendlichen oder kriegsverherrlichendem Charakter.

Empfehlung für weitere Informationen über die Zollbestimmungen für das Königreich Saudi-Arabien

Weitere Informationen über die Zollbestimmungen für das Königreich Saudi-Arabien erhalten Sie in arabischer und englischer Sprache auf der Website der saudi-arabischen Zollbehörde: Exemption of Personal Effects and Gifts Accompanying the Passengers | Saudi Customs - Saudi-Arabische Zollbehörde

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Einreisevisum etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Wichtiger Hinweis für die Einreise über die Nachbarländer

Bei der Einreise über die Nachbarländer können andere Zollbestimmungen gelten. Erkundigen Sie sich unbedingt rechtzeitig vor der Anreise bei der zuständigen Botschaft oder den Konsulaten über die aktuellen Zollbestimmungen für die Einreise über das Nachbarland bzw. die Nachbarländer.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in einem ausländischen Staat aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

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Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.

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